Um was geht's? Es geht um Sicherheit. Um Rechtssicherheit wohlgemerkt. Und die sah das OLG Hamm bei nachfolgendem Sachverhalt nicht gewährleistet:
Ein seit 1968 am Markt agierender Kondomhersteller aus Arnstadt in Thüringen hatte im Ausland hergestellte Kondom-Rohlinge aus Latex eingekauft und in Arnstadt lediglich weiterverarbeitet, nämlich "befeuchtet, verpackt und kontrolliert" (so berichtet Legal Tribune Online). Und bis hierhin war alles gut. Aber nun ging der Arnheimer Hersteller her und brachte auf seinem Produkt (vermutlich auf der Verpackung) die Bezeichnung "Made in Germany" an. Und das ging nach Ansicht der - seit 1948 am Markt befindlichen - Kondom-Konkurrenz zu weit. Irreführung der Verbraucher sei das und deshalb wettbewerbswidrig.
Man klagte - und bekam vor dem OLG Hamm (Urteil vom 20. November 2012 Az. I-4 U 95/12) tatsächlich Recht: Werde eine Ware als "Made in Germany" annonciert, so erwarte der Verbraucher, dass "wesentliche Fertigungsschritte, zumindest jedoch der maßgebliche Herstellungsvorgang, in Deutschland stattgefunden hat". Und dazu reiche die Befeuchtung eines Kondoms nicht aus. Die Herstellung eines Kondoms vollziehe sich nämlich - so das Gericht ausführlich - in sieben Schritten:
1. Eintauchen einer "geeigneten Form" in speziell aufbereitetes flüssiges Naturkautschuklatex;
2. Trocknen (Vulkanisieren) des nach dem Austauchen der Form anhaftenden flüssigen Gummifilms;
3. Abziehen des durch Vulkanisation verfestigten Gummifilms von der Form;
4. Waschen des Produkts; Beschichten der Oberfläche mit Puder etc.;
5. Trocknen des gewaschenen Produktes;
6. Elektronische Einzelprüfung auf Dichtheit;
7. Aufrollen des Kondoms zum Abschluss der Einzelstückprüfung.
Nachdem die Schritte 1 bis 5 im Ausland stattgefunden hätten, könne das streitbefangene Kondom nicht mehr den Adelstitel "Made in Germany" für sich beanspruchen.
Schönes Wochenende!
(C) Foto: Tomizak / pixelio.de
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