Grundsätzlich müssen Unternehmen auf ihren Seiten bei sozialen Plattformen eine eigene
Anbieterkennung vorhalten, wenn die Präsenz zu Marketingzwecken
benutzt wird (vgl. LG Aschaffenburg, Urt. v. 19.08.2011, Az. 2 HKO
54/11; OLG Düsseldorf, Urt. v. 18.12.2007, Az. I-20 U 17/07 und zuletzt LG Regensburg, Urt. v. 31.01.2013, Az. 1 HKO 1884/12, zur letzten Entscheidung hier ein Bericht auf LTO).
Legal Tribune Online hat nun übersichtlich zusammengefasst, was es grundsätzlich zu beachten gilt: Impressum - Grundsätzlich ja, aber der Verweis auf die Internetseite reicht. Dieser sollte allerdings deutlich sichtbar auf ein Impressum hinweisen. lto bietet als Referenz-Seite die FacebookSeite des FC-Bayern an.
Wer nicht Opfer einer Abmahnung werden möchte, sollte sich bei Gelegenheit schnell drum kümmern und einen Link setzen.
(C) Foto: Tony Hegewald / pixelio.de
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