" • ...Mitglied in einem Verein war, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt,Im Rahmen der NSU-Affäre habe sich nämlich herausgestellt, dass "der legale Waffenbesitz von Extremisten ein erhebliches sicherheitspolitisches Problem darstellt".
• Mitglied in einer Partei war, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 BVerfGG festgestellt hat,
• einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt hat, die
- gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der
Völker gerichtet sind, oder
- durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden."
Ganz unsinnig ist die Regelung zwar nicht; allerdings dürfte sie das Problem wohl auch kaum an der Wurzel packen:
Denn einerseits fragt es sich, ob der Verfassungsschutz solche Auskünfte tatsächlich zu geben bereit ist, wenn einer seiner V-Leute eine Waffenbesitzkarte beantragt. Andererseits bekommt man durch diese Regelung Katastrophen wie die in Winnenden auch nicht in den Griff. Dort gab es nämlich soweit ersichtlich keinen rechts- oder linksradikalen Hintergrund beim Täter oder seinem waffennärrischen Vater.
Generell wird auf Dauer nur ein allgemein wesentlich restriktiver gehandhabter Waffenbesitz wirklich Abhilfe schaffen können.
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