Dienstag, 26. Februar 2013

EuGH stärkt Rechte der Fluggäste - Schadensersatz bei Verspätung verbessert


 Grundsätzlich haften Fluggesellschaften für die Schäden, die eintreten, wenn ihr Flug verspätet abgeht. Das sieht die Fluggastrechteverordnung der EG (Verordnung 261/2004, hier eine kurze Zusammenfassung )  vor. Und zwar gibt's Pauschalen wie folgt:


Entfernung /km)Ausgleich (€)Verspätung bis (h)
bis 15002502
1500 - 35004003
ab 35006004

Schon der BGH hatte geurteilt, dass es auf die Verspätung beim und die Entfernung zum Endziel ankommt: Geht der Zubringerflug nur zwei Stunden zu spät ab, wird deswegen aber der Anschlußflug verpasst und kommt zB. eine Gesamtverspätung von 8 Stunden zusammen, werden 600,00 € fällig, obwohl die Fluggesellschaft nur zwei Stunden zu spät dran war, vgl. BGH v. 14.10.2010 =  Xa ZR 15/10, hier die Pressemeldung zum Urteil und hier der Bericht auf tagesschau.de
Identisch hat jetzt der EuGH entschieden. Auch er stellt bei Etappenflügen auf die Gesamtstrecke und die Gesamt-Reisezeit ab , hier der Bericht auf tagesschau.de.

Und auch bei Flugausfällen sind die Fluggäste nach der aktuellen Rechtsprechung des EuGH nun besser dran: Als 2010 der unaussprechliche isländische Vulkan Eyjafjallajökull ausbrach und der Flugverkehr über fast ganz Europa stilllag, saß ein irischer Fluggast in Portugal fest und konnte erst mit einwöchiger Verspätung nach Hause reisen.  Ryanair wollte die über 1000 € für Hotel und Verpflegung nicht zahlen, aber der EuGH sprach den Schadensersatz zu: " Die Airline müsse auch in einem solchen Fall zahlen. Es gebe dafür auch keine zeitliche Begrenzung, stellte das Gericht fest. Gerade, wenn die außergewöhnlichen Umstände lange anhielten, sei eine Betreuung der Passagiere besonders wichtig.." berichtet auch hier tagesschau.de.

(C) Foto: netz-foto.de auf www.pixelio.de

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