Donnerstag, 29. Januar 2015

OLG Schleswig: Abkommen von verschneiter Straße mit BAK von 0,65 Promille allein erlaubt keinen Rückschluss auf Fahruntüchtigkeit



Ein Frühschoppen des Angeklagten hatte zu einer BAK von 0,65 Promille geführt. Anschließend fuhr er auf verschneiter Straße nach Hause und kam von der Fahrbahn ab. Weder der Arzt, der die Blutprobe entnahm noch die am Unfallort erschienenen Polizeibeamten konnten eine merkliche Alkoholisierung des Angeklagten feststellen.
Das OLG Schleswig (Beschluss vom 17.01.2014, Az. 1 Ss152/13, veröffentlicht bei Burhoff) kam zu dem Ergebnis, dass nicht auszuschließen sei, dass das zum Unfall (maßgebend: Abkommen von der verschneiten Straße) führende verkehrswidrige Verhalten des Angeklagten auf anderen Ursachen als einer alkoholbedingten Berauschung beruhte. Die Verurteilung gemäß § 316 Abs. 2 StGB (Trunkenheit im Verkehr) könne nur erfolgen, wenn weitere Tatsachen festgestellt seien, die eine relative Fahruntüchtigkeit als sicher erscheinen lassen. Unterhalb der Grenze von 1,1 Promille sei jeweils für den Einzelfall in einer Gesamtschau die Frage zu prüfen, ob der Fahrer fahrtauglich gewesen sei oder nicht. Die Blutalkoholkonzentration sei dabei lediglich ein Indiz. Hinzu treten müsse darüber hinaus ein individuelles Verhalten des Fahrzeugführers, welches auf einen Fahrfehler und somit eine relative Fahruntauglichkeit vermuten lasse.
Dafür reiche jedoch nicht aus, dass jemand von einer schneebedeckten Fahrbahn einfach abkomme. Dies könne auch geschehen, ohne dass jemand einen Fahrfehler begehe oder durch Alkohol beeinträchtigt sei.