Donnerstag, 25. April 2013

Sorgerecht für nichteheliche Väter: Ab 19.5.2013 neues Recht in Kraft

Wir erinnern uns: Mit Beschluss vom 21. Juli 2010 – 1 BvR 420/09 entschied das BVerfG, dass die bisherige Rechtslage zum Sorgerecht nichtehelicher Väter mit dem Grundgesetz nicht vereinbar sei. Es hob die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften auf und setzte als Übergangslösung an deren Stelle eine Regelung, nach dem dem nichtehelichen Vater die gemeinsame Sorge einzuräumen ist, wenn dies dem Kindeswohl entspricht.
Damit war die entstandene Gesetzeslücke provisorisch geschlossen. Und die nichtehelichen Väter hatten über ein Gerichtsverfahren auch gegen den Willen der Mütter Zugang zur elterlichen Sorge erhalten.

Nun hat der Gesetzgeber neue Regeln aufgestellt, die den Weg zum Sorgerecht noch weiter vereinfachen. Jetzt läuft die Sache wie folgt:

1. Der Vater stellt Antrag auf Einräumung der gemeinsamen elterlichen Sorge.
2. Der Mutter wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt, die frühestens sechs Wochen nach der Geburt enden darf.
3. Das Jugendamt wird nicht involviert sondern bekommt nur Nachricht vom Verfahrensergebnis.
4. Rührt sich die Mutter nicht, wird vermutet, dass die gemeinsame Sorge dem Wohl des Kindes nicht widerspricht, und das Gericht spricht dem Vater die gemeinsame Sorge zu. 
5. Widerspricht die Mutter, wird Verhandlungstermin anberaumt. 
6.   Im Verhandlungstermin kann das Gericht auch Sorgeerklärungen zu Protokoll nehmen.

Kurz gefasst: Wer sich nur kümmert, bekommt die elterliche Sorge fast schon automatisch. Die Mütter müssen sich wehren, um das zu verhindern. Das Jugendamt als Kontrollinstanz ist ausgeschaltet.

 Haben die Eltern einmal die gemeinsame Sorge, kann der Vater sogar die Alleinsorge beantragen, wenn dies dem Wohle des Kindes am besten entspricht. Und hat die Mutter das Kind zur Adoption freigegeben (und ruht deshalb ihr Recht auf die elterliche Sorge), kann der Vater die Sorge für sich allein beantragen und bekommt sie, wenn das dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. 

Hier die neuen Vorschriften:
§ 1626 a BGB: Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen

(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu,
1. wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen),
2. wenn sie einander heiraten oder
3. soweit ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt.
(2) Das Familiengericht überträgt gemäß Absatz 1 Nummer 3 auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge beiden Eltern gemeinsam, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht. Trägt der andere Elternteil keine Gründe vor, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können, und sind solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich, wird vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht.
(3) Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.

§ 1671 BGB: Übertragung der Alleinsorge bei Getrenntleben der Eltern
(1) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit
1. der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, das Kind hat das vierzehnte Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder
2. zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
(2) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht die elterliche Sorgenach nach § 1626a Absatz 3 der Mutter zu, so kann der Vater beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit
1. die Mutter zustimmt, es sei denn, die Übertragung widerspricht dem Wohl des Kindes oder das Kind hat das vierzehnte Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder
2. eine gemeinsame Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
(3) Ruht die elterliche Sorge der Mutter nach § 1751 Absatz 1 Satz 1, so gilt der Antrag des Vaters auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1626a Absatz 2 als Antrag nach Absatz 2. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
(4) Den Anträgen nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht stattzugeben, soweit die elterliche Sorge auf Grund anderer Vorschriften abweichend geregelt werden muss.



§ 155a FamFG Verfahren zur Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge
(1) Die nachfolgenden Bestimmungen dieses Paragrafen gelten für das Verfahren nach § 1626a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Im Antrag auf Übertragung der gemeinsamen Sorge sind Geburtsdatum und Geburtsort des Kindes anzugeben

(2) § 155 Absatz 1 ist entsprechend anwendbar. Das Gericht stellt dem anderen Elternteil den Antrag auf Übertragung der gemeinsamen Sorge nach den §§ 166 bis 195 der Zivilprozessordnung zu und setzt ihm eine Frist zur Stellungnahme, die für die Mutter frühestens 6 Wochen nach der Geburt des Kindes endet.
(3) In den Fällen des § 1626a Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat das Gericht im schriftlichen Verfahren ohne Anhörung des Jugendamts und ohne persönliche Anhörung der Eltern zu entscheiden. § 162 ist nicht anzuwenden. Das Gericht teilt dem nach § 87c Absatz 6 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Jugendamt seine Entscheidung unter Angabe des Geburtsdatums und des Geburtsorts des Kindes sowie des Namens, den das Kind zur Zeit der Beurkundung seiner Geburt geführt hat, zu den in § 58a des Achten Buches Sozialgesetzbuch genannten Zwecken formlos mit.
(4) Werden dem Gericht durch den Vortrag der Beteiligten oder auf sonstige Weise Gründe bekannt, die der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können, gilt § 155 Absatz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Termin nach Satz 2 spätestens einen Monat nach Bekanntwerden der Gründe stattfinden soll, jedoch nicht vor Ablauf der Stellungnahmefrist der Mutter nach Absatz 2 Satz 2. § 155 Absatz 3 und § 156 Absatz 1 gelten entsprechend.

(5) Sorgeerklärungen und Zustimmungen des gesetzlichen Vertreters eines beschränkt geschäftsfähigen Elternteils können auch im Erörterungstermin zur Niederschrift des Gerichts erklärt werden. § 1626d Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.“

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