Merci - für die Stunden, Cherie... und Gott sei Dank blieben sie folgenlos.
Eine inzwischen 42-jährige Frau hatte behauptet, die nichteheliche Tochter des Schlagersängers und Komponisten Udo Jürgens zu sein und Vaterschaftsklage erhoben. Das Amtsgericht erholte ein medizinisches Gutachten, mit dem jedoch die Vaterschaft nicht eindeutig festgestellt werden konnte. Die Antragstellerin bestritt, dass das untersuchte Genmaterial überhaupt von Udo Jürgens stammte und bemängelte ferner, das Gutachten sei nicht ordnungsgemäß erstellt worden. Dem folgte das Amtsgericht nicht und wies die Vaterschaftsklage ab.
Auch die Beschwerde der Antragstellerin beim OLG Frankfurt half nicht weiter: Das OLG bestätigte mit Beschluss vom 18.4.2013, Az. 6 UF 128/12 das erstinstanzliche Urteil: Durchgreifende Mängel seien weder in Bezug auf die Entnahme von Genmaterial beim Antragsgegner noch bei der Auswertung des Materials feststellbar. Zwar hatte die Antragstellerin ein privates Gegengutachten erholt, das das OLG jedoch nicht berücksichtigte: Die Herkunft des in diesem Gutachten geprüften Genmaterials sei völlig unklar. Der Beschluss erging im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung.
(C) Foto: Harry Hautmn auf www.pixelio.de
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