Donnerstag, 27. Dezember 2012

Wenn der Automat sein Urteil abgibt... dann bin ich der absolute Egozentriker :-)

Ich hab mal nach mir gegoogelt und das auf http://www.webwiki.de über mich gefunden.

Gerhard-kassing.blogspot.com - Gerhard Kaßing

Bekanntheit:
Sprache: deutsch
Die Website gerhard-kassing.blogspot.com beschäftigt sich mit den Themen Gerhard, Kaßing und Blog. gerhard-kassing.blogspot.com ist etwas bekannt in Deutschland und steht für Gerhard Kaßing.
Keywords: gerhard kaßing blog blogs

So - nu wisse mers. Mahlzeit!

Mittwoch, 19. Dezember 2012

Wenn zwei süße Teddys sich in die Wolle kriegen...

Ring frei zum Süßigkeiten-Kampf des Jahres, hieß es gestern vor dem Landgericht Köln:  Der Haribo-Goldbär und der Lindt-Teddy trafen im Ring aufeinander. Allerdings prügelten sie sich nicht rein körperlich, sondern einer von beiden war nur als Beschreibung vorhanden, und beide ließen sich überdies auch noch durch clevere Juristen vertreten.
So war die Lage:
Der Haribo-Goldbär ist seit Jahren unter den Goldbären der Platzhirschbär auf dem Markt. Seine Name "Haribo-Goldbär" ist als sog. Wortmarke geschützt. Nun kreuzte der Lindt-Teddy auf, der das Wort "Gold" zwar nicht im Namen trägt, jedoch in entsprechender Aufmachung daherkommt: Eingehüllt in goldschimmerndes  Metall-Papier und mit einem roten Bändchen um den Hals.
Es war also ein Kampf Wortmarke gegen dreidimensionale Produktgestaltung. Ob letztere eine eingetragene Wortmarke tatsächlich in ihren Rechten beeinträchtigen kann, das hatte bisher noch kein Gericht entschieden.
Nun tat es das LG Köln (Urt. v. 18.12.2012, Az. 33 O 803/11). Und es entschied: Wer sich den Lindt-Teddy in seinem güldenen Gewand so anschaut, der muss unwillkürlich sofort "Goldbär" denken, das umso mehr, als sein österlicher Verwandter aus dem (selben) Hause Lindt ja sogar offiziell den Namen "Goldhase" trägt. Wenn ich jedoch einen Schoko-Bären so anziehe, dass sofort jeder sagt: "Schau mal - ein Goldbär!", dann verletze ich die Wortmarke "Goldbär". Und deshalb untersagte das LG Köln dem Lindt-Teddy seine güldene Bekleidung. Runde eins ging damit glatt an den TitelWortmarkenverteidiger aus dem Hause Haribo.

Runde zwo ist angesagt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Vermutlich wird das OLG Köln zu einem Zeitpunkt entscheiden, in dem überall schon wieder der "Goldhase" auf seine Käufer wartet.

Quelle und weitere Infos: lto
(C) Foto: S. Hofschlaeger  / pixelio.de

Montag, 17. Dezember 2012

Kein Neubeginn der Verjährung trotz Abschlagszahlung?

Erstaunliche Entscheidung eines "Hamburger Gerichts".
Gerade verhandele ich mit der Versicherung meines Mandanten einen Regress. Sachverhalt: Der Mandant fuhr Auto - leider alkoholisert. Es kam zu einem Unfall mit einer Radfahrerin und zu einer rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung.
Die eigene Versicherung regressiert. Dagegen ist kaum etwas einzuwenden. Wir verhandeln nur noch über möglichst kleine Raten, in denen der Mandant die Versicherungsleistungen zurückzahlen muss. Die Versicherung ist mit kleinen Raten auch einverstanden, will aber ein notarielles Schuldanerkenntnis sehen oder einen Vollstreckungsbescheid erwirken, damit ihre Forderung nicht verjährt.
Mein Einwand, Die Verjährung beginne mit der ersten Rate ("Abschlagszahlung", § 212 I Nr. 1 BGB) und dann mit jeder weiteren ohnehin neu, weist der Versicherungs-Sachbearbeiter zurück: "Ein Hamburger Gericht" habe entschieden, dass auch bei Ratenzahlung des Versicherungsnehmers der Regressanspruch verjähren könne. Das Gericht, das Aktenzeichen und die Fundstelle wollte er mir - verständlicherweise - nicht nennen :-D

Frage: Kennt einer der Leser das Urteil? Es könnte für die Zukunft recht hilfreich sein..

Samstag, 15. Dezember 2012

ius-news - Nachrichten aus anderen Blogs


Ausgabe 50/12: Wieder mal die Kapriolen der Gerwerbeauskunft-Zentrale, weitere Honorartipps von Guru Lutje, die Zugriffszahlen auf dem Beck-Blog, ausnahmesweise befangene Richter und Schrittzähler für Arbeitslose - das waren unter anderm die Themen, die mich im Laufe der vergangenen Woche zum Anklicken bewegten:  
  • Der Anwalt und sein Honorar: "Wer seinen Mandantinnen und Mandanten transparent aufzeigen kann, wofür sie bezahlen und die eigene Leistung und das dazugehörige Honorar selbstbewusst vertreten kann, der hat meiner Erfahrung nach auch in der Regel keine Probleme mit zahlungsunwilligen Mandanten." Wieder eine dieser sehr richtigen Weisheiten vom Honorarpapst Nikolaus Lutje
  • Neues von der "Gewerbeauskunft-Zentrale": Der inzwischen bundesweits bekannte und berüchtigte Abkassierer macht inzwischen auch vor Schul-Fördervereinen nicht mehr Halt, berichtet der R24Blog und schildert zugleich, wie er die Forderung erfolgreich abgewehrt hat.
  • Prof. Thomas Hoeren ist sicher einer der prominentesten IT-Rechtler, den wir in Deutschland haben. Und er bloggt auf dem Beck-Blog. Und hat dort exorbitante Zugriffszahlen. Die bei genauerer Betrachtung nicht immer schlüssig zu erklären sind. Ermittelt de legibus.
  • Befangene Richter? Gibts praktisch nicht. Jedenfalls berichtet R24 Blog über einen Fall, in dem die Richterin die Verhandlung mit den Worten einleitete: “Wie schon meine Geschäftsstelle sagte, wer klagt denn solchen Schrott ein.” Und die war auch nicht befangen. 
  • Menschenversuche mit Langzeit-Arbeitslosen? Nicht ganz - aber wenn das JobCenter Brandenburg Personen, die seit längerer Zeit Hartz IV beziehen, zwangsweise mit Schrittzählern ausrüstet, um sie zu mehr Bewegung zu animieren, wie der Sozialrechtsexperte berichtet, dann ist das so weit ab nicht. 
Ich wünsche Ihnen ein schönes Wochenende.

Freitag, 14. Dezember 2012

Private Telefonate von der Steuer absetzen?

Tatsächlich! Das geht - wenn auch nur unter bestimmten Umständen.In dem vom BFH zu entscheidenden Fall War ein Marinesoldat ins Ausland abkommandiert worden und hatte von dort aus mit seiner Partnerin Telefonate für mehrere hundert Euro geführt. Das Finanzamt wollte den Abzug nicht anerkennen, es handele sich um rein private Aufwendungen, die steuerlich nicht zur berücksichtigen seien. Der BFH hielt die Telefonkosten insoweit für berufsbedingt angefallen, als durch die Auslandsabordnung des Soldaten Telefon-Mehrkosten entstanden seien, die über den normalen Lebensbedarf hinausgehen. Das ist bereits dann der Fall, wenn der Auslandsaufenthalt länger als eine Woche dauert (Urt. v. 5.07.2012, Az. VI R 50/10).

Also: Die Frage ist, ob sich dieses Urteil nicht auch auf Inlands-Abwesenheiten von daheim anwenden lässt, wobei Voraussetzung sein dürfte, dass die Tätigkeit im Außendienst die Ausnahme ist, (da ja sonst die entstehenden Telefonkosten nicht über den normalen Lebensbedarf hinausgehen). Aber vermutlich dürften jetzt auf die Finanzämter jede Menge Telefonrechnungen zukommen... die in die steuerlichen Berechnungen mit einbezogen werden müssen.


Quelle: Legal-Online-Tribune

(C) Foto: Rainer Sturm  / pixelio.de

"Down-Syndrom"-Diagnose bei Embryos jetzt gefahrlos möglich - aber rechtswidrig?

Neueste Fortschritte in der Frühdiagnostik machen es jetzt möglich, mit Hilfe einer einfachen Blutuntersuchung während der Schwangerschaft beim Fötus Trisomie 21, also das "Down-Syndrom" zu diagnostizieren. Das geschieht mit Hilfe sogenannter Biomarker, berichtet die Zeitschrift "Psychologie Heute" in Ihrer Dezember-2012-Ausgabe.
Und hier scheiden sich wieder einmal die juristischen und die medizinischen Geister: Der Behindertenbeauftragte der Bundesregierung, Hubert Hüppe und der von ihm als juristischer Gutachter beauftragte Prof. Dr. Klaus Ferdinand Gärditz stufen den Test als illegal ein: Das Gendiagnostikgesetz sieht nämlich in § 15 GenDG vor, dass "eine genetische Untersuchung ... vorgeburtlich nur zu medizinischen Zwecken und nur vorgenommen werden (darf), soweit die Untersuchung auf bestimmte genetische Eigenschaften des Embryos oder Fötus abzielt, die nach dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft und Technik seine Gesundheit während der Schwangerschaft oder nach der Geburt beeinträchtigen..."
Zwar zielt die Untersuchung eindeutig auf bestimmte genetische Eigenschaften des Embryos ab, die das Kind nach der Geburt beeinträchtigen. Fraglich ist aber, ob die Untersuchung medizinischen Zwecken dient; genau das bezweifeln Hüppe und Gärditz: Nach dem derzeitigen Stand der medizinischen Wissenschaft ist das Down-Syndrom nämlich unheilbar. Die Diagnose dieses Syndroms könne daher nach Meinung insbesondere von Gärditz nicht auf eine medizinische Behandlung abzielen, sondern diene lediglich "der Selektion", berichtet "Psychologie Heute". Der Test, der sich noch in der Versuchsphase  befindet, dürfe daher nicht auf den Markt kommen.
Frank Ulrich Montgomery, der Präsident der Ärztekammer ist da ganz anderer Ansicht. Habe sich die Gesellschaft einmal für die Pränataldiagnostik entschieden, könne sie das Rad nicht mehr zurückdrehen, so zitiert ihn die Zeitschrift. Schon früher habe pränatal die Möglichkeit bestanden, Trisomie 21 zu diagnostizieren, allerdings nicht durch einen risikolosen Bluttest sondern durch eine erheblich risikobelastete Fruchtwasseruntersuchung.
In der Tat dürfte es nicht angehen, einerseits eine (nicht auf eine medizinische Behandlung gerichtete) Diagnose zuzulassen, die für die Schwangere ein erhebliches Risiko birgt, während andererseits eine Diagnose nicht zugelassen wird, die auf exakt dasselbe abzielt und ohne erhebliches Risiko durchzuführen wäre, nur weil es sich um Gendiagnostik handelt. Wer das Leben von "Down"-Kindern schützen will (das im Einzelfall durchaus lebenswert sein kann), sollte sich dabei nicht auf die Tatsache stützen, dass die Schwangere wegen eines zu hohen Risikos für sich selbst von einer Klärung absieht und sich mangels Information für die Fortführung der Schwangerschaft entscheidet.
Entweder stellt man sich der Tatsache, dass ein Schwangerschaftsabbruch bis zur 12. Woche auf Wunsch der Schwangeren auch und speziell bei einer Down-Diagnose möglich ist. Dann darf man der Schwangeren die zur Entscheidung notwendige Information auch nicht verweigern oder nur unter hohem Risiko zukommen lassen. Oder man entscheidet sich grundsätzlich gegen den Schwangerschaftsabbruch.  Und hier unsere Gesellschaft schon vor geraumer Zeit eine Werteentscheidung getroffen: Maßgeblich ist der Wille der Schwangeren.
Offenbar sind wir ein weiteres Mal am Rande einer Diskussion angekommen, die wir lange für beendet hielten.   

Quelle: Psychologie Heute, Heft 12/12, S. 33 f.

(C) Foto: Carsten Jünger / www.pixelio.de

Donnerstag, 13. Dezember 2012

VG Berlin: Ein Mann kann nicht "Frauenbeauftragte" werden

Das Land Berlin suchte eine "Frauenbeauftragte" gem. Landesgleichstellungsgesetz. In eben diesem Gesetz ist vorgesehen, dass für diesen Posten nur weibliche Personen in Frage kommen. Trotzdem bewarb sich ein Mann auf die Stelle, wurde abgewiesen und klagte dagegen: Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.

Das VG Berlin lehnte seinen Antrag im Eilverfahren mit Beschluss v. 07.12.2012, Az. VG 5 L 419.12 ab.
Die Beschränkung der ausgeschriebenen Stelle auf weibliche Beschäftigte verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Denn, so Legal Online Tribune zum Urteil: "... nach dem Grundgesetz dürfe der Staat faktische Nachteile, die typischerweise Frauen träfen, durch begünstigende Regelungen ausgleichen. Eine solche ausgleichende Regelung habe der Berliner Gesetzgeber mit dem Landesgleichstellungsgesetz geschaffen."

Quelle: Legal Online Tribune

(C) Foto: Wilhelmine-Wulff All-Silhouettes / pixelio.de

"Task Force Internet" - Hessens Polizei ermittelt verstärkt in Facebook

Die Möglichkeit, Facebook als Ermittlungsinstrument zu nutzen wird von den Strafverfolgungsbehörden konsequent weiter ausgebaut. Dies teilte der Leiter der "Task Force Internet" in Frankfurt , Markus Bönisch, anlässlich eines Besuch der hessischen Landesregierung im Frankfurter Polizeipräsidium am letzten Montag mit. Allein in den letzten 12 Monaten habe die Polizei Hessen sich in 5 Fällen dieses Mediums bedient. Bei der Ermittlung wegen eines Tötungsdelikts vor einer Frankfurter Discothek sei es gelungen, auf diesem Wege wichtige Zeugen ausfindig zu machen. Die Polizei Hessen unterhält bei Facebook einen eigenen Account, den nach Angaben von Bönisch regelmäßig 2.000 Personen beobachten.

Fahndungsaufrufe über Facebook sind äußerst umstritten. Einerseits bekommen die Ermittlungsbehörden nirgendwo so rasch, so direkt und so vielfältig Reaktionen wie dort. Andererseits ist der Schaden für Personen, die unverschuldet ins Visier der Ermittlungsbehörden geraten, fast irreparabel.

Die Justizministerkonferenz hat sich des Themas bereits angenommen (vgl. den Bericht auf Legal Tribune Online vom 15.11.2012. Die Rechtsgrundlagen für diesen Weg der Fahndung bestehen zwar bereits; aus den oben beschriebenen Gründen kann eine solche Art der Fahndung jedoch mit den Rechten unschuldiger Fahndungs-"Opfer" kollidieren. Daher sehen die "Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren" RiStBV in Punkt 3.2 der Anlage B derzeit auch vor, dass private Internetanbieter – wie Facebook – für eine Fahndung "grundsätzlich nicht eingeschaltet werden" sollen.

Aus diesem Grunde sieht sogar der Hardliner, der hessische Ministerpräsident und Ex-Innenminister Volker Bouffier Handlungsbedarf und fordert klare gesetzliche Grundlagen für eine solche Fahndung: "Wir wollen nicht Facebook-Nutzern den Eindruck geben, sie seien ständig in einem Ermittlungsverfahren".

Quelle: Lto

(C) Foto: Gerd Altmann  / pixelio.de

Mittwoch, 12. Dezember 2012

Bundeskabinett beschließt Reform des Flensburger Verkehrszentralregisters

Der "Punkte-Tacho" von Verkehrsminister Ramsauer hat die erste Hürde genommen. Das Bundeskabinett hat heute die Reform der Flensburger Verkehrssünderkartei beschlossen. Delikte werden nach dem neuen Punkte-System nicht mehr mit einem bis sieben Punkten bewertet werden, sondern je nach Schwere nur noch mit ein, zwei oder drei Punkten. Der Führerschein wird dann bereits mit 8 Punkten eingezogen; bisher brauchte es dafür 18 Punkte.

Ramsauers "Punkte-Tacho" umfasst drei Stufen: Bei 4 oder 5 Punkten, der sog. "Gelbphase" wird der Verkehrsteilnehmer ermahnt und bekommt eine Information über das Fahreignungs-Bewertungssystem. Ist die "Rot-Phase" also ein Stand von 6 oder 7 Punkten erreicht, wird er verwarnt und die Teilnahme an einem neu konzipierten Fahreignungsseminar angeordnet. Bei Erreichen der "Schwarz-Phase", also 8 Punkten und mehr ist der Führerschein weg. Er kann frühestens nach sechs Monaten neu beantragt werden.

Eine kumulierte Verjährung wie bisher gibt es nicht mehr. Einzelne Verstöße verjähren jeder für sich. Allerdings verlängern sich die Fristen, und zwar bis zu elf Jahren. Einzelne Bußgelder werden angehoben, z.B. für das Telefonieren am Steuer am Steuer oder für das Einfahren in Umweltzonen ohne Plakette.
Punkte gibt es in Zukunft nur noch für Verstöße gegen die Verkehrssicherheit, d.h. z.B. nicht mehr für das Einfahren ohne Plakette in eine Umweltzone oder einen Verstoß gegen ein Sonntagsfahrverbot.

Vor 2014 wird das Ganze aber wohl nicht in Kraft treten. Zunächst müssen sowohl Bundestag als auch Bundesrat noch zustimmen. Und vor allem die Zustimmung der Länder gilt keinesfalls als sicher. Kritiker der Reform bemängeln, sie verbessere und vereinfache nichts - wozu das Ganze dann eigentlich?

Quelle: www.tagesschau,de

(C) Foto: Kurt-F.-Domnik / pixelio.de

Wenn Sie schon jemanden totfahren, dann besser einen Rentner.

Das jedenfalls muss Ihnen Ihr Strafverteidiger unter Bezugnahme auf eine wissenschaftliche Studie aus Großbritannien raten, von der Frank Luerweg in der Dezember-2012-Ausgabe der Zeitschrift "Psychologie Heute" berichtet.
Der Wissenschaftler Mitchell Callan und seine Kollegen Rael Daltry und James Olson führten mit Bewohnern der Stadt Colchester ein Experiment durch: Sie legten Ihnen einen (gefakten) Polizeibericht vor, nachdem ein betrunkener Autofahrer einen anderen Verkehrsteilnehmer über den Haufen gefahren und dabei schwer verletzt hatte und fragten nach, welche Strafe denn für den Übeltäter angemessen sei. Allerdings verbreiteten sie zwei Versionen des Berichts: In der einen war der Verletzte 18 Jahre alt und in der anderen 74.
Und siehe: Angesichts des Rentners hielten die Befragten eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten für ausreichend, während sie beim 18-Jährigen zu 18 Monaten kamen. Auch bei zwei weiteren, leicht abgewandelten Experimenten kamen die Forscher zum gleichen Ergebnis: Junges Opfer - höhere Strafe, Senior-Opfer - mildere Strafe.
Möglicherweise - so zitiert "Psychologie Heute" die Forscher - greife hier der "Just World Effect". Jeder glaube an eine gerechte Welt, und um diesen Glauben aufrecht zu erhalten, machen viele ein Opfer für sein (eigentlich unverschuldetes) Leiden mitverantwortlich, wobei der Effekt besonders stark sei, wenn das Opfer "... aus einer sozialen Gruppe stammt, die kein hohes Ansehen genießt!"

Quelle: "Psychologie Heute", Ausgabe 12/12, S. 15

(C) Foto: Ilka Plassmeier / www.pixelio.de

Dienstag, 11. Dezember 2012

Es gibt sie noch, die klaren Worte. Und Gisela Friedichsen, Carsten Hoenig und Christoph Nebgen nehmen Sie im Hinblick auf den Strafprozess, Nikolaus Lutje mit Blick auf das Anwaltsmarketing und Carsten Krumm in Bezug auf die richterliche Beweiswürdigung in den Mund. Schön zu lesen, dass das wirklich wahr ist, was man doch schon lange für wahr hält.
  • Gisela Friedrichsen die Spiegel-Gerichtsreporter nimmt uns strafverteidigende Anwälte ins Gebet. Die Richter fahren unter der schützenden Hand des 1. Senats des BGH mehr und mehr Schlitten mit uns - und damit auch mit unseren Mandanten. Ein Aufruf zu mehr Einsatz und Courage - reportiert vom Kollegen Hoenig: "Einfach mal nein sagen!".
  • Zum selben Thema äußert sich der Kollege Nebgen noch radikaler: Er gibt den Strafprozess als rechtsstaatliches Verfahren praktisch verloren und empfiehlt "Schadensbegrenzung", ggf. auch mal durch ein falsches Geständnis.Wenn ein renommierter Strafverteidiger zu diesem Fazit kommt: wie blamabel ist das denn für die Justiz!?
  • Eine Buchempfehlung des Kollegen Lutje zu Marketing anwaltlicher Preisgestaltung, die man wiederum nur weiterempfehlen kann. Wer weiss, dass Lutje DER Honorar-Fuchs ist, wird ihr folgen.
  • Das Musterbeispiel einer exakten Beweiswürdigung durch das Gericht schildert Carsten Krumm auf dem Beckblog. Fazit: Eine Zeugenaussage gilt solange als nicht richtig, bis sich anhand von Anknüpfungstatsachen diese Hypothese nicht mehr aufrechterhalten lässt. Was wird nur aus all den zuverlässigen und scharf beobachtenden Polizeibeamten...
Ihnen allen einen schönen Dienstag

Gerhard Kaßing
RA und FAFam
München

Wegfall des Fahrverbots gegen Verdoppelung der Geldbuße? Leider nicht immer.

Der Betroffene war mit 0,54 Promille am Steuer angetroffen worden. Das ist ordnungswidrig, § 24a StVG. Und damit ist auch der Führerschein weg: Fahrverbot nach § 25 StVG!
Nun gab es all die Jahre immer eine Kulanzregelung. War der Betroffene unbescholten, hatte er also ein sauberes Verkehrszentralregister oder eins, das wenigstens keine einschlägigen Untaten verzeichnete, ließ sich so mancher Amtsrichter erweichen, das Fahrverbot gegen eine Verdoppelung der Geldbuße wegfallen zu lassen. Die Schreckwirkung des angedrohten Fahrverbots sei groß genug, den Sünder auf den Pfad der Tugend zurückzuführen.

Diesen Handlungsspielraum der Amtsrichter hat das OLG Bamberg jetzt für Alkoholdelikte empfindlich eingeschränkt: Mit Beschluss vom 29.10.2012, Az. 3 Ss OWi 1374/12 konstatierte das OLG, Alkoholdelikte hätten per se einen höheren Unrechtsgehalt als andere Ordnungswidrigkeiten. Und angesichts der Gefährlichkeit einer derartigen Ordnungswidrigkeit verstehe sich die grundsätzliche Angemessenheit eines Fahrverbots regelmäßig von selbst. Von daher komme ein Erlass des Fahrverbots gegen ein Verdoppelung der Geldbuße von Haus aus nicht in Frage.
Weiter wurde der Amtsrichter auch im Übrigen erheblich gerüffelt: Er habe die Berufs- und Vermögensverhältnisse des Betroffenen nicht genau genug recherchiert. Das OLG habe gar keine Möglichkeit gehabt, zu prüfen, ob dem Betroffenen durch das Fahrverbot ein nicht zu ersetzender Nachteil entstanden wäre.
Es reicht eben einfach nicht mehr, wortreich darzulegen, wie arm man dran wäre, wenn der Schein vier Wochen weg ist. Notwendig ist eine ausführliche Darlegung aller Umstände - und damit auch eine Honorarvereinbarung zwischen Anwalt und Verteidiger. Denn für das Geld, das die Rechtsschutzversicherung für Sachen wie diese zu zahlen bereit ist, kann kein Anwalt die notwendige Arbeit erbringen.

(C) Foto: Arno Bachert  / pixelio.de

Montag, 10. Dezember 2012

Kinder haben eine klare Haltung zum Urheberrecht

"Wem gehört das Lied?" Das haben amerikanische Wissenschaftler 6 bis 8-jährige Kinder gefragt - und eindeutige Antworten erhalten.
Die Zeitschrift "Psychologie Heute" berichtet in Ihrer Dezember-Ausgabe 2012 von einer Studie der Yale-University: Die Forscher Alex Shaw und Kristina Olson erzählten Kindern eine kurze Geschichte: Tim dichtet ein Lied über den Regenbogen. Adam hört das Lied und erzählt nun anderen, es sei von ihm. Frage: Wem gehört das Lied? 17 von 20 befragten Kindern waren sich einig: Tim gehört es. Nun wurde die Geschichte abgeändert: Tim versucht, das Lied zu schreiben, aber ihm fällt nichts Gescheites ein. Adam bekommt das mit und macht sich selbst die Mühe: ER schreibt das Lied über den Regenbogen. Wem gehört es nun? Wiederum 17 von 20 Kindern waren sich einig: Adam ist der Eigentümer.
"Psychologie Heute" schließt daraus: Kinder übertragen damit das schon seit 1500 Jahren bekannte und schon im Talmud erwähnte "Prinzip des ersten Besitzes" auf die gestellte Urheberrechtsfrage. Rechtmäßiger Eigentümer ist immer der, der die Sache zuerst hat, der das Ergebnis zuerst erzielt hat, der den Nugget zuerst gefunden hat usw.
Und damit haben Kinder zum Urheberrecht dieselbe Einstellung wie unser Recht. Auf die Idee, massenweise MP3's für lau aus dem Netz zu ziehen, kommen sie erst nach weiterer Sozialisierung und ggf. unter entsprechendem Gruppendruck ("Du bist ja blöd, wenn Du nicht...").

Quelle: Psychologie heute 12/12, S. 16

(C) Marcus Stark/pixelio.de

Samstag, 8. Dezember 2012

Minijobs: Aus 400 € mach 450 € - Wichtige Änderungen zum Jahreswechsel

Zum Jahreswechsel wird es einige nicht unwesentliche Änderungen im Recht der Minijobs geben. Die beiden wichtigsten: Die Obergrenze wird von 400,00 € auf 450,00 € angehoben. Und weiter: Bei der Rentenversicherung drehen sich die Dinge um. Waren Minijobber bisher versicherungsfrei, konnten sich aber auf Antrag voll versichern lassen, sind sie nun grundsätzlich versichert, können sich aber auf Antrag befreien lassen.

Näheres: BT-Drucksache 17/10773 und ferner ein guter Überblick auf Handelsblatte-Online 

(C) Foto: Chris Beck  / pixelio.de

Freitag, 7. Dezember 2012

Werbeblättchen "Einkauf Aktuell": Post muss bei unverlangtem Einwurf 2.000,00 € Strafe zahlen.

Ärgern Sie sich auch über "Einkauf aktuell", die Postwurfsendung, die von der Post selber kommt und mit der sie Werbung für allen möglichen Krims und Krams macht? Jedesmal, wenn ich Samstags das Ding aus dem Briefkasten hole, denke ich mir: "Wie lange muss der Regenwald für sowas noch herhalten?" 18 Millionen Exemplare bringt die Post jede Woche in Umlauf. Und jedes Exemplar ist auch noch extra in Plastik verpackt, weil die Post zusammen mit "Einkauf Aktuell" weitere, ebenso überflüssige Werbeblattl anderer Anbieter verteilt. Was für eine wahnsinnige Verschwendung! 
Der hochgeschätzte Kollege RA Henning Graewe hat nun einen Weg gefunden, dem Unfug mindestens teilweise Einhalt zu gebieten. Er hat - in eigener Sache - vor dem Landgericht Lüneburg eine Entscheidung gegen die Post erwirkt, die nichts weniger sagt als:
Postwurfsendungen gegen den ausdrücklichen Willen des Empfängers seien eine unzumutbare Belästigung und ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
Wow! Siehe LG Lüneburg v. 04.11.2011, Az. 4 S 44/11, hier das Urteil im Volltext.

Alles, was man tun muss, um den Einwurf zu verhindern, erläutert das Gericht schon im Tenor der Entscheidung:
1. Das Zusenden von Postwurfsendungen gegen den ausdrücklichen Willen des Empfängers stellt einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar.

2. Postwurfsendungen, die der Empfänger erkennbar nicht wünscht, stellen stets eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG dar.

3. Für die Erkennbarkeit eines entgegenstehenden Willens des Empfängers genügt eine entsprechende Mitteilung an das werbende Unternehmen, es besteht keine Pflicht zum Anbringen eines Aufklebers "Werbung - Nein danke" auf dem Briefkasten.
Wunderbar! Und nun ist der Kollege hergegangen und hat unter Bezugnahme auf das in eigener Sache erstrittene Urteil  auch im Namen anderer Briefkasteninhaber, die sich durch "Einkauf Aktuell" ebenfalls belästigt fühlten und die einen entsprechenden Hinweis auf dem Briefkasten hatten, die Post wiederum abgemahnt. Tatsächlich blieb der Post nichts anderes übrig, als sich zu unterwerfen.
Für den Fall der Wiederholung sehen solche Unterwerfungserklärungen aber Vertragsstrafen vor - und manche Postboten halten sich einfach nicht an die Hinweise am Briefkasten und werfen alles Zeugs einfach ein - Hauptsache, sie sind es los! Und so kam es, dass bei einem Bremer Mandanten des Kollegen Graewe, dem gegenüber sich die Post zur Unterlassung des Einwurfs verpflichtet hatte, trotzdem wieder "Einkauf Aktuell" im Briefkasten landete. Und schwupp - war die Vertragsstrafe fällig. Letzte Woche hat die Post 2.000,00 € gezahlt. :-D

Quelle: lto, und zwar hier und hier.

(C) Foto: Karl-Heinz Laube  / pixelio.de

Donnerstag, 6. Dezember 2012

Der Lehrplan und die "gottgegebenen Unterschiede" zwischen Mann und Frau

"Neomarxistisch" empfanden die Eltern den Lehrplan der Regelschule, auf die sie ihre Kinder der Schulpflicht folgend hätten schicken müssen. Durch "Gender Mainstreaming" verwische die Schulbildung die "gottgegebenen Unterschiede von Mann und Frau". Die Schulbücher seien überdies nicht wissenschaftlich korrekt. Daher meldeten die Eltern ihre Kinder gar nicht erst zur Schule an. Sie sahen die Eltern-Kind-Beziehung und die christliche Erziehung ihrer Kinder bedroht.

Der Landkreis erließ ein Bußgeld von 150,00 €, und die Eltern legten gegen den Bescheid Einspruch ein.  Das AG Bonn reduzierte das Bußgeld zwar auf 100,00 €, gab im Übrigen jedoch der Behörde Recht: Die staatliche Gemeinschaft überwache das elterliche Erziehungsrecht des Art 6 GG. Nach Art. 7 Abs. 1 Grundgesetz unterstehe das Schulwesen der staatlichen Aufsicht. Dem Staat stehe mithin das Recht zu, auch eigene Erziehungsziele verfolgen zu dürfen.

Auch ein Rechtsmittel zum OLG Köln half den Eltern nicht weiter; Das OLG wies es mit Beschl. v. 27.11.2012, Az. 1 RBs 308/12 zurück.

Hintergrund-Info: Die Seiten der Bundesregierung zum Gender-Mainstreaming . Eine Site, die vom Familienministerium angeboten wird. Will heißen: Das Gender-Mainstreaming ist nun wirklich im Mainstream angekommen.

Quelle: lto

(C) Foto: Wilhelmine Wulff_All Silhouettes / pixelio.de

"Monsterbacke" nicht "so wichtig wie das tägliche Glas Milch"

Der Werbeslogan der Fa. Ehrmann, sein Früchtequark "Monsterbacke" sei "so wichtig wie das tägliche Glas Milch", ist unzulässig. Das hat der BGH gestern entschieden. Zwar werde der Verbraucher durch den Slogan nicht in die Irre geführt. Denn durch die Formulierung"...wichtig, wie..." werde gerade deutlich, dass es sich bei Monsterbacke eben nicht um Milch handele sondern um etwas anderes.
Allerdings sei der Werbespruch "als gesundheitsbezogene Angabe grundsätzlich nicht zulässig", stellte der BGH im Hinblick auf die "europäische Verordnung über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel" fest.
Trotzdem gibt es zweifach Hoffnung für "Monsterbacke": Zum einen lässt der BGH vom Europäischen Gerichtshof prüfen, ob solcherart Werbung auch schon 2010, also zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmals betrieben wurde, schon unzulässig war. Offenbar ist die EG-Verordnung wolhl jüngeren Datums. Zum anderen kann Ehrmann auf seinen Werbespruch doch noch zurückgreifen, wenn sich die Behauptung, Monsterbacke sei "so wichtig wie das tägliche Glas Milch" durch wissenschaftliche Studien bestätigen lassen. Also: Auf geht's, ihr Lebensmittelbiologen: Tut mal was Vernünftiges, anstatt nur dafür zu sorgen, dass Joghurt durch Beimischung von Sägemehl nach Himbeeren schmeckt :-(

BGH, Beschl. v. 05.12.2012, Az. I ZR 36/1; hier die Pressemitteilung.
Quelle: lto

Mittwoch, 5. Dezember 2012

Überraschung: Seine Blumen darf man gießen, ohne dafür zahlen zu müssen...

Wenn man Wasser aus der Leitung zapft, muss man dafür zahlen. Das sieht jeder ein. Und wenn man Wasser in den Ausguss schüttet, dann muss man dafür auch zahlen, Das sieht fast jeder auch noch ein; schließlich verursacht ja auch die Brauchwasserentsorgung gewisse Kosten.
Aber dass man für Wasser zahlen soll, dass man nicht in den Ausguss, sondern in den Garten auf seine Blumen gießt, das ist auch für Aufgewecktere nicht mehr so ohne Weiteres nachvollziehbar. Hier muss ja niemand etwas entsorgen. Und trotzdem soll's kosten??

Auch die Stadt Bielefeld sah dieses Problem. Sie berechnete die Brauchwassergebühren nach dem entnommenen Frischwasser (was ja grundsätzlich vernünftig ist), wollte aber den Blumengießern dabei nur sehr begrenzt entgegenkommen. Nur wer nachweise, dass er mehr als 20 qm Wasser jährlich für seinen Garten verwende, der könne einen Abschlag bei der Brauchwasser-Rechnung verlangen. Alles darunter seien Bagatellmengen, für die es keine Extrawurst bei der Abrechnung gebe.

Dagegen klagte ein Bielefelder Hausbesitzer, und er bekam vor dem OVG Münster Recht: Es gehe laut Gericht nicht in Ordnung, eine Bagatellgrenze zu ziehen. Stattdessen könne man den Gartlern auch auferlegen, auf eigene Kosten für das Gartenwasser einen eigenen Zähler installieren zu lassen, der dann en passant gleich mit abgelesen werden könne. Dann entstehe kein Verwaltungsmehraufwand, und es könne verbrauchsgenau abgerechnet werden (Urt. v. 03.12.2012, Az. 9 A 2646/11).

Nun könnten natürlich schlichtere Gemüter auf die Idee verfallen, auch das Wasser für den Abwasch im Garten zu zapfen und per Gießkanne ins Haus zu transportieren. Aber dem wird das lebenserfahrene Gericht wohl Rechnung getragen haben; denn kein Betrug wird lange durchgehalten, wenn er mit Mühe verbunden ist ;-)

Quelle: lto.

(C) Foto: Dieter Schütz / pixelio.de

Blutspenden gegen Cash? Geht, wenn nicht zuviel gezahlt wird.

Das wär's doch: Immer mal wieder Blut spenden, dafür ordentlich bezahlt werden und daneben nichts mehr arbeiten müssen! Ein Traum vieler.
Nur leider biologisch und rechtlich nicht möglich. Einerseits reicht das Blut nicht: soviel kann man gar nicht spenden, dass es zum Leben reichen würde. Und andererseits sieht § 10 des Transfusionsgesetzes vor, dass Blutspenden unentgeltlich erfolgen sollen. Lediglich eine Aufwandsentschädigung könne dem Spender gezahlt werden.
Und darum gings auch in einem Verfahren vor dem VG Mainz. Die Mainzer Universitätsmedizin hatte zur Blutspende aufgerufen und jedem Spender eine Aufwandsentschädigung von € 26,00 zugesichert. Dagegen hatte das Deutsche Rote Kreuz geklagt, das ja auch auf Blutspender angewiesen ist, jedoch nichts zahlen will, sondern nur "kleine, nicht monetäre Geschenke" austeilt.
Das VG Mainz (Urt. v. 03.12.2012, Az. 6 K 137/12.Mz) wies die Klage ab. Zunächst sei das DRK gar nicht klagebefugt. Es mache mit der Klage eigene Rechte geltend, das Transfusionsgesetz schütze aber die Allgemeinheit und begründe keine Rechte für einzelne Organisationen. Überdies ließ das Gericht lt. dpa in der Verhandlung erkennen, dass es die gezahlte Aufwandsentschädigung auch nicht für überhöht halte. Blutspenden sei nicht nur angenehm. Angesichts dessen, was der Spender auf sich nehme, sei der Betrag durchaus angemessen.

Quelle: lto

(C) Foto: Herbert Käfer / pixelio.de

Dienstag, 4. Dezember 2012

Bewerber für den Polizeidienst darf nicht wegen Tattoos auf den Armen abgelehnt werden.

Nach einem Erlass des Innenministeriums von NRW ist für den Polizeidienst nicht geeignet, wer Tätowierungen hat, die beim Tragen von Hemden mit kurzen Ärmeln zu sehen sind.
Deshalb schloss die Einstellungsbehöre einen Bewerber, der sichtbare Tattoos auf den Unterarmen trug, von vornherein vom Auswahlverfahren aus.
Das akzeptierte das VG Aachen so nicht: Lasse die Polizei generell einen Tattoo-Träger zum Auswahlverfahren nicht zu, verstoße das gegen die Grundrechte des Betroffenen, nämlich das Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG. Ferner könne sich der Bewerber auch auf das Recht auf Zugang zum öffentlichen Dienst nach Art. 33 Abs. 2 GG berufen. Grundsätzlich können Grundrechte zwar eingeschränkt werden, um die Funktionsfähigkeit der Polizei zu erhalten. Im Falle gehe die durch den Erlass vorgenommene Beschränkung aber zu weit: Als milderes Mittel käme z.B. in Betracht, den Mann zu verpflichten, auch im Sommer Hemden mit langen Ärmeln zu tragen (Urt. v. 29.11.2012, Az. 1 K 1518/12).

Quelle: lto
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Montag, 3. Dezember 2012

AG München: Haftung für Dachlawinen auf Mieter übertragbar.

Die Sicherungspflicht kann sogar durch Formularklausel übertragen werden.
Die Mieterin einer Doppelhaushälfte hatte einen Bekannten zu Besuch, der sein Fahrzeug vor dem Haus parkte. Durch eine abgehende Dachlawine wurde das Fahrzeug beschädigt. Der Besucher verlangte Schadensersatz vom Vermieter, den dieser mit Hinweis darauf ablehnte, die Sicherungspflicht für Dachlawinen sei im Mietvertrag formularmäßig auf die Mieterin übertragen worden.

Das AG München gab mit Urteil v. 29.11.11, Az. 433 C 19170/11 dem Vermieter Recht. Werde ein ganzes Haus oder eine Doppelhaushälfte vermietet, habe nicht mehr der Vermieter sondern allein der Mieter die Sachherrschaft über das Mietobjekt. Unter diesen Umständen sei es angemessen, dass der Mieter auch sämtliche eigentlich dem Vermieter und Hauseigentümer obliegenden öffentlich-rechtlichen Pflichten und privatrechtlichen Verkehrssicherungspflichten übernehme. Und deren Übertragung sei auch formularmäßig möglich.

Quelle: lto

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Steuern zahlen für Sex, Reiten und Schlangestehen?

Findige Stadtväter auf der Suche nach Möglichkeiten, die Schwindsucht im Stadtsäckel zu beheben.

In allen öffentlichen Kassen herrscht Ebbe, und die Ideen der Kommunen, irgendwie zu Geld zu kommen, werden immer ausgefallener. In Hessen plant die erste Gemeinde, eine Steuer bei Pferdehaltern zu erheben (die deswegen sämtlich erwägen, ihre Pferde in der Nachbargemeinde unterzustellen). In Köln stand letzten Sommer in Rede, Warteschlangen vor Diskotheken als Sondernutzung des Gehsteigs zu besteuern. Auf EG-Ebene wurde bereits geprüft, ob eine Besteuerung von Handy-Sendemasten möglich ist, weil diese die Umgebung verschandeln. Und nun kam die Stadtverwaltung in Soltau auf eine weitere pfiffige Besteuerungs-Idee:

In Soltau war ein Vermieter von Wohnmobilen auf die findige Idee gekommen, seinen Fuhrpark mit ein paar Herzchen zu bekleben, ein wenig plüschiger auszustatten und die Fahrzeuge dann an Prostituierte zwecks mobiler Ausübung Ihres Berufs auszuleihen. Daran nahm die Gemeinde sittlichen Anstoß, fand aber keine Möglichkeit, dieses Treiben juristisch zu unterbinden, weshalb sie pro Tag und Wohnmobil einfach eine Vergnügungssteuer von 5 Euro beim WoMo-Verleiher erhob. Dieser erhob Einspruch und klagte.

Das, was hier geschehe, sei tatsächlich die Ausübung von Prostitution, meinte das OVG Lüneburg. Allerdings sei insoweit nicht der Vermieter zuständig für eventuelle Abgaben, sondern die Damen vor Ort, stellte das OVG mit Urteil vom 26.11.2012, Az. 9 LB 51/12 fest und gab der Klage statt. Allerdings war es für das Gericht durchaus vorstellbar, dass die Steuer bei den Damen direkt erhoben werden könne. Dann allerdings sei sie als Betriebsausgabe von anderen Steuern wie Einkommens- oder Gewerbesteuer absetzbar :-)

Quelle: Legal Online Tribune 

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Samstag, 1. Dezember 2012

Gesetzesänderung bei der Verbraucherinsolvenz: Restschuldbefreiung nach nur 3 Jahren.

Die Wohlverhaltensdauer soll in Einzelfällen auf 3 oder 5 Jahre verkürzt werden.

Der Bundestag hat sich am Freitag in erster Lesung mit einem Gesetzesentwurf zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens befasst. Während bei einer Verbraucherinsolvenz sich bislang der Weg zur Restschuldbefreiung auf einen Zeitraum von 6 Jahren erstreckt, soll diese Frist nun für Schuldner, die es schaffen, 25 % ihrer Verbindlichkeiten zu begleichen, auf 3 Jahre verkürzt werden. Gelingt es dem Schuldner, wenigstens die Verfahrenskosten zu zahlen, kann er nach 5 Jahren Restschuldbefreiung beantragen.
Der vorgerichtliche Einigungsversuch soll bei Aussichtslosigkeit entfallen.

Durch den für den Schuldner geschaffenen Anreiz zur Teilzahlung sollen die Gläubiger schneller wenigstens an einen Teil ihres Geldes kommen. Ferner sieht der Gesetzesentwurf für sie ein erleichtertes Verfahren für den Versagungsantrag vor, wenn Versagungsgründe bestehen.

Ein zweischneidiges Schwert, wie ich meine. In außergerichtlichen Moratorien wird man die Gläubiger mit Sicherheit umgehend mit dem Argument konfrontieren, dass es als Quote höchstens 25 % gibt, denn mehr ist ja in der Restschuldbefreiung auch nicht zu holen. Nicht gerade ein Anreiz, seinen Verpflichtungen nachzukommen.

Quelle: BMJ

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