Donnerstag, 17. Oktober 2013

BGH: Lottogewinn fällt in den Zugewinnausgleich

Die Eheleute trennten sich schon im August 2000. Der Ehemann lebte seit 2001 mit seiner neuen Partnerin zusammen. In einer Tippgemeinschaft mit ihr erzielte er im November 2008 einen Lottogewinn von insgesamt Euro 956.333,10. Am 31.1.2009 reichte die Scheidung ein, am 23.10.2009 wurde geschieden.
Weil er den Lottogewinn erst über sieben Jahre nach der Trennung erzielt hatte, wollte er von diesem Geld nichts mehr abgeben.
Der BGH war hier aber anderer Ansicht und verurteilte ihn zu einer Ausgleichszahlung von per saldo Euro 242.500,00. Ein Lottogewinn könne und müsse auch nach längerer Trennungszeit im Zugewinnausgleich berücksichtigt werden. Er könne insbesondere nicht ähnlich wie eine Schenkung behandelt werden. Denn eine Schenkung oder eine Erbschaft bleibe beim Zugewinnausgleich deshalb unberücksichtigt, weil dieses Vermögen aufgrund einer persönlichen Beziehung erworben worden sei. Eine solche Beziehung gebe es zum deutschen Lottoblock aber nicht. Allein wegen der langen Trennungszeit sei es noch nicht unbillig, den Zugewinnausgleich durchzuführen. Auch der Umstand, dass der durch den Lottogewinn erzielte Vermögenszuwachs keine innere Beziehung zu ehelichen Lebensgemeinschaft mehr habe, begründe eine unbillige Härte noch nicht.

Az.: XII ZB 277/12 v. 16.10.2013, hier die Pressemeldung des BGH.

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