Bekanntlich hat der Gesetzgeber einige Hürden aufgebaut, die gleichgeschlechtliche Paare überwinden müssen, wenn sie ein Kind adoptieren wollen. Eine dieser Hürden hatte das Bundesverfassungsgericht erst im Februar beiseite geräumt. Es erklärte das Verbot der Sukzessiv-Adoption durch gleichgeschlechtliche Paare für verfassungswidrig (hier die Pressemeldung zum Urteil). Nach diesem Urteil ist es also nun gleichgeschlechtliche Lebenspartnern möglich, dass zunächst der eine und später dann auch der andere Partner dasselbe Kind adoptiert. Bisher war das verboten.
Das Amtsgericht Berlin-Schöneberg geht nun noch einen Schritt weiter. Es hält auch das Verbot für verfassungswidrig, nachdem gleichgeschlechtliche Partner nicht gemeinsam gleichzeitig ein Kind adoptieren können. Deswegen hat das Gericht nun dem Verfassungsgericht einen entsprechenden Fall im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens nach Art. 100 GG vorgelegt (Beschlüsse vom 08.03.2013, Az.: 4 F 172/12 und 24 F 250/12). Das Amtsgericht argumentiert, die gegenwärtige rechtliche Regelung, die zwar Ehegatten die gemeinschaftliche Adoption eines Kindes gestatte, nicht aber gleichgeschlechtliche Lebenspartnern, sei mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG nicht vereinbar. Es gebe keine vernünftige Begründung dafür, weshalb verschiedengeschlechtliche Paare bei der Begründung der Elternschaft durch Adoption besser gestellt sein sollten als gleichgeschlechtliche.
Tatsächlich hat das Bundesverfassungsgericht angedeutet, dass, sollte es einen entsprechenden Fall zur Entscheidung vorgelegt bekommen, es auch auch diese Begrenzung der Adoptionsmöglichkeit durch gleichgeschlechtliche Paare kippen wird. Eine entsprechende Entscheidung wird also keine besondere Überraschung sein. Demzufolge hätte der Gesetzgeber hier schon lange reagieren müssen. Einmal mehr hat die Bundesregierung hier aber mit Rücksicht auf konservative Kreise in der CDU und in der Wählerschaft die Verantwortung auf das Bundesverfassungsgericht abgeschoben. Der Inhalt der verfassungsgerichtlichen Entscheidung ist absehbar. Und wenn sie dann da ist, kann dann die Regierung der CDU-Parteibasis mit einem Achselzucken gegenübertreten: "Wir konnten leider nicht anders. Das böse Verfassungsgericht hat es so gewollt."
Es fragt sich, wer in diesem Lande noch die Richtlinien der Politik bestimmt. Eine Regierung, die sich vor notwendigen, wenngleich unbequemen und der Basis schwer zu vermittelnden Entscheidungen drückt, tut das sicher nicht.
Update: Auch die Fraktion der Grünen hat am 13.3.2013 im Bundestag einen entsprechenden Antrag auf Gesetzesänderung gestellt, das berichtet "Heute im Bundestag" heute per Mail. Vgl. 17/12691
(C) Foto Gerd Altmann auf www.pixelio.de
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