Dienstag, 30. April 2013

"Eine grüne Dose ist nicht grün"! Ist das LG Düsseldorf farbenblind?

Na gut - es war nicht exakt diese Dose hier, auf der der Hersteller die Aufschrift "Die Dose ist grün!" angebracht hatte. Aber auch auf dieser hier hätte nach Ansicht des LG Düsseldorf der Spruch nicht stehen dürfen. Selbige Behauptung stellt nämlich, so das Gericht (Urteil vom 25.04.2013, Az. 37 O 90/12) einen Wettbewerbsverstoß dar, und das selbst dann, wenn die Dose wirklich eine grüne Farbe hat!

Begründung:  Die Behauptung sei selbst bei einer Dose von grüner Farbe irreführend. Denn der Verbraucher verstehe unter "grün" in diesem Zusammenhang "umweltfreundlich". Folglich solle die Aufschrift den Eindruck erwecken, die Dose weise ökologisch besonders vorteilhafte Eigenschaften auf, die sie von anderen Dosen und anderen Getränkeverpackungen positiv unterscheide. Und das stimme nun mal nicht. Denn eine Dose ist eine Dose ist eine Dose! Und damit eben gerade nicht umweltfreundlich. Also werde durch die Aufschrift ein falscher Eindruck erweckt. Und der könne zu einer Wettbewerbsverzerrung führen. Denn in letzter Zeit kaufen - so das Gericht - Kunden Ware vermehrt unter dem Gesichtspunkt der Umweltverträglichkeit der Verpackung. Und bei dieser Aufschrift könnte es sein, dass sie sich nur wegen der Dose für dieses Bier entscheiden, obwohl ihnen eigentlich ein anderes besser schmecken würde.  Und darin liegt der Wettbewerbsverstoss.

(C) Foto: Astrid Haindl auf www.pixelio.de

Montag, 29. April 2013

Kuckuckskinder werden zum Sprengsatz für die Familie

Schon bislang war es nicht ohne Risiko, einen Seitensprung einfach zu verschweigen, insbesondere, wenn er eine Schwangerschaft im Gefolge hatte. Es mag zwar verlockend sein, einfach davon ausgehen, dass das Kind „schon von meinem Mann sein wird“. Forscht dieser jedoch später nach (was ja nach § 1598a BGB inzwischen geht) und stellt sich das Gegenteil heraus, dann kann dies nach der Rechtsprechung den Verlust des Unterhalts nach § 1579 Nr. 7 BGB zur Folge haben , und zwar dann, wenn frau sich im Empfängniszeitraum den Luxus des Mehrverkehrs geleistet, den Göttergatten nach Bekanntwerden des anderen Umstandes darüber jedoch nicht ungefragt aufklärt hat, vgl. zuletzt BGH XII ZR 137/09 vom 15.2.2012.

Eine Gesetzesänderung, die der Bundestag gerade in Arbeit hat und die durch eine Entscheidung des europäischen Gerichtshofs angestoßen wurde, verschärft diese Situation noch:

Bislang hatte nur derjenige Rechte gegenüber dem Kind, der auch der rechtliche Vater war. Nun soll auch der nur leibliche Vater , also derjenige, der den Seitensprung aktiv mit betrieben hat, Umgangs- und Auskunftsrechte zugesprochen bekommen. Hierzu soll ins BGB eine neue Vorschrift wie folgt eingefügt werden:

§ 1686 a BGB

Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters

(1) Solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht, hat der leibliche Vater, der nachhaltiges Interesse an dem Kind gezeigt hat,

1. ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient, und

2.  ein Recht auf Auskunft von jedem Elternteil über die persönlichen Verhältnisse des Kindes, soweit er ein berechtigtes Interesse hat und dies dem Wohle des Kindes nicht widerspricht.

(2) Hinsichtlich des Rechts auf Umgang mit dem Kind nach Abs. 1 Nummer 1 gilt § 1684 Abs. 2-4 entsprechend. Eine Umgangspflegschaft nach § 1684 Abs. 3 Satz 3-5 kann das Familiengericht nur anordnen, wenn die Voraussetzungen des § 1666 Abs. 1 erfüllt sind.

Für das Verfahren sieht der zukünftige § 167a FamFG folgendes vor:

§ 167a FamFG

Besondere Vorschriften für Verfahren nach § 1686a des Bürgerlichen Gesetzbuchs

(1) Anträge auf Erteilung des Umgangs-oder Auskunftsrechts nach § 1686a des bürgerlichen Gesetzbuchs sind nur zulässig, wenn der Antragsteller an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben.

(2) Soweit es in einem Verfahren, dass das Umgangs-oder Auskunftsrechts nach § 1686a des Bürgerlichen Gesetzbuchs betrifft, zur Klärung der leiblichen Vaterschaft erforderlich ist, hat jede Person Untersuchungen, insbesondere die Entnahme von Blutproben, zu dulden, es sei denn, dass ihr die Untersuchung nicht zugemutet werden kann.

(3) § 177 Abs. 2 Satz 2 und § 178 Abs. 2 gelten entsprechend.

Die Details des Gesetzesentwurfs können Sie hier nachlesen.

Also empfiehlt es sich für jede Frau, einen Seitensprung bei der nächsten günstigen Gelegenheit wirklich zu beichten. Denn wenn sich der Lover vornimmt, die Ehe auseinander zu bringen, um eventuell den Ehemann zu beerben, kann er nun behaupten, der Vater des Kindes zu sein und entsprechende Umgangs-und Auskunftsanträge stellen. Dann erfährt der gehörnte Ehemann von dritter Seite, was geschehen ist, und das dürfte die Sprengkraft des Ganzen noch erheblich erhöhen.

Der Bundestag hat dem Gesetz in erster Lesung bereits zugestimmt. Auch der Bundesrat hat keine wesentlichen Einwände. Letzte Woche hat der Entwurf auch den Rechtsausschuss passiert und dort einhellige Zustimmung gefunden. Mit der zweiten und dritten Lesung, sprich mit dem Inkrafttreten des Gesetzes müssen wir wohl trotz des bevorstehenden Wahlkampfs noch in dieser Legislaturperiode rechnen.

Mehr zum Thema vergleiche unter www.tagesschau.de

© Foto: Jerzy auf www.pixelio.de

Freitag, 26. April 2013

Geschlechter-Diskriminierung: Gleichstellungsbeauftragte müssen in Zukunft auch Männer einladen.

Eine an den Petitionsausschuss des deutschen Bundestags gerichtete Beschwerde hat die Diskriminierung der Männer zum Gegenstand. Der Petent fordert, 
"das Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Gerichten des Bundes (BGleiG) zu ändern, damit bei der von der Gleichstellungsbeauftragten jährlich einzuberufenden Versammlung künftig auch männliche Beschäftigte teilnehmen können. Der Petent verweist darauf, dass sich das Gesetz an Frauen und Männer richte, gleichwohl aber durch die Einberufung einer Versammlung lediglich für weibliche Beschäftigte deren männliche Kollegen benachteiligt würden."
Dem ist der Petitionsausschus tatsächlich nähergetreten und hat die Petition zur weiteren Sachbehandlung an das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) weitergeleitet.(vgl. "Heute im Bundestag" v. 24.4.2013). Zur Begründung führt er im wesentlichen an: Die gesellschaftliche Realität sei so, dass nach wie vor vorwiegend Frauen in ihrer beruflichen Position benachteiligt würden. Deswegen sei es grundsätzlich in Ordnung, wenn es gesetzliche Regelungen gibt, die durch Einräumung besonderer Vorteile für Frauen diese Nachteile wettmachen. So habe es das Gleichstellungsgesetz aus dem Jahre 2001 gehandhabt. Wegen der sich ändernden gesellschaftlichen Verhältnisse müsse aber nun geprüft werden, ob die Bevorteilung der Frauen nicht nur deren strukturelle Nachteile egalisiere, sondern inzwischen eine Benachteiligung der Männer schaffe.

Vielleicht können nun Männer auch bald "Frauenbeauftragte" werden. Das wollte das Land Berlin noch 2012 nicht zulassen und hatte die Entsprechendestelle nur für Frauen ausgeschrieben, und das VG Berlin schloss sich dieser Ansicht noch im Dezember 2012 mit der Begründung an."... nach dem Grundgesetz dürfe der Staat faktische Nachteile, die typischerweise Frauen träfen, durch begünstigende Regelungen ausgleichen".

(C) Foto: Wilhelmine Wulff auf www.pixelio.de

Donnerstag, 25. April 2013

Sorgerecht für nichteheliche Väter: Ab 19.5.2013 neues Recht in Kraft

Wir erinnern uns: Mit Beschluss vom 21. Juli 2010 – 1 BvR 420/09 entschied das BVerfG, dass die bisherige Rechtslage zum Sorgerecht nichtehelicher Väter mit dem Grundgesetz nicht vereinbar sei. Es hob die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften auf und setzte als Übergangslösung an deren Stelle eine Regelung, nach dem dem nichtehelichen Vater die gemeinsame Sorge einzuräumen ist, wenn dies dem Kindeswohl entspricht.
Damit war die entstandene Gesetzeslücke provisorisch geschlossen. Und die nichtehelichen Väter hatten über ein Gerichtsverfahren auch gegen den Willen der Mütter Zugang zur elterlichen Sorge erhalten.

Nun hat der Gesetzgeber neue Regeln aufgestellt, die den Weg zum Sorgerecht noch weiter vereinfachen. Jetzt läuft die Sache wie folgt:

1. Der Vater stellt Antrag auf Einräumung der gemeinsamen elterlichen Sorge.
2. Der Mutter wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt, die frühestens sechs Wochen nach der Geburt enden darf.
3. Das Jugendamt wird nicht involviert sondern bekommt nur Nachricht vom Verfahrensergebnis.
4. Rührt sich die Mutter nicht, wird vermutet, dass die gemeinsame Sorge dem Wohl des Kindes nicht widerspricht, und das Gericht spricht dem Vater die gemeinsame Sorge zu. 
5. Widerspricht die Mutter, wird Verhandlungstermin anberaumt. 
6.   Im Verhandlungstermin kann das Gericht auch Sorgeerklärungen zu Protokoll nehmen.

Kurz gefasst: Wer sich nur kümmert, bekommt die elterliche Sorge fast schon automatisch. Die Mütter müssen sich wehren, um das zu verhindern. Das Jugendamt als Kontrollinstanz ist ausgeschaltet.

 Haben die Eltern einmal die gemeinsame Sorge, kann der Vater sogar die Alleinsorge beantragen, wenn dies dem Wohle des Kindes am besten entspricht. Und hat die Mutter das Kind zur Adoption freigegeben (und ruht deshalb ihr Recht auf die elterliche Sorge), kann der Vater die Sorge für sich allein beantragen und bekommt sie, wenn das dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. 

Hier die neuen Vorschriften:
§ 1626 a BGB: Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen

(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu,
1. wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen),
2. wenn sie einander heiraten oder
3. soweit ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt.
(2) Das Familiengericht überträgt gemäß Absatz 1 Nummer 3 auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge beiden Eltern gemeinsam, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht. Trägt der andere Elternteil keine Gründe vor, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können, und sind solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich, wird vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht.
(3) Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.

§ 1671 BGB: Übertragung der Alleinsorge bei Getrenntleben der Eltern
(1) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit
1. der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, das Kind hat das vierzehnte Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder
2. zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
(2) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht die elterliche Sorgenach nach § 1626a Absatz 3 der Mutter zu, so kann der Vater beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit
1. die Mutter zustimmt, es sei denn, die Übertragung widerspricht dem Wohl des Kindes oder das Kind hat das vierzehnte Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder
2. eine gemeinsame Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
(3) Ruht die elterliche Sorge der Mutter nach § 1751 Absatz 1 Satz 1, so gilt der Antrag des Vaters auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1626a Absatz 2 als Antrag nach Absatz 2. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
(4) Den Anträgen nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht stattzugeben, soweit die elterliche Sorge auf Grund anderer Vorschriften abweichend geregelt werden muss.



§ 155a FamFG Verfahren zur Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge
(1) Die nachfolgenden Bestimmungen dieses Paragrafen gelten für das Verfahren nach § 1626a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Im Antrag auf Übertragung der gemeinsamen Sorge sind Geburtsdatum und Geburtsort des Kindes anzugeben

(2) § 155 Absatz 1 ist entsprechend anwendbar. Das Gericht stellt dem anderen Elternteil den Antrag auf Übertragung der gemeinsamen Sorge nach den §§ 166 bis 195 der Zivilprozessordnung zu und setzt ihm eine Frist zur Stellungnahme, die für die Mutter frühestens 6 Wochen nach der Geburt des Kindes endet.
(3) In den Fällen des § 1626a Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat das Gericht im schriftlichen Verfahren ohne Anhörung des Jugendamts und ohne persönliche Anhörung der Eltern zu entscheiden. § 162 ist nicht anzuwenden. Das Gericht teilt dem nach § 87c Absatz 6 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Jugendamt seine Entscheidung unter Angabe des Geburtsdatums und des Geburtsorts des Kindes sowie des Namens, den das Kind zur Zeit der Beurkundung seiner Geburt geführt hat, zu den in § 58a des Achten Buches Sozialgesetzbuch genannten Zwecken formlos mit.
(4) Werden dem Gericht durch den Vortrag der Beteiligten oder auf sonstige Weise Gründe bekannt, die der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können, gilt § 155 Absatz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Termin nach Satz 2 spätestens einen Monat nach Bekanntwerden der Gründe stattfinden soll, jedoch nicht vor Ablauf der Stellungnahmefrist der Mutter nach Absatz 2 Satz 2. § 155 Absatz 3 und § 156 Absatz 1 gelten entsprechend.

(5) Sorgeerklärungen und Zustimmungen des gesetzlichen Vertreters eines beschränkt geschäftsfähigen Elternteils können auch im Erörterungstermin zur Niederschrift des Gerichts erklärt werden. § 1626d Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.“

SPD und Grüne machen sich für die gleichgeschlechtliche Ehe stark: Gesetzesentwurf in den Bundestag eingebracht:

Das jedenfalls berichtet "Heute im Bundestag" in seiner Ausgabe Nr. 226:
"Die Oppositionsfraktionen von SPD und Grünen haben einen Gesetzentwurf zur Einführung des Rechts auf Eheschließungen für Personen gleichen Geschlechts (17/12677) in den Bundestag eingebracht. Gleichgeschlechtlichen Paaren sei bis heute die Ehe verwehrt, „was eine konkrete und symbolische Diskriminierung von Menschen aufgrund ihrer sexuellen Identität“ darstelle, argumentieren sie in der Vorlage. Deshalb müsse in einer Ergänzung von Paragraph 1353 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) klargestellt werden, „dass auch gleichgeschlechtliche Personen eine Ehe eingehen können“. Die Rechte von Kirchen und Religionsgemeinschaften sollen von dieser gesetzlichen Neuregelung aber unberührt bleiben."
Klar - Wahlkampf! Aber das Timing könnte interessant werden. Wenn nämlich das BVerfG noch vor der Wahl seine angekündigte Entscheidung fällt, mit der die Gleichberechtigung für Homosexuelle auch in Ehefragen angemahnt werden wird, dann stünde eine schwarz-gelbe Regierung im Wahlkampf ziemlich schlecht da, wenn sie kurz zuvor einen entsprechenden Gesetzesentwurd im Bundestag hätte durchfallen lassen...

(C) Foto: Gerd Altmann auf www.pixelio.de

Mittwoch, 24. April 2013

FDP-Rösler: Uli Hoeneß eignet sich nicht mehr als Vorbild! Und wie war das mit Lambsdorff?

"Wer Steuern hinterzieht, kann kein Vorbild sein", so hat sich heute unser Vizekanzler, Wirtschaftsminister und FDP-Vorsitzender Philipp Rösler geäußert - und dagegen ist schwerlich etwas einzuwenden. Allerdings war diese Bemerkung nicht von tiefer moralischer Inbrunst getragen. Vielmehr wurde sie als Wahlkampf-Waffe gegen die SPD verwendet. Als nämlich SPD-Kanzlerkandidat Steinbrück noch Finanzminister war, soll er sich angeblich gelegentlich auch Rat bei Uli Hoeneß gesucht haben - so jedenfalls berichtet aktuell Spiegel-Online. Rösler konstruiert damit also Steinbrücks Nähe zu einem Steuerhinterzieher - und damit sollte er als FDP-Vorsitzender doch ein wenig vorsichtig sein. Erinnern wir uns an die Fakten im Falle Lambsdorff:

  • 01.10.1977: Otto Graf Lambsdorff wird von Helmut Schmidt zum Bundeswirtschaftsminister berufen.
  • Nach der Bundestagswahl 1980 betreibt er maßgeblich den Bruch der sozial-liberalen Koalition mit. Der Bruch gelingt 1982.
  • Die FDP wechselt den Koalitionspartner. Am 4. Oktober 1982 wird Lambsdorff erneut Wirtschaftsminister.
  • Derweil ermittelt die Staatsanwaltschaft Bonn bereits fleißig in einem Strafverfahren, das später als "Flick-Affäre"in die Geschichte der BRD eingehen sollte.
  • Auf Antrag der Staatsanwaltschaft hebt der Bundestag am 2. Dezember 1983 die Immunität des amtierenden Wirtschaftsministers auf. Lambsdorff bleibt im Amt. Gegen ihn wird Anklage erhoben.
  • Erst als die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen wird, tritt er am 27. Juni 1984 zurück.
  • Am 16. Februar 1987 wird Lambsdorff zusammen mit dem Flick-Manager Eberhard von Brauchitsch und den ebenfalls ehemaligen FDP-Wirtschaftsminister Friderichs vom Landgericht Bonn wegen Steuerhinterziehung zu einer Geldstrafe in Höhe von DM 180.000,00 verurteilt. Im Rahmen dieses Verfahrens gerät erstmals der Begriff "Pflege der politischen Landschaft"als Synonym für Bestechung und Vorteilsannahme in den allgemeinen Sprachgebrauch.
  • 1988, also nur ein Jahr nach seiner rechtskräftigen Verurteilung wählt die FDP Lambsdorff zu ihrem Vorsitzenden. Dieses Amt hat er bis 1990 inne.
  • Noch bis 1999 ist Lambsdorff FDP-Bundestagsabgeordneter.
  • Nach seinem Ausscheiden aus dem Bundestag beruft ihn der damalige Bundeskanzler Gerhard Schröder als Beauftragter der Regierung, um Verhandlungen über Art und Höhe der Entschädigung für ehemalige NS-Zwangsarbeiter zu führen. Unter seiner Verhandlungsführung wird 2001 mit der Wiedergutmachung begonnen. Dafür erhält Lambsdorff den "Toleranzpreis des jüdischen Museums Berlin".
  • 1995 wird er Mitbegründer und bis 2003 Kurator und Vorsitzender des Fördervereins "Dom zu Brandenburg"und Mitglied des Domkapitels.
  • Von 1992-2001 ist er European Chairman der Trilateralen Kommission und ab 2001 dort Honorary Chairman.
  • Schließlich ist er auch Mitglied der Jury des Franz-Werfel-Menschenrechtspreises sowie Mitglied des protestantischen Johanniter-Ordens.
  • 1993 erhält er den "Orden des Heiligen Schatzes" mirt Schulterband.
  • Ferner erhielt er das Große Bundesverdienstkreuz mit Stern und Schulterband.
  • Weitere Auszeichnungen: Offizierskreuz der französischen Ehrenlegion, Ludwig-Erhard-Medaille (1999), Großkreuz des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland (2000), Aufnahme in die Hall of Fame der deutschen Wirtschaft (2001), Verdienstorden des Landes Nordrhein-Westfalen (2006) und etliche weitere.

Lieber Philipp Rösler,
Du wirfst Steinbrück unbotmäßige Nähe zu einem Steuerhinterzieher vor. Deine eigene Partei und der ganze politische Betrieb hat damit wesentlich weniger Probleme, wie die Vergangenheit zeigt.

Lieber Uli Hoeneß,
mach dir um deine Zukunft keine Sorgen. Wie Du am Falle Lambsdorff siehst: Steuerhinterziehung schadet dem Ruf auf Dauer nicht. Sieh dir lieber alte Interviews mit Otto Graf Lambsdorff an. So frech, wie die er damals über alles hinweg gegangen ist, so kannst du das auch.

(C) Foto tokamuwi auf www.pixelio.de

Freikirchliche Christen prügeln ihre Kinder öfter

§ 1631 II BGB sieht zwar für Deutschland ein Recht der Kinder auf gewaltfreie Erziehung vor. Das hindert aber streng religiöse Christen, insbesondere Mitglieder evangelischer Freikirchen (die wohlgemerkt mit der EKD, der evangelischen Kirche Deutschland nichts, aber auch gar nichts zu tun haben!) nicht daran, des öfteren zur Zuchtrute zu greifen und physische Gewalt gegen Kinder auszuüben.
Kein Wunder: Enthält doch das alte Testament vielfältige Anregungen, in dieser Form aktiv zu werden: "Wer seine Rute schont, der haßt seinen Sohn; wer ihn aber lieb hat, der züchtigt ihn bald." (Sprüche 13:24). Und nachdem es die Bibel ja schon erheblich länger gibt als das Grundgesetz und das BGB, dürfte für jeden strenggläubigen Freichristen klar sein, welchen Weisungen er zu folgen hat. Und so geschieht es denn auch:
"In sehr religiösen evangelisch-freikirchlichen Familien werden Kinder demnach besonders häufig Opfer von Gewalt. Mehr als jeder sechste freikirchliche Schüler hat in der Kindheit schwere elterliche Gewalt erlebt. Und: Je religiöser die Eltern sind, desto häufiger und massiver schlagen sie ihre Kinder. Bei den katholischen und evangelischen Schülern liegt die Quote deutlich tiefer."
Berichtet das NDR-Fernsehen am 23.4.2013. Angeblich werden die Gemeindemitglieder regelrecht dazu angehalten, körperliche Gewalt gegen ihre Kinder auszuüben.

Nützliche Hinweise darüber, wie man seine Kinder am besten züchtigt und dies vor sich selbst unter Zuhilfenahme alttestamentarischen Gedankenguts rechtfertigt, finden sich bei gotquestions.org einer - vorsichtig ausgedrückt - streng religiösen Seite. Eine Kostprobe: "Angemessene und maßvolle physische Züchtigung ist der Bibel nach aber eine gute Sache. Sie trägt zum Wohlergehen des Kindes bei und ist Teil einer guten Kinderziehung."

Ein Impressum sucht man auf diesen Seiten vergebens...

(C) Foto: Joschka Knoblauch auf www.pixelio.de

Dienstag, 23. April 2013

OLG Köln: Kindeswohl spricht dafür, dass auch konfessionslose Kinder am Religionsunterricht teilehmen.

Die getrennt lebenden, aber gemeinsam sorgeberechtigten Eltern streiten darum, ob ihre konfessionslosen Kinder am Religionsunterricht teilnehmen sollten oder nicht. Die Mutter war strikt dagegen: Man habe die Kinder im Vorschulalter konsequent konfessionslos erzogen, da man religiöse Vorstellungen ablehne. Folge man in dieser Erziehungsrichtung konsequent weiter, dürfe eine Teilnahme am Religionsunterricht nicht erfolgen.
Der Vater war der Ansicht, die Teilnahme am Religionsunterricht diene dem Kindeswohl durch bessere Einordnung in die Klassen-Gemeinschaft. Ferner nütze auch das im Religionsunterricht erworbene Wissen um die hiesigeKulturgeschichte. Nachdem sich die Eltern nicht einigen konnten, beantragte der Vater die alleinige elterliche Sorge, und das Amtsgericht Monschau sprach sie zu. Die Beschwerde der Mutter beim OLG Köln blieb erfolglos.
Das OLG (Beschluss vom 18. April 2013,12 UF 108/12) entschied: Das Amtsgericht habe die einzelnen Aspekte der Entscheidung richtig abgewogen: Es spreche mehr dafür, dass die Teilnahme am Religionsunterricht der Bildung der Kinder förderlich sei. Der Religionsunterricht vermittle fundierte Kenntnisse über die Grundlagen der ich hier gelebten Kultur. Wissen über Herkunft und Bedeutung religiöser Feste diene der allgemeinen Bildung der Kinder; damit sei noch kein Zwang verbunden, selbst an Gott zu glauben oder überhaupt einer Religionsgemeinschaft anzugehören. Überdies hätten die Kinder dann eine bessere Grundlage für eine spätere eigene Entscheidung für oder gegen die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft. Die Beweisaufnahme (durch Vernehmung der Religionslehrerin) habe überdies ergeben, dass den Kindern der christliche Glaube nicht aufgezwungen werden. Zwar lehnten die Kinder im Moment zwar selbst die Teilnahme am Religionsunterricht ab. Offensichtlich sei ihnen aber die Tragweite dieser Entscheidung wegen ihres kindlichen Alters von sechs Jahren noch nicht bewusst. Ebenso offensichtlich seien sie auch durch ihre Mutter beeinflusst.

(C) Fotos: Kruzifix: Gerd Altmann; Hagia Sophia: H-J. Sprengemann, beide www.pixelio.de

Montag, 22. April 2013

Vaterschaftsklage: Udo Jürgens war's doch nicht!

Merci - für die Stunden, Cherie... und Gott sei Dank blieben sie folgenlos.
Eine inzwischen 42-jährige Frau hatte behauptet, die nichteheliche Tochter des Schlagersängers und Komponisten Udo Jürgens zu sein und Vaterschaftsklage erhoben. Das Amtsgericht erholte ein medizinisches Gutachten, mit dem jedoch die Vaterschaft nicht eindeutig festgestellt werden konnte. Die Antragstellerin bestritt, dass das untersuchte Genmaterial überhaupt von Udo Jürgens stammte und bemängelte ferner, das Gutachten sei nicht ordnungsgemäß erstellt worden. Dem folgte das Amtsgericht nicht und wies die Vaterschaftsklage ab.
Auch die Beschwerde der Antragstellerin beim OLG Frankfurt half nicht weiter: Das OLG bestätigte mit Beschluss vom 18.4.2013, Az. 6 UF 128/12 das erstinstanzliche Urteil: Durchgreifende Mängel seien weder in Bezug auf die Entnahme von Genmaterial beim Antragsgegner noch bei der Auswertung des Materials feststellbar. Zwar hatte die Antragstellerin ein privates Gegengutachten erholt, das das OLG jedoch nicht berücksichtigte: Die Herkunft des in diesem Gutachten geprüften Genmaterials sei völlig unklar. Der Beschluss erging im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung.

(C) Foto: Harry Hautmn auf www.pixelio.de

Freitag, 19. April 2013

Kampf der Sollbruchstelle: "Dieser Fernseher ist mindestens haltbar bis..."

Allenthalben schallt es aus dem Internt: Die Hersteller sind so hinterfotzig, dass sie durch empfindliche Bauteile dafür sorgen, dass ein Gerät nach einer gewissen Zeit von selbst kaputt geht. Der Billig-Kondensator im Fernseher - nach drei Jahren geht die Kiste pünktlich über den Jordan. Der Kopienzähler im Tintenstrahldrucker - nach 10.000 Ausdrucken stellt das Gerät prompt seinen Dienst ein.

Dem wollen die Linken im Bundestag ein Ende setzen. Unter der laufenden Nummer 17/13096 haben Sie einen Gesetzesentwurf eingebracht, der...
"...1. den Herstellern von in der Bundesrepublik Deutschland auf den Markt gebrachten Gebrauchsgütern gesetzliche Vorgaben über die Feststellung und Ausweisung einer Mindestnutzungsdauer ihrer Produkte auferlegt;
2. die Beweislast für ein Ereignis, das die Mindestnutzungsdauer eines Produktes nicht  erreichen lässt, dem Hersteller auferlegt;
3. eine umfängliche Liste von Gebrauchsgütern mit zugewiesener Mindestnutzungsdauer  enthält. Beispielsweise sind die Mindestnutzungszeiten für die folgenden technischen Gebrauchsgüter nicht zu unterschreiten:
a.) 5 Jahre oder 100.000 km für Personenkraftwagen, mit Ausnahme von Verschleißteilen
b.) 5 Jahre für Kühlgeräte, Waschmaschinen und Wohnmöbel
c.) 3 Jahre für sonstige Küchenmaschinen
d.) 3 Jahre für Telekommunikations- und Unterhaltungselektronikgeräte
4. technisch nicht begründbare Sollbruchstellen und künstlich hervorgerufene – geplante – Funktionseinbußen, wie beispielsweise Blattzähler zur Funktionseinstellung bei Druckern, verbietet;
5. den leichten Austausch von Verschleiß- oder Verbrauchsteilen sowie die leichte  Reparatur und Wartung möglichst durch die Nutzerin bzw. den Nutzer sicherstellt;
6. sicherstellt, dass in jedem Fall die jetzige Gewährleistungsfrist von 2 Jahren erhalten  bleibt;
7. die Dokumentation der Lebensdauer von Gebrauchsgütern regelt. "

Die Idee ist gut. Für eine Mehrheit sehe ich angesichts der gegebenen Verhältnisse im Moment eher schlechte Chancen. Aber immerhin: wenigstens hat es einer mal angestoßen.
(C) Foto: Maret Hosemann / www.pixelio.de

Donnerstag, 18. April 2013

Wichtiger Schutz vor Zwangsvollstreckung - Das P-Konto

Seit dem 1.7.2010 gibt es das P - Konto, das Konto, das in Höhe des pfändungsfreien Einkommensbetrag Schutz vor der Zwangsvollstreckung bietet. Die rechtlichen Details sind in § 850 k ZPO geregelt.
Und seit dem 1.1.2012 existiert dieser Schutz nur noch auf dem P-Konto. Auf anderen Konten kann er nicht mehr eingeräumt werden.

Um das P-Konto gibt es zahlreiche Fragen:
  • Wer kann es beantragen?
  • Muss die Bank es einrichten?
  • Was darf es kosten?
  • Was muss ich tun, um es zu bekommen?
All diese Frage bekommen Sie auf P-Konto Info beantwortet. Wer also so ein Konto benötigt bzw. Beratung über die Einrichtung eines solchen Kontos erteilen muss, kann sich dort bestens informieren.

(C) Foto: Thorben Wengert / www.pixelio.de

Mittwoch, 17. April 2013

Spektakuläre Rabattaktion: Bei Regen gibt's Möbel umsonst!

"Sie bekommen Ihre bei uns gekauften Möbel kostenlos, wenn es 3 Wochen nach dem Kauf auf dem Stuttgarter Flughafen regnet - zwischen 11 und 12 Uhr, und mindestens 3 Millimeter.
Damit warb ein schwäbisches Möbelhaus und zog damit den Zorn der zuständigen Wettbewerbsbehörde auf sich. Die meinte, das sei illegales Glücksspiel und wollte die Aktion verbieten.
Ders VGH Baden Württemberg sah das entspannter: Nicht unerlaubtes Glücksspiel sei das, sondern ein Gewinnspiel, das einer Erlaubnis gar nicht bedürfe. Die Begründung ist ebenso einfach wie verblüffend: Wer spielt, zahlt einen (Wett-)Einsatz, der verloren ist, wenn er nicht gewinnt. Hier wird nicht für das Spiel gezahlt, sondern für die Möbel. Und wenn man nicht gewinnt, bleibt`s einfach beim normalen Möbelkauf.

Details zur Rechtslage finden Sie auf den Seiten der Legal-Online-Tribune.

(C) Foto: Arbrecht E. Arnold auf www.pixelio.de

Montag, 8. April 2013

Ab 1. Juli 2013 höhere Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen

Wie das Bundesjustizministerium heute mitteilt, erhöhen sich ab dem 1. Juli 2013 die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen.

Ab dem 1. Juli 2013 beträgt der monatlich unpfändbare Grundbetrag 1.045,04 EUR (bisher: 1.028,89 EUR). Dieser Betrag erhöht sich, wenn gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen sind, um monatlich 393,30 EUR (bisher: 387,22 EUR) für die erste und um jeweils weitere 219,12 EUR (bisher 215,73 EUR) für die zweite bis fünfte Person. Wenn Schuldner mehr verdienen als den so ermittelten pfändungsfreien Betrag, verbleibt ihnen vom Mehrbetrag ebenfalls ein bestimmter Anteil.

Donnerstag, 4. April 2013

BVerwG erkennt Glauben an baldigen Frühling als Religion an

Das jedenfalls berichtet das Internet-Periodikum "Der Postillion". Der Glaube daran, dass bald Frühling werde, zeige frappierende Ähnlichkeiten mit den Vorstellungen anderer Religionen vom Paradies und dem Leben nach dem Tode. Näheres zur spektakulären Entscheidung des Gerichts auf den Internetseiten des Postillions - die auch ansonsten sehr lesenswert sind.

Dienstag, 2. April 2013

Bundesrat: Wer eine Waffe besitzen will, muss vorher vom Verfassungsschutz überprüft werden.

Wieder einmal beschäftigt sich der Gesetzgeber mit der Verschärfung des Waffenrechts. Am 20.3.2013 hat der Bundesrat mit der Mehrheit der SPD-regierten Länder den Gesetzesentwurf 17/12854 eingebracht, der eine Änderung des Waffengesetzes dahingehend vorsieht, dass ein Waffenbesitz erst genehmigt werden soll, wenn die Waffenbehörde eine Auskunft des Verfassungsschutzes darüber eingeholt hat, ob der Antragsteller
" • ...Mitglied in einem Verein war, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt,
• Mitglied in einer Partei war, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 BVerfGG festgestellt hat,
• einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt hat, die
- gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der
Völker gerichtet sind, oder
- durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden."
Im Rahmen der NSU-Affäre habe sich nämlich herausgestellt, dass "der legale Waffenbesitz von Extremisten ein erhebliches sicherheitspolitisches Problem darstellt".

Ganz unsinnig ist die Regelung zwar nicht; allerdings dürfte sie das Problem wohl auch kaum an der Wurzel packen:
Denn einerseits fragt es sich, ob der Verfassungsschutz solche Auskünfte tatsächlich zu geben bereit ist, wenn einer seiner V-Leute eine Waffenbesitzkarte beantragt. Andererseits bekommt man durch diese Regelung Katastrophen wie die in Winnenden auch nicht in den Griff. Dort gab es nämlich soweit ersichtlich keinen rechts- oder linksradikalen Hintergrund beim Täter oder seinem waffennärrischen Vater.

Generell wird auf Dauer nur ein allgemein wesentlich restriktiver gehandhabter Waffenbesitz wirklich Abhilfe schaffen können.