Donnerstag, 21. November 2013

Muss Papa das Auslandsstudium des Kindes bezahlen?

Zu dieser Frage hat neulich noch einmal das Kammergericht (Aktenzeichen 17 WF 232/12 = FamRZ 2013,1407) Stellung genommen. Es beantwortet die Frage differenziert:

Wenn es eine Absprache zwischen dem Kind und den Eltern gibt, aus der sich ergibt, dass das Kind im Ausland studieren darf, dann müssen die Eltern die Kosten von Haus aus übernehmen.

Gibt es eine solche Absprache nicht, müssen die Eltern nur einspringen, wenn ihnen die finanzielle Mehrbelastung wirtschaftlich zumutbar ist, wenn der Auslandsaufenthalt sachlich begründet und sinnvoll ist, um das angestrebte Ausbildungsziel zu erreichen und wenn der zusätzliche Unterhaltsbedarf unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls insgesamt angemessen ist.

Ähnlich haben sich auch weitere Gerichte geäußert: BGH, FamRZ 1992, 1064, OLG Karlsruhe, FamRZ 2011,1303; OLG Dresden, 21 UF 619/05 und Amtsgericht Köln, FamRZ 2002,482.

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Mittwoch, 20. November 2013

BGH: Großzüglger "Notgroschen" beim Elternunterhalt

Für die Wechselfälle des Lebens sollte man immer einen angemessenen Betrag "in der Hinterhand" haben. Deswegen gesteht einen die Rechtsprechung, wenn man Unterhalt für seine Eltern zahlen und hierfür sein Vermögen angreifen muss, einen "Notgroschen" zu. In Höhe dieser Notreserve muss man sein Vermögen nicht angreifen, wenn es um die Bezahlung des Unterhalts geht.
Bislang war ungeklärt, in welcher Höhe man sein Vermögen für diese Notfälle zurückhalten darf. Der Bundesgerichtshof ( XII ZB 269/12 , hier die Pressemitteilung zum Urteil ) hat nun entschieden, dass auch jemand, der nur relativ wenig verdient (im vorliegenden Falle belief sich das Jahres-Brutto auf unter Euro 25.000,00) von seinem Vermögen einen Notgroschen von immerhin Euro 10.000,00 behalten darf.
In der Literatur werden gar Beträge bis Euro 26.000,00 diskutiert (Fundstellen dazu vergleiche BGH-Urteil).

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Donnerstag, 17. Oktober 2013

BGH: Lottogewinn fällt in den Zugewinnausgleich

Die Eheleute trennten sich schon im August 2000. Der Ehemann lebte seit 2001 mit seiner neuen Partnerin zusammen. In einer Tippgemeinschaft mit ihr erzielte er im November 2008 einen Lottogewinn von insgesamt Euro 956.333,10. Am 31.1.2009 reichte die Scheidung ein, am 23.10.2009 wurde geschieden.
Weil er den Lottogewinn erst über sieben Jahre nach der Trennung erzielt hatte, wollte er von diesem Geld nichts mehr abgeben.
Der BGH war hier aber anderer Ansicht und verurteilte ihn zu einer Ausgleichszahlung von per saldo Euro 242.500,00. Ein Lottogewinn könne und müsse auch nach längerer Trennungszeit im Zugewinnausgleich berücksichtigt werden. Er könne insbesondere nicht ähnlich wie eine Schenkung behandelt werden. Denn eine Schenkung oder eine Erbschaft bleibe beim Zugewinnausgleich deshalb unberücksichtigt, weil dieses Vermögen aufgrund einer persönlichen Beziehung erworben worden sei. Eine solche Beziehung gebe es zum deutschen Lottoblock aber nicht. Allein wegen der langen Trennungszeit sei es noch nicht unbillig, den Zugewinnausgleich durchzuführen. Auch der Umstand, dass der durch den Lottogewinn erzielte Vermögenszuwachs keine innere Beziehung zu ehelichen Lebensgemeinschaft mehr habe, begründe eine unbillige Härte noch nicht.

Az.: XII ZB 277/12 v. 16.10.2013, hier die Pressemeldung des BGH.

(C) Foto: birgitH  / pixelio.de

Donnerstag, 26. September 2013

VG Minden: Auch die Tochter eines Baptisten wird nicht vom Sexualkundeunterricht befreit.

Seit Jahren gab es immer wieder Auseinandersetzungen zwischen der katholischen Grundschule Salzkotten und der örtlichen Baptisten-Gemeinde. Die Gemeindemitglieder wollen ihre Kinder von jeher nicht an Karnevalsfeiern und Theaterstücken teilnehmen lassen und gingen deshalb sogar - erfolglos - hoch bis zum europäischen Gerichtshof. Die Kinder blieben trotz Schulpflicht der Schule fern, weshalb gegen einen klagenden Vater bereits wegen Verstoßes gegen die Schulpflicht 40 Tage Erzwingungshaft verhängt worden waren.
Nunmehr schickte der Vater seine Tochter wiederum nicht zur Schule, weil es dort Sexualkundeunterricht gab.
Er beantragte für seine Tochter Befreiung vom Unterricht; er widerspreche den religiösen Überzeugungen seiner Religionsgemeinschaft. Er sei nicht wertneutral und entspreche nicht der Reife seines Kindes. Das Kind habe schon nach der ersten Unterrichtsstunde einen verstörten Eindruck gemacht und geklagt, es sei über "eklige" Dinge gesprochen worden. Er legte sogar ein ärztliches Attest vor, wonach seine Tochter wegen des Sexualkundeunterrichts mit psychosomatischen Störungen rechnen müsse. Anschließend wurde das Kind durch die Schulärztin untersucht, und auf deren Urteil hin lehnte die Schule die Befreiung vom Sexualkundeunterricht ab.
Die Feststellungsklage des Vaters zum VG Minden blieb ebenfalls erfolglos. Das Verwaltungsgericht wertete das vorgelegte Attest als offenkundige Gefälligkeitsbescheinigung. Konkrete Beobachtungen vor Ort hätten keinerlei Hinweise darauf gegeben, dass die Tochter durch den Unterricht irgendwie gesundheitlich belastet gewesen sei. Der Unterricht sei altersangemessen und berücksichtige den Reifegrad der Kinder. Vor diesem Hintergrund habe der schulische Bildungs- und Erziehungsauftrag Vorrang vor den religiösen Bedenken der Eltern.

VG Minden, Aktenzeichen 8 K 1623/12 vom 13.9.2013

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Freitag, 13. September 2013

Burkini-Pflicht und Konfrontation mit schwarzer Magie - BVerwG zum Konflikt zwischen Religionsfreiheit und Schulpflicht

Wer in Deutschland eine Schule besucht, muss damit rechnen, mit Lebenssachverhalten konfrontiert zu werden, von denen er eigentlich lieber nichts wissen möchte. Das passiert insbesondere, wenn ihm aufgrund der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft Dinge verwehrt sind, die für andere selbstverständlich sind und deshalb in Deutschland sogar auf dem Lehrplan stehen. Mit zwei solchen - ähnlich gelagerten - Sachverhalten hatte sich jetzt das Bundesverwaltungsgericht auseinanderzusetzen:

Im ersten Fall wollte eine elfjährige Muslimin am Schwimmunterricht nicht teilnehmen, obwohl dieser in Hessen auf dem Lehrplan steht. Es verstoße gegen ihre religiösen Pflichten, sich in Gegenwart fremder Dritter zu entblößen, indem Sie Badekleidung trage, ferner auch, wenn Sie den Anblick männlicher Mitschüler in Badekleidung ertragen müsse.
Im zweiten Fall wehrte sich ein dreizehnjähriger Angehöriger der Zeugen Jehovas dagegen, im Rahmen des Deutschunterrichts den Film "Krabat" mit ansehen zu müssen. Der Film, der auf den international renommierten Kinderbuch von Ottfried Preußler basiert, beschäftige sich mit schwarzer Magie. Zu den religiösen Pflichten der Zeugen Jehovas gehöre jedoch, jeglichen Kontakt mit schwarzer Magie zu vermeiden.

In beiden Fällen entschied das Bundesverwaltungsgericht pro Schulpflicht:Verstößt der Inhalt einer schulischen Unterrichtsveranstaltung aus Sicht einzelner Schüler oder ihrer El tern gegen für sie maßgebliche religiöse Vorgaben, rechtfertigt dies im Regelfall keinen Anspruch auf Unterrichtsbefreiung, so das Gericht. Bezogen auf die beiden Einzelfälle argumentierten die Richter wie folgt:

Die Muslimin könne im Schwimmunterricht dem Bekleidungsvorschriften ihres Glaubens dadurch Rechnung tragen, dass sie einen Burkini, also einen Badeanzug trage, der sie weit gehend verhülle. Den Anblick halbnackter Jungen müssen Sie hinnehmen: Das Grundrecht der Glaubensfreiheit vermittele grundsätzlich keinen Anspruch darauf, im Rahmen der Schule nicht mit Verhaltensgewohnheiten Dritter - einschließlich solcher auf dem Gebiet der Bekleidung - konfrontiert zu werden, die außerhalb der Schule an vielen Orten bzw. zu bestimmten Jahreszeiten im Alltag verbreitet seien (Urteil vom 11.09.2013 - 6 C 25.12)..

Auch der Zeuge Jehovas sei verpflichtet, an der Filmvorführung teilzunehmen. Das von ihm geltend gemachte religiöse Tabuisierungsgebot im Hinblick auf die schwarze Magie laufe der schulischen Aufgabe, die nachwachsende Generation vorbehaltlos und möglichst umfassend mit Wissensständen der Gemeinschaft und ihrem geistig-kulturellen Erbe vertraut zu machen, in ihrem Kern zuwider (Urteil vom 11.09.2013 - 6 C 12.12).

In beiden Fällen hatte also die Religionsfreiheit hinter die Schulpflicht zurückzutreten.

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Sonntag, 25. August 2013

OVG Lüneburg schränkt Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ein - Bienensterben soll vermieden werden.

Wer das Sterben der Bienen beklagt, ist nicht etwa ein alternativ abgedrifteter Ökopax, sondern jemand, der knallhart wirtschaftlich denkt: Bienen produzieren nicht nur leckeren Honig (im Jahre 2012 in Deutschland 25.000 Tonnen), sondern sind weltweit auch für das Bestäuben von 70-80 % aller Nutzpflanzen zuständig. Vereinfacht ausgedrückt: Verschwinden die Bienen, herrscht Hungersnot. Unter diesem Gesichtspunkt kann es durchaus als dramatisch bezeichnet werden, dass in den vergangenen Wintern europaweit etwa 53 % der Honigbienenvölker gestorben sind.

Um die Nahrungsmittelproduktion aufrechtzuerhalten, werden weltweit die abenteuerlichsten Maßnahmen ergriffen. Die USA importieren Millionen von Bienenvölkern, um die Bestäubung ihrer Nutzpflanzen sicherzustellen. Im Süden Chinas, in dem die Bienen fast ganz verschwunden sind, sammeln hunderte von Arbeitern Pollen ein und verteilen ihn mit Hühnerfedern auf den Bäumen (zu den Details vergleiche http://www.heise.de/tp/artikel/39/39414/1.html. ). Rechnet man deren Arbeitsaufwand auch nur mit einem Mindest-Stundenlohn hoch, generieren Honigbienen nur durch ihre "Bestäubungs-Arbeit" einen wirtschaftlichen Wert von weltweit 14,6 Milliarden $ jährlich.

Größter Feind der Bienen sind Pflanzenschutzmittel, zum Beispiel der Blattlaus-Bekämpfer Tamaron, hergestellt von der Firma Bayer CropScience. Dieses Mittel hat beispielsweise im Frühsommer 2008 allein in Baden-Württemberg 11.500 Bienenvölker das Leben gekostet, weil großflächig ausgesetzter Mais mit diesem Insektizid gebeizt wurde.

Und gegen die exzessive Anwendung genau dieses Mittels hat sich nun das OVG Lüneburg (Urteile vom 20.8.2013 - 10 LC 113/11 und 10 LC 131/11) gewendet. Es hat die Nutzung von Tamaron nicht nur für den Fall untersagt, in dem feststeht, dass landwirtschaftliche Nutzflächen, die mit diesem Mittel behandelt sind, während dessen Wirkzeit von Bienen zwecks Nahrungssuche angeflogen werden. § 2 Abs. 1 Nr.  2 der Bienenschutzverordnung verbiete die Anwendung des Mittels bereits dann, wenn auch nur damit zu rechnen sei, dass Bienen in das behandelte Gebiet einfliegen. Und das sei im vorliegenden Fall so gewesen:

Der Betroffene Landwirt habe Ende Juli 2006 seine Kartoffelfelder mit dem genannten Pflanzenschutzmittel behandelt. Seine Kartoffelpflanzen seien zu diesem Zeitpunkt stark mit Blattläusen befallen gewesen; dadurch habe sich bereits Honigtau gebildet, der die Bienen angelockt habe, die in der Folge massenhaft verendet seien. Der Landwirt hätte das Mittel nur vor der Honigtau-Bildung anwenden dürfen oder aber auf Pflanzenschutzmittel zurückgreifen müssen, die für Bienen ungefährlich sind.

Das OVG Lüneburg hat die Revision nicht zugelassen.

(C) Foto: luise  / pixelio.de

Freitag, 23. August 2013

Anwaltskosten bei Filesharing-Abmahnungen möglicherweise gedeckelt

Gute Nachrichten für die Eltern von Jugendlichen, die im Internet unerlaubt Musik saugen: Verboten ist es natürlich noch immer - aber möglicherweise kommen auf die Beteiligten in Zukunft weniger hohe Kosten zu. Einer Information der Hamburger Verbraucherzentrale zufolge gibt es in einem Abmahn-Verfahren vor dem Amtsgericht Hamburg (Az. 31 a C 109/13) jetzt einen Hinweis-Beschluss des Gerichts, nachdem der Streitwert solcher Verfahren deutlich geringer anzusetzen ist als bislang von den meisten Gerichten gehandhabt.

Bei vielen im privaten Bereich begangenen Urheberrechtsverstößen käme nach Auskunft der Verbraucherzentrale dann höchstens noch eine Kostenrechnung für den Anwalt von etwa Euro 150 zu Stande.

Setzt sich diese Ansicht durch, wäre das natürlich das Ende der Abmahnung-Industrie. In der Vergangenheit waren Eltern von musiksüchtigen Jugendlichen mit Rechnungen von bis zu Euro 3000 konfrontiert gewesen.

Zur Klarstellung: Ich rede an dieser Stelle nicht Urheberrechtsverstößen das Wort. Eine Deckelung völlig überhöhter Gebührenforderungen halte ich aber für angemessen. Und wenn die Eltern dann den Kids die geringeren Anwaltskosten vom Taschengeld abziehen, ist der erzieherische Effekt ebenfalls erzielt. Auch der hartnäckigste Rekord-Sauger kann sich ausrechnen, dass er sich für das Geld etwa 200 Titel legal hätte herunterladen können.

Donnerstag, 22. August 2013

Leihmutter-Geschäft macht aus deutschen Paaren noch keine Eltern - auch wenn ein kalifornisches Gericht die Elternschaft festgestellt hat

Die Antragsteller, zwei in einer registrierten Lebenspartnerschaft zusammenlebende deutsche Männer hatten mit einer amerikanischen Staatsangehörigen einen Leihmutter-Vertrag abgeschlossen. Daraufhin trug diese Frau für die beiden Männer ein Kind aus, dass aus dem Sperma eines der beiden Männer sowie aus einer anonymen gespendeten Eizelle gezeugt war. Im April 2011 erkannten die beiden Männer einem kalifornischen Gericht gegenüber ihre Vaterschaft an, worauf dieses Gericht dann dem Anerkenntnis gemäß die Vaterschaft feststellte.

Daraufhin beantragte das Paar beim Standesamt in Deutschland seine Eintragung als Eltern in das Geburtenregister - und fing sich eine Ablehnung ein, die nun letztlich sogar das Kammergericht Berlin bestätigte  (Beschluss vom 01.08.2013, Az.: 1 W 413/12). Die Entscheidung des kalifornischen Gerichts sei mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar (Verstoß gegen den ordre public). Ein rechtliches Eltern-Kind-Verhältnis könne in Deutschland nur durch Abstammung oder aufgrund einer Annahme als Kind entstehen; eine Leihmutterschaft sei sowohl zivilrechtlich als auch strafrechtlich unzulässig.

Die besondere Beziehung des ungeborenen Lebens mit der Mutter verbiete eine Übernahme von Schwangerschaften als eine Art Dienstleistung. Das Kind sei mit der Mutter, die es gebäre, in besonderer Weise verbunden und werde in seiner Identitätsfindung gefährdet, wenn es von einer Leihmutter ausgetragen werde. Ferner habe jedes Kind ein Recht auf Kenntnis seiner tatsächlichen Abstammung. Bei einer Leihmutterschaft, bei der anschließend jemand anders die Elternschaft übernehme, würden dem Kind die Möglichkeit dieser Information aber vor enthalten, wenn die Leihmutter nicht im Register genannt werde. Im Hinblick auf die Menschenwürde des Kindes habe der deutsche Gesetzgeber diese Grundsatzentscheidung getroffen.

Das Kammergericht ließ aber ausdrücklich offen, ob nicht eventuell die Möglichkeit einer Registereintragung des Sperma-Spenders einerseits und der Leihmutter andererseits im Geburtenregister möglich sei (etwas Derartiges war nicht beantragt worden) und ließ überdies die Rechtsbeschwerde zum BGH zu.

(C) Foto: RalphH  / pixelio.de

Mittwoch, 21. August 2013

Girokonto für jeden - Auch bei Schulden und Insolvenz.

Kein Girokonto haben - das kommt einer Stigmatisierung gleich. Trotzdem haben in Deutschland zwischen 600.000 und 1.000.000 Bundesbürger kein Konto - weil keine Bank mit Ihnen zu tun haben will. Grund: starke Verschuldung oder gar Überschuldung. Die Folge: Diesen Mitbürgern ist der bargeldlose Zahlungsverkehr unmöglich, etwas, was in heutigen Zeiten essenzielle Nachteile zur Folge hat.

Die EU-Kommission will diesem Übel schon seit einiger Zeit abhelfen: Nach einem von der Kommission unterbreiteten Richtlinienvorschlag soll künftig jeder Verbraucher einen Anspruch auf ein Guthabenkonto mit bestimmten grundlegenden Funktionen haben. Die EU-Staaten müssen nach diesem Vorschlag garantieren, dass mindestens eine Bank pro Mitgliedsland ein solches Konto zu angemessenen Gebühren anbietet.

Aber: Die EG-Mühlen mahlen bekanntlich langsam. Die Sache zieht sich. Der von der SPD dominierte Bundesrat hat daher ein Gesetz eingebracht (BT-Drs. 17/14363), nachdem die Verpflichtung zur Führung solcher Konten in Deutschland bereits vorzeitig eingeführt wird. Ein solches Gesetz müsste dann zwar einer eventuell folgenden EU-Richtlinie wieder angepasst werden. Jedenfalls wäre aber der groben Nachteil kurzfristig beseitigt, den die betroffenen Bundesbürger derzeit haben.
Die CDU/FDP-Bundesregierung lehnt diesen Vorstoß ab. Man will die EG-Richtlinie abwarten. Auf nationaler Ebene eine gesetzliche Regelung vorzubereiten, die nach Abschluss der Verhandlungen über die EU-Richtlinie tief greifend geändert werden müsse, sei "nicht zielführend".

(C) Foto: Torben Wengert auf www.pixelio.de

Dienstag, 20. August 2013

Familienurlaub in Ägypten geplant? - So funktioniert's mit dem Storno.

Ägypten ist eins der beliebtesten Reiseziele der Deutschen - oder war es das jedenfalls bis vor kurzem. Angesichts der derzeitigen Unruhen gehört schon eine erhebliche Portion Unverfrorenheit dazu, jetzt noch eine Besichtigungstour zu den Pyramiden von Gizeh zu versuchen. Was aber, wenn Sie die Reise bereits gebucht haben? Dann können Sie zwar jederzeit stornieren, müssten allerdings eine Stornogebühr bezahlen, es sei denn...

... Ihr Storno hat seinen Grund in höhere Gewalt. Und das ist bei einer Reise an den höheren Nil im Moment nicht mehr von der Hand zu weisen. Sharm el Sheik am Roten Meer scheint noch sicher zu sein. Von Reisen nach Kairo und Oberägypten rät das auswärtige Amt inzwischen aber dringend ab.
Und damit ergibt sich die Möglichkeit, auch noch kurzfristig kostenfrei zu stornieren. Wie das geht, erläutert das Bundesjustizministerium aktuell auf seinen Internetseiten.

(C) Foto: Katharina Wieland Müller  / pixelio.de

Samstag, 17. August 2013

Finanzgericht Köln: Kindergeld wird jetzt unabhängig von der Höhe des Einkommens der Kinder gezahlt

Eigentlich stand es ja schon im Gesetz; das Finanzgericht Köln hat es mit Urteil vom 16.07.2013 aber noch einmal ausdrücklich klargestellt: Für volljährige Kinder zwischen 21 und 25 Jahren (auch, wenn sie verheiratet sind!), die sich in der Erstausbildung befinden, haben Eltern auch dann einen Anspruch auf Kindergeld, wenn die eigenen Einkünfte des Kindes und die Unterhaltsleistungen des Ehegatten den Grenzbetrag von 8.004 Euro überschreiten.
Denn § 32 Abs. 4 EStG, in dem bisher die genannte Obergrenze vorgesehen war, wurde zum 1.1.2012 geändert. Seitdem sind die eigenen Bezüge der Kinder für die Zahlung des Kindergeldes ohne Bedeutung (Aktenzeichen 9 K 935/13). Das Finanzgericht hat allerdings die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

(C) Foto: S. Hofschlaeger auf www.pixelio.de

Montag, 5. August 2013

Sozialgericht Dortmund findet harte Worte für die AOK: Behinderte Kinder sind ohne Altersgrenze familienversichert.

Die 27-jährige Frau lebte bei ihren Eltern und war von Geburt an geistig behindert. Der Gerichtssachverständige bezeichnete sie als "debil" und ermittelte einen Intelligenzgrad, welcher "von knapp 100 % der vergleichbaren Altersgruppe übertroffen" werde. Die Frau könne zwar eine rein körperlich ausgerichtete Tätigkeit verrichten, Arbeiten, die mit Zeitdruck oder Ansprüchen an das geistige Leistungsvermögen oder die Konzentration einhergingen, sei sie jedoch nicht gewachsen.
Gleichwohl war die AOK der Meinung, die Frau könne sich selbst unterhalten, weil sie überhaupt eine - wenn gleiche rein körperliche - Erwerbstätigkeit ausüben könne. Und aus diesem Grunde verweigerte sie den Eltern der Frau, diese kostenlos in der Familienversicherung mitzuversichern. Die Voraussetzungen des § 10 II Nr. 4 SGB V lägen nicht vor.

Dem wollte sich das Sozialgericht Dortmund (Urt. v. 27.06.2013, Az. S 39 KR 490/10) nicht anschließen und kritisierte die AOK mit harten Worten:

"Der Schluss der Beklagten, die Beigeladene könne sich selbst unterhalten, weil sie eine Erwerbstätigkeit ausüben könne, ist augenscheinlich in Verkennung der seit einigen Jahren bestehenden Arbeitsmarktsituation und der in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden Entlohnungspraxis gezogen worden. Im November 2012 haben 1,3 Millionen Menschen in Deutschland trotz Erwerbstätigkeit sich nicht selbst unterhalten können, vielmehr Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) bezogen (Bundesagentur für Arbeit, online-Tabellenanhang zu Geldleistungen an Bedarfsgemeinschaften mit Einkommen aus Erwerbstätigkeit). Etwa 330.000 Menschen haben dabei sogar ein Monatseinkommen von mehr als 800,00 EUR erzielt. Bestenfalls zu diesem Personenkreis würde auch die Beigeladene gehören, selbst wenn es ihr gelingen würde, einen Arbeitsplatz zu erlangen. Die fehlende geistige Leistungsfähigkeit der Beigeladenen erlaubt es zur Überzeugung des Gerichts nicht, eine Qualifikation zu erreichen, mit der sie ein Arbeitsentgelt erzielen könnte, welches Aufstockungen nicht erforderlich machen würde."

Demzufolge sei die 27-jährige Frau selbstverständlich über ihre Eltern familienversichert.

(C) Foto: Thommy Weiss / pixelio.de

Sonntag, 4. August 2013

"Herr Ehefrau..." - Schwule Paare sind zwar nun steuerlich gleichgestellt, aber an den Formularen hapert's noch.

Erst im Juni 2013 hatte das Bundesverfassungsgericht die steuerliche Gleichstellung homosexueller Paare gefordert. Und weil wir gerade Wahlkampf haben und sich kein Politiker etwas nachsagen lassen will, ging man Berlin und in den Ländern mit Volldampf in den Gesetzgebungsprozess und brachte es tatsächlich hin: Per 1. August 2013 sind schwule Paare steuerrechtlich nun tatsächlich gleichgestellt.
So weit, so gut. Das Einkommensteuergesetz ist geändert. Allerdings ist man in der Eile nicht mehr dazu gekommen, die dazugehörigen Ausführungsgesetze ebenfalls anzupassen, und das hat skurrile Auswirkungen, wie die Süddeutsche Zeitung jetzt berichtet.
Gibt ein Paar eine gemeinsame Steuererklärung ab, ist es nach den Ausführungsbestimmungen nach wie vor zwingend notwendig, dass der eine als Ehemann und der andere als Ehefrau bezeichnet wird. Dass beide eingetragene Lebenspartner sind, ist in den Formularen noch nicht vorgesehen.

Aus den gleichen Gründen kann auch nur Eheleuten und nicht eingetragenen Lebenspartnern ein gemeinsamer Steuerbescheid zugestellt werden.

Trotzdem sind die Finanzbeamten, die einmal mehr "an der Front " mit einer unfertig auf den Markt geworfenen Gesetzgebung klarkommen müssen, ehrlich bemüht, der Situation gerecht zu werden: Das Finanzamt Freiburg empfiehlt gleichgeschlechtlichen Partnern , einen von beiden zur Inempfangnahme des Steuerbescheides zu bevollmächtigen, der dann für beide gilt.

Und die Finanzbeamten in NRW rücken den veralteten Formularen ganz unkonventionell und formlos zu Leibe: Unpassende Begriffe wie "Ehegatte" werden einfach von Hand durchgestrichen und durch passende wie "Lebenspartner" ersetzt.

Erstaunlich, wie in den angeblich so verstaubten Ämtern flexibel auf eine neue Situation reagiert werden kann, die bis vor wenigen Wochen in weiten Teilen der CDU noch als unvorstellbar galt.

(C) Foto: Gerd Altmann auf www.pixelio.de

Donnerstag, 1. August 2013

Ab heute: Anspruch auf einen Kita-Platz auch zwischen dem 1. und 3. Lebensjahr

Ab heute ist es also so weit: jeder Bundesbürger, der mindestens 365 Tage alt ist und noch nicht zur Schule geht, hat Anspruch auf Aufnahme in eine Kindertagesstätte. Und die Bundesregierung behauptet, für all diese Bundesbürger stünden genügend Plätze in den Kindertagesstätten zur Verfügung.

Das darf füglich bezweifelt werden.

Für die, trotz Zusicherung der Bundesregierung keinen Platz finden, hat der mitteldeutsche Rundfunk hier zusammengefasst, wie man per Eilverfahren eventuell doch noch zu einem Platz kommen kann. Wobei der Begriff "Eilverfahren" relativ zu sehen ist. Wie lange so ein "Eilverfahren" vor dem Verwaltungsgericht halt dauert.

(C) Foto: lichtkunst.73  / pixelio.de

Mittwoch, 31. Juli 2013

Gebührentabelle 2013 - Alles Wichtige für's Zivilrecht auf einer Seite - Zum downloaden!


Die neuen Gebührentabellen lassen auf sich warten. Und wenn sie dann da sind, dann kosten sie etlich. Wir müssen aber Mandanten, die uns ab 01.08. einen Auftrag erteilen wollen, schon jetzt über die Kosten aufklären.

Daher haben wir uns kanzleiintern die Mühe gemacht und für unsere eigenen Zwecke eine Gebührentabelle erstellt.
Nach bestem Wissen und Gewissen... aber ohne Gewähr! - bei soviel Zahlen kann schon mal ein Tipp- oder Rechenfehler unterlaufen ;-)

Kann man hier als pdf downloaden.

Es wäre schön, wenn der eine oder andere mal Stichproben machen würde, ob alles richtig gerechnet ist. Falls Fehler gefunden werden: Bitte melden. Wir bessern nach. Danke.

Samstag, 27. Juli 2013

Allen Wachstums-Fetischisten ins Stammbuch...

"Auch in der Wertung des Materiellen...(gibt es)... gewiß Grenzen... Mit steigender Produktivität und mit der höheren Effizienz der menschlichen Arbeit werden wir einmal in eine Phase der Entwicklung kommen, in der wir uns fragen müssen, was denn eigentlich kostbarer oder wertvoller ist: Noch  mehr zu arbeiten oder ein bequemeres, schöneres und freieres Leben zu führen, dabei vielleicht  bewußt auf manchen güterwirtschaftlichen Genuß  verzichten zu wollen."
Ludwig Erhard in "Wohlstand für Alle", Econ-Verlag Düsseldorf, 1. Auflage 1957, 8. Auflage 1964 S. 230. Der Link führt zur offiziellen Download-Version des Werks, kostenlos zur Verfügung gestellt von der Ludwig-Erhard-Stiftung.

(C) Foto: heike auf www.pixelio.de 

Donnerstag, 25. Juli 2013

Scheidung auf fränkisch? - Mit der Schrotflinte!

Einen besonders delikaten Fall hat seit heute das Landgericht Coburg zu verhandeln. Der Angeklagte, ein Gastwirt räumt ein, seine Ehefrau mit der Schrotflinte erschossen zu haben. Das sei allerdings nicht vorsätzlich geschehen. Vielmehr sei er mit seinem Gewehr auf der Jagd nach Ratten gewesen. Dabei sei er über seinen Hund gefallen, wodurch sich leider der Schuss gelöst und seine Frau tödlich getroffen habe.

Der Staatsanwaltschaft war dieser Sachvortrag nicht geheuer, weshalb sie Anklage wegen Totschlags erhob. Und sie hatte eine Menge Fragen an den Angeklagten:
Wieso er denn die Waffe überhaupt habe? Antwort: Mein Hobby ist das Tontaubenschießen; dafür habe ich die Schrotflinte angeschafft.
Aber sie mussten noch ihre Waffenbesitzkarte wieder abgeben? Antwort: Deshalb habe ich die Waffe dann auch meinem Patenkind geschenkt. Für die Rattenjagd habe ich sie mir nur wieder ausgeliehen.

Ferner räumte der Gastwirt und gelernte Kfz - Mechaniker ein, dass seine Frau sich von ihm bereits getrennt habe; Sie habe ferner angekündigt, nach München umzuziehen. Trotzdem hätten er und seine Frau ein vertrauensvolles Verhältnis zueinander gehabt; von Eifersucht könne nicht die Rede sein.

Die Zweifel der Staatsanwaltschaft sind nicht ausgeräumt. Nun ist das Gericht an der Reihe: Das Urteil wird für den 5. August 2013 erwartet.

Quelle: lto.de

(C) Foto: Tobias Bräuning  / pixelio.de

Donnerstag, 18. Juli 2013

George Clooney und Solidar-Suisse zwingen Nestle zu fairem Kaffee-Handel!

Erinnern Sie sich noch an dieses Video? In dem George Clooney (bzw. sein Double) von einem  Nespresso-Schild an seinen edelsten Teilen getroffen wurde?



Und die Stimme, die aus dem Off sagte: "Sorry George - aber so fühlt es sich an, wenn man als Kaffee-Pflücker ausgebeutet wird"?

George hat das damals wirklich getroffen - im übertragenen Sinne. Und er hat bei Nestle vorgesprochen. Und damit letztlich durchgesetzt, dass Nespresso nun 10 % der Produktion auf Fairtrade umstellt. Die Sorten "Volluto" und "Linizio Lungo" enthalten nur noch fair gehandelten Kaffee. Und genau diese zwei Sorten gibt's bei uns in der Kanzlei noch. Und sie kosten nicht mehr als die anderen Sorten.

Man sieht: Einsatz lohnt sich! Es hat nur zwei Jahre gedauert.
Danke an Solidar-Suisse und an George Clooney für diesen Einsatz. Danke von uns von der Kanzlei Kaßing - und von unseren Mandanten, die nun schmunzelnd fair gehandelten Kaffee trinken.


Mittwoch, 17. Juli 2013

"Ehrenmord" an junger Libanesin: LG Hagen verhängt "lebenslang" für den Onkel

Sie "... liebte es auszugehen. Sie hatte Freunde, wollte einen Beruf ergreifen und auf eigenen Füßen stehen. Genau das aber wurde in ihrer Familie bei Frauen nicht geduldet", so beschreibt Beck-Aktuell die Ausgangslage des Falles. Die "Welt" reportiert, dass die junge Frau ihren Hauptschulabschluss nachträgliche erfolgreich absolviert hatte und  gerade in einem Kindergarten als Praktikantin arbeitete; sie wollte Erzieherin werden. Und sie trug kein Kopftuch.
Das reichte ihrer Familie, um sie erheblich unter Druck zu setzen. "Die Brüder und die Mutter terrorisierten sie derart, dass sie irgendwann in ein Frauenhaus nach Iserlohn floh", schreibt die "Welt"
Daraufhin beschloss die Familie ihren Tod. Ihr Bruder, zur Tatzeit erst 16 jahre alt und daher vom LG Hagen nur zu einer Jugenstrafe von sechseinhalb Jahren verurteilt, lockte die junge Frau telefonisch in die elterliche Wohnung. Von dort brachten er und der zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilte Onkel die Frau auf einen Autobahnparkplatz und töteten sie bestialisch mit drei direkt ins Gesicht abgefeuerten Schüssen.

Der" Ehrenmord“ wird vom Koran keinesfalls gefordert. Es besteht also auch für gläubige Muslime keine religiöse Notwendigkeit, die Frauen ihrer Familie in dieser Form zur Verantwortung zu ziehen. Nach Ansicht der Autorin  Serap Cileli ("Eure Ehre – unser Leid", Blanvalet) ist es die Rolle der Frau im Islam, die zu solchen Taten führt. Diese Rolle "...ist der Antrieb, Frauen im Namen der Ehre zu töten", so wird  Cileli von der "Welt" zitiert. Ehrenmorde seien das Ergebnis einer patriarchalischen Familienstruktur, die absoluten Gehorsam von Mädchen und Frauen verlange.

Cileli und der von ihr gegründete Verein Peri – Verein für Menschenrechte und Integration (www.peri-ev.de) hilft Menschen aus Migrantenfamilien, die bedroht sind von Gewalt, von Zwangsverheiratungen und Ehrenmord. Peri organisiert Fluchthilfe und bietet anonyme Schutzräume. Zu den Menschen, denen der Verein hilft, gehören auch Homosexuelle, die gezwungen werden sollen, eine Frau aus der Türkei zu heiraten.

Wer also mit ähnlichen Problemen konfrontiert ist oder von ihnen hört - bei Peri gibt es eine weitere Anlaufstelle.




© Foto: Rike  / pixelio.de

Dienstag, 16. Juli 2013

Die CDU und die Schwulen - Walversprechen zur Beruhigung der Stammklientel

Es ist Wahlkampf - und das bedeutet für unsere Politiker, manchmal etwas versprechen zu müssen, was man eigentlich nicht versprechen will und auch nicht halten kann. Aber wie heißt es schon bei Käpt'n Blaubär: Walversprechen muss man nicht unbedingt halten. "Einmal kann man sowas schon mal machen." 

So hält es auch Volker Kauder, der es wieder einmal nicht lassen konnte, per Presseinterview im "Bonner Generalanzeiger" am 12.07.2013  auf das Bundesverfassungsgericht loszugehen. "Grenzüberschreitung"warf er dem Gericht vor, weil es in der Sache der Überhangmandate nicht so entschieden hatte, wie es ihm gepasst hätte und wie es derzeit für die CDU günstig wäre.
Zugleich kündigte er den Widerstand der Union gegen eine Entscheidung des Verfassungsgerichts über eine mögliche Volladoption von Kindern durch homosexuelle Paare an. "Wir werden dem Verfassungsgericht darlegen, dass es bei der Volladoption nicht um das Glück von zwei erwachsenen Menschen geht, sondern einzig um das Wohl des Kindes." Nur um im nächsten Satz zu sagen: "In einem Rechtsstaat müssen rechtskräftige Urteile von einem Parlament umgesetzt werden, sonst wäre dies das Ende des Rechtsstaats."
Und damit brachte er den Spagat zwischen dem, was der konservative CDU-Wähler hören möchte und dem, was alsbald nach der Wahl tatsächlich passieren wird, auch ideal hin. Er kündigte an, in der Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht kräftig auf den Tisch zu klopfen und teilte für den, der zwischen den Zeilen lesen kann, zugleich mit, dass dieses Geklopfe nichts bringen wird, weil das Verfassungsgericht natürlich die gleichzeitige Volladoption eines Kindes durch die Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft zulassen wird.

Wahlkampfgetöse also - und Kauder ist auf diesem Feld nicht der Einzige. Wobei die Politiker der CDU/CSU das Prinzip der Arbeitsteilung höchst amüsant praktizieren:

Kanzlerin Merkel kann sich eine Gleichstellung der Homo-Ehe mit der Hetero-Ehe vorstellen.
Worauf CSU-General Dobrindt Schwule in der "Welt" als "schrille Minderheit" apostrophiert und konservative Kante fordert: " Die Wahlen 2013 können nur gewonnen werden, wenn wir konservative Positionen ins Zentrum stellen. Die Konservativen sind diejenigen, die das Leben von morgen sichern. Die Zeitgeistgetriebenen verleben das Ererbte". Soso - die Schwulen sind also unser Unglück, weil sie durch ihr So-Sein die abendländische Zukunft ruinieren.
Ihm eilt nun Volker Kauder zur Hilfe mit seiner Ankündigung vom ebenso demonstrativen wie nutzlosen Tisch-Geklopfe beim höchsten deutschen Gericht.
Um aber nun die Schwulen und Lesben als Wähler nicht komplett zu verlieren, lassen sich der bayerische Kultusminister Spaenle und der OB-Kandidat für München der CSU auf dem Christopher-Street-Day blicken und umarmen sich dort fürs Presse-Foto aufs Demonstrativste: Keine Berührungsängste gegenüber denen vom anderen Ufer und nicht mal gegenüber einem Parteifreund. Die Leute von der "LSU" ("Lesben und Schwule in der Union" - die gibts wirklich!) wird's gefreut haben.

Merke! Es kommt nicht auf die Glaubwürdigkeit an, sondern auf die Festigkeit, mit der man seinen Quatsch vertritt - das haben sie alle bei Käptn Blaubär gelernt. Für die Glaubwürdigkeit wird dann schon das Bundesverfassungsgericht sorgen, das uns nach dem Willen der Kanzlerin ja eh die meiste Zeit schon regiert. 

(C) Foto: Gerd Altmann auf www.pixelio.de

Donnerstag, 6. Juni 2013

Dem Partner hinterher schnüffeln: Vorsicht bei den Methoden!

Wer unbedingt wissen will, was der Partner so macht, wenn er gerade nicht mit einem zusammen ist, ist oft nicht heikel in der Wahl der Mittel. Da werden Handys durchgeschnüffelt, E-Mails abgefangen und sogar Privatdetektive beauftragt. Diese dürfen allerdings bei ihren Nachforschungen auch nicht alles tun, was technisch möglich ist.
Insbesondere dürfen sie keinen GPS-Empfänger am Fahrzeug des Partners anbringen, um seine Fahrtstrecke bzw. seinen Aufenthaltsort zu ermitteln.
Das Landgericht Mannheim konstatierte, mit einem entsprechenden Verhalten eines Privatdetektivs konfrontiert, Verstöße gegen das Bundesdatenschutzgesetz. Dem hat sich der BGH (Urteil vom 4.6.2013  - 1 Str. 32/13) grundsätzlich angeschlossen. Die heimliche Überwachung von „Zielpersonen“ mittels GPS-Empfänger ist grundsätzlich strafbar. Nur bei vorliegen eines starken berechtigten Interesses könne eine Abwägung des Sachverhalts ausnahmsweise eine notwendige ähnliche Situation ergeben, die solche Nachforschungen gerechtfertigt erscheinen lasse.
Und wenn es nur darum geht, zu ermitteln, ob sich der Partner eventuell anderweit vergnügt, dürfte dies wohl noch keinen notwehrähnliche Situation sein, jedenfalls nicht vom Standpunkt eines objektiven Betrachters.

© Foto: Wolfgang Dirscherl  / pixelio.de

BVerfG: Ehegattensplitting auch für "Homo-Ehen"

Im Prinzip war es ein Urteil mit Ansage: Das Verfassungsgericht hatte schon mehrfach angedeutet, gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartnerschaften den heterosexuellen Ehen vollständig gleichzustellen. Nun hat das Gericht in steuerlicher Hinsicht einen weiteren Schritt getan. Nach einer heute ergangenen Entscheidung des BverfG müssen auch eingetragene Lebenspartnerschaften vom Ehegattensplitting profitieren können. Die Ungleichbehandlung von Ehen und eingetragenen Lebenspartner sei verfassungswidrig, so das Gericht (Az.: 2 BvR 909/06 u.a.). Und der eigentliche Knüller: Das Gericht verlangt, dass die Gesetze rückwirkend zum 1. August 2001 geändert werden. Mit anderen Worten: Steuerliche Nachveranlagung für gleichgeschlechtliche Paare rückwirkend für die letzten 12 Jahre! Es wird nicht der fiskalische GAU sein, aber es wird was kosten...

(C) Foto: Gerd Altmann auf www.pixelio.de

Mittwoch, 5. Juni 2013

Eigener Straftatbestand für Genital-Verstümmelung

Der Organisation „Terre des Femmes“ sieht in Deutschland etwa 6000 Mädchen und junge Frauen von Genital-Verstümmelung bedroht. Selbst die bisherige Strafdrohung für schwere Körperverletzung (maximal zehn Jahre Freiheit Strafe) scheint einschlägige Kreise von solchen Grausamkeiten nicht abhalten zu können.
Dem will die Bundesregierung jetzt einem noch stärkeren Riegel vorschieben. Sie plant einen eigenen Straftatbestand für die Genital-Verstümmelung, der ein maximales Strafmaß von 15 Jahren Freiheit Strafe vorsieht. Die Kabinettsvorlage des Bundesjustizministeriums soll, wenn es nach der Bundesregierung geht, noch vor der Bundestagswahl Gesetz werden.
Überfällig ist eine Reaktion auf die traditionellen oder rituellen Beschneidungen schon lange. Leider hat die Vergangenheit gezeigt, dass Täter sich allein durch höhere Strafen kaum von einer Straftat abschrecken lassen. Die jetzt kommende neue Vorschrift kann daher nur ein Schritt in die richtige Richtung sein. Aufklärung und Prävention sind sicher die wichtigeren Komponenten zur Bekämpfung dieser flagranten Frauenrechtsverletzung.

© Foto: Rike  / pixelio.de

Dienstag, 4. Juni 2013

SG Dortmund: Keine Haftung des Kontobevollmächtigen für Rückzahlung überzahlter Rente

Der Verstorbene hatte seinem Sohn Kontovollmacht erteilt. Der Sohn war jedoch nicht ständig mit der Kontoführung betraut, wie dies etwa ein Betreuer wäre. Er war auch über den Kontostand nicht informiert, und dieser war, wie bei älteren Mitbürger mit schmaler Rente nicht eben selten, um Einiges im Minus.

Nach dem Tode des Verstorbenen überwies die gesetzliche Rentenversicherung irrtümlich noch eine Monatsrente. Anschließend führte die Bank vom Konto des Verstorbenen aus weitere Abbuchungen durch, wodurch die zu Unrecht überwiesene Rente verbraucht wurde.

Die Rentenversicherung nahm nun hinsichtlich der Rückzahlung den kontobevollmächtigten Sohn in die Haftung. Er habe mit den Lastschriften bankübliche Zahlungsgeschäfte zugelassen und damit über die Rente verfügt.
Dem folgte das SG Dortmund (Urteil vom 13.05.2013 - S 34 R 355/12 jedoch nicht. Der Sohn habe nicht über das Konto verfügt. Er sei zwar verfügungsberechtigt gewesen. Eine Handlungsverpflichtung seinerseits wenige Tage nach dem Tod des Vaters setze aber voraus, dass ihm einerseits die Rentenüberzahlung und andererseits auch der aktuelle Kontostand und die laufenden Einzugsermächtigungen bzw. Lastschriften bekannt seien. Er habe aber lediglich eine Kontovollmacht besessen, ohne je davon Gebrauch gemacht zu haben. Unter diesen Umständen bestehe im Verhältnis zum Rentenversicherer keinerlei Rechtspflicht, unmittelbar nach dem Tode des Vaters durch entsprechende Verfügungen den Verbrauch der überzahlten Rente zu verhindern. Daher können diese Rente auch von ihm nicht zurückgefordert werden.

© Foto: derateru  / pixelio.de

Zwei-Jahresfrist für erneute Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gilt auch für Altfälle

Wer die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte, war bis zum 31.12.2013 für drei Jahre vor weiterer Zwangsvollstreckung geschützt, wenn nicht der Gläubiger vortrug, dass sich an den Vermögensverhältnissen des Schuldners etwas geändert hatte.
 Diese Frist hat der Gesetzgeber nun per 1.1.2013 auf zwei Jahre verkürzt, und das Landgericht Ansbach (Az.: 1 T 573/13) hat festgehalten, dass diese kürzere Frist auch für Altfälle gibt. Konnte früher der Gläubiger vor Ablauf der 3-Jahres-Frist Antrag auf neuerliche Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nur dann stellen, wenn er glaubhaft machte, dass sich die Vermögensverhältnisse des Schuldners wesentlich geändert hatten, so ist nun ein solcher Antrag nach zwei Jahren ohne besondere Begründung oder Glaubhaftmachung möglich.

Im übrigen hat die Verpflichtung des Schuldners, sich zu offenbaren, noch einmal eine weitere kosmetische Veränderung über sich ergehen lassen müssen. Hieß die Sache früher ganz einfach „Offenbarungseid“, nannte man sie anschließend lange Zeit „eidesstattliche Offenbarungs-Versicherung“. Auch das scheint aber nun zu diskriminierend zu sein. Der Vorgang trägt nun den schönen neutralen Titel „Vermögensauskunft des Schuldners“.

© Foto: Uli Carthäuser auf www.pixelio.de

Mittwoch, 29. Mai 2013

Scheidungsvermeidungs-Strategien - #1: Zuhören!

Wir Anwälte neigen immer dazu, rasch zu einer Lösung zu kommen. Schließlich ist es ja das, was die Mandanten von uns wollen. Und - believe it or not - genau deshalb ist die Scheidungsrate bei Anwälten auch besonders hoch!
Denn wenn uns unsere Frauen von ihren Problemen erzählen, dann wollen Sie zunächst mal keine Lösung - sie wollen nur, dass man ZUHÖRT!

Hier! Der Klassiker! "It's not about the nail!"


Anschauen - und lernen, wie einfach Kommunikation in der Ehe ist ;-))

Bundesrat will Betreuungsgeld rückgängig machen


Der Dauerbrenner Betreuungsgeld geht politisch in die nächste Runde.

Der Bundesrat spricht sich gegen die Einführung des Betreuungsgeldes aus. Er hat bereits im März einen entsprechenden Gesetzentwurf (17/13112) Verabschiedet, nach dem das Gesetz zur Einführung des Betreuungsgeldes wieder aufgehoben werden soll.  Das Betreuungsgeld setze falsche  "...bildungs- und integrationspolitische Anreize, „weil es Kindern den Zugang zu frühkindlicher Bildung und gesellschaftlicher Teilhabe verschließt“.Zugleich begründe es einen finanziellen Anreiz, die Erwerbstätigkeit von Eltern zu verringern. Das sei gleichstellungspolitisch „ein Schritt in die falsche Richtung“, da vor allem Frauen davon betroffen seien. 

Mag diese Aktion derzeit auch eher ein durchsichtiges Wahlkampfmanöver der Rot-Grünen Mehrheit im Bundesrat sein, so zeigt diese Aktivität aber alle Mal, dass, egal, wer die nächste Bundestagswahl gewinnt, dass Betreuungsgeld kein sehr langes Leben haben wird. Meiner Einschätzung nach wird man so tun, wie wenn man sich seine Wirkungen ein oder zwei Jahre ansieht, um es dann anschließend als "wirkungslos" oder gar "kontraproduktiv" wieder abzuschaffen. Denn das ist nicht mehr zeitgemäß ist, darüber sind sich im Prinzip alle einig. Auch die CSU will es eigentlich nicht mehr und wollte nur noch ihren Kopf durchsetzen, um nicht als schwachbrüstig dazustehen.  

Als Familie sollte man mit diesem Zuschuss jedenfalls nicht auf Dauer kalkulieren.

 © Foto: Uwe Schlick  / pixelio.de

Dienstag, 14. Mai 2013

Demografie-Diskussion: Die Vergreisung der Gesellschaft? Viel weniger problematisch als befürchtet!

Heute ist Demografie-Gipfel in München. Und alle schreien: Wir überaltern! Bis 2025 gibt es 5 Millionen weniger Leute im erwerbsfähigen Alter! Also: Rentenkürzung! Arbeiten bis 69! Etc. pp.

Panikmache! Sagt uns der Statistiker Gerd Bosbach im Tagesschau Interview.
Schon in der Weimarer Republik war die Rede vom „Aussterben des Deutschen Volkskörpers“. 1953 befürchtete Konrad Adenauer das Zusammenbrechen des Renten-Systems.
Und was ist passiert? Obwohl sich die Zahl der Rentner seitdem verdreifacht hat, wurde der Sozialstaat massiv ausgebaut, die Arbeitszeit verkürzt und der Wohlstand für alle erhöht.
Bosbach schildert, wie einzelne Interessengruppen die Angst vor der Überalterung gezielt für ihre Zwecke nutzen und rät zu Ruhe und Besonnenheit. Ein lesenswertes Interview!

Montag, 6. Mai 2013

Blitzer austricksen - Warum die Tipps aus dem Internet nichts taugen.

Aaaalso: Was finden wir denn so im weltweiten Wunderland der Geheimtipps, wenn's um "Freie Fahrt für freie Bürger" geht: CDs an den Rückspiegel hängen - blendet das Messgerät. Nummernschild mit Haarspray einsprühen - bricht den Radarstrahl. Fahrrad-Reflektoren auf's Nummerschild kleben - soll auch den Blitzer blenden.
Diese und weitere Tricks hat der ARD-Ratgeber Auto-Reise-Verkehr ausprobiert und dasbei herausgefunden, dass alles - man ahnt es schon - nur Humbug ist. Nichts hilft. Alles nur Augenwischerei.
Aaaalso: Mal sehen, was sich die Tippgeber des weltweiten Wunderlands nun als Nächstes einfallen lassen. Wir sind gespannt.

(C) Foto Henrik G. Vogel  / pixelio.de

Mittwoch, 1. Mai 2013

Big Brother? - Little Sister! Verstößt die Schaufensterpuppe mit Übersachungskamera gegen das Datenschutzgesetz?

Eine italienische Firma hat sie erfunden: die Schaufensterpuppe mit Überwachungskamera. "Eyesee" Heißt die wissbegierige Dame, und sie soll angeblich in mehreren Boutiquen bereits eingesetzt werden - wo allerdings, wird verschwiegen. Die Fraktion der Linken hat jetzt im Bundestag deswegen eine kleine Anfrage (17/12885) gestartet: ob darüber etwas bekannt sei. Die Bundesregierung hat geantwortet: keine Ahnung (17/13004). Jedenfalls sei nicht bekannt, ob diese Kundenverhaltens-Geheimagentin auch schon in Deutschland aktiv sei.

Tatsächlich könnte die Aktivität dieser Dame in Deutschland an gesetzliche Grenzen stoßen. Ihre Aufgabe ist es: zum Schaufenster hinauszuschauen, um zu registrieren, wer ins Schaufenster hineinschaut. Tut eine Person das mehrfach, lassen sich Rückschlüsse auf Ihre Interessen ziehen. Wenn sich diese Person dann später im Laden unter Zuhilfenahme ihres neuen Personalausweises ausweist und zahlt, können die Aufzeichnungen der Hightech-Puppe und die Käufer-Person miteinander in Verbindung gebracht werden. Und damit sind die Daten nicht mehr anonym, sondern personenbezogen erhoben. Und das kann durchaus  gegen § 13 BDSG verstoßen. Es sei denn, die Puppe fragt den Schaufenster-Gucker vorher um Erlaubnis, ob sie von ihm Bilder machen darf - und das dürfte schwierig werden.

Mal sehen, wie lange noch niemand von nichts was weiß.

© Foto: Gisela Peter auf www.pixelio.de


Dienstag, 30. April 2013

"Eine grüne Dose ist nicht grün"! Ist das LG Düsseldorf farbenblind?

Na gut - es war nicht exakt diese Dose hier, auf der der Hersteller die Aufschrift "Die Dose ist grün!" angebracht hatte. Aber auch auf dieser hier hätte nach Ansicht des LG Düsseldorf der Spruch nicht stehen dürfen. Selbige Behauptung stellt nämlich, so das Gericht (Urteil vom 25.04.2013, Az. 37 O 90/12) einen Wettbewerbsverstoß dar, und das selbst dann, wenn die Dose wirklich eine grüne Farbe hat!

Begründung:  Die Behauptung sei selbst bei einer Dose von grüner Farbe irreführend. Denn der Verbraucher verstehe unter "grün" in diesem Zusammenhang "umweltfreundlich". Folglich solle die Aufschrift den Eindruck erwecken, die Dose weise ökologisch besonders vorteilhafte Eigenschaften auf, die sie von anderen Dosen und anderen Getränkeverpackungen positiv unterscheide. Und das stimme nun mal nicht. Denn eine Dose ist eine Dose ist eine Dose! Und damit eben gerade nicht umweltfreundlich. Also werde durch die Aufschrift ein falscher Eindruck erweckt. Und der könne zu einer Wettbewerbsverzerrung führen. Denn in letzter Zeit kaufen - so das Gericht - Kunden Ware vermehrt unter dem Gesichtspunkt der Umweltverträglichkeit der Verpackung. Und bei dieser Aufschrift könnte es sein, dass sie sich nur wegen der Dose für dieses Bier entscheiden, obwohl ihnen eigentlich ein anderes besser schmecken würde.  Und darin liegt der Wettbewerbsverstoss.

(C) Foto: Astrid Haindl auf www.pixelio.de

Montag, 29. April 2013

Kuckuckskinder werden zum Sprengsatz für die Familie

Schon bislang war es nicht ohne Risiko, einen Seitensprung einfach zu verschweigen, insbesondere, wenn er eine Schwangerschaft im Gefolge hatte. Es mag zwar verlockend sein, einfach davon ausgehen, dass das Kind „schon von meinem Mann sein wird“. Forscht dieser jedoch später nach (was ja nach § 1598a BGB inzwischen geht) und stellt sich das Gegenteil heraus, dann kann dies nach der Rechtsprechung den Verlust des Unterhalts nach § 1579 Nr. 7 BGB zur Folge haben , und zwar dann, wenn frau sich im Empfängniszeitraum den Luxus des Mehrverkehrs geleistet, den Göttergatten nach Bekanntwerden des anderen Umstandes darüber jedoch nicht ungefragt aufklärt hat, vgl. zuletzt BGH XII ZR 137/09 vom 15.2.2012.

Eine Gesetzesänderung, die der Bundestag gerade in Arbeit hat und die durch eine Entscheidung des europäischen Gerichtshofs angestoßen wurde, verschärft diese Situation noch:

Bislang hatte nur derjenige Rechte gegenüber dem Kind, der auch der rechtliche Vater war. Nun soll auch der nur leibliche Vater , also derjenige, der den Seitensprung aktiv mit betrieben hat, Umgangs- und Auskunftsrechte zugesprochen bekommen. Hierzu soll ins BGB eine neue Vorschrift wie folgt eingefügt werden:

§ 1686 a BGB

Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters

(1) Solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht, hat der leibliche Vater, der nachhaltiges Interesse an dem Kind gezeigt hat,

1. ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient, und

2.  ein Recht auf Auskunft von jedem Elternteil über die persönlichen Verhältnisse des Kindes, soweit er ein berechtigtes Interesse hat und dies dem Wohle des Kindes nicht widerspricht.

(2) Hinsichtlich des Rechts auf Umgang mit dem Kind nach Abs. 1 Nummer 1 gilt § 1684 Abs. 2-4 entsprechend. Eine Umgangspflegschaft nach § 1684 Abs. 3 Satz 3-5 kann das Familiengericht nur anordnen, wenn die Voraussetzungen des § 1666 Abs. 1 erfüllt sind.

Für das Verfahren sieht der zukünftige § 167a FamFG folgendes vor:

§ 167a FamFG

Besondere Vorschriften für Verfahren nach § 1686a des Bürgerlichen Gesetzbuchs

(1) Anträge auf Erteilung des Umgangs-oder Auskunftsrechts nach § 1686a des bürgerlichen Gesetzbuchs sind nur zulässig, wenn der Antragsteller an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben.

(2) Soweit es in einem Verfahren, dass das Umgangs-oder Auskunftsrechts nach § 1686a des Bürgerlichen Gesetzbuchs betrifft, zur Klärung der leiblichen Vaterschaft erforderlich ist, hat jede Person Untersuchungen, insbesondere die Entnahme von Blutproben, zu dulden, es sei denn, dass ihr die Untersuchung nicht zugemutet werden kann.

(3) § 177 Abs. 2 Satz 2 und § 178 Abs. 2 gelten entsprechend.

Die Details des Gesetzesentwurfs können Sie hier nachlesen.

Also empfiehlt es sich für jede Frau, einen Seitensprung bei der nächsten günstigen Gelegenheit wirklich zu beichten. Denn wenn sich der Lover vornimmt, die Ehe auseinander zu bringen, um eventuell den Ehemann zu beerben, kann er nun behaupten, der Vater des Kindes zu sein und entsprechende Umgangs-und Auskunftsanträge stellen. Dann erfährt der gehörnte Ehemann von dritter Seite, was geschehen ist, und das dürfte die Sprengkraft des Ganzen noch erheblich erhöhen.

Der Bundestag hat dem Gesetz in erster Lesung bereits zugestimmt. Auch der Bundesrat hat keine wesentlichen Einwände. Letzte Woche hat der Entwurf auch den Rechtsausschuss passiert und dort einhellige Zustimmung gefunden. Mit der zweiten und dritten Lesung, sprich mit dem Inkrafttreten des Gesetzes müssen wir wohl trotz des bevorstehenden Wahlkampfs noch in dieser Legislaturperiode rechnen.

Mehr zum Thema vergleiche unter www.tagesschau.de

© Foto: Jerzy auf www.pixelio.de

Freitag, 26. April 2013

Geschlechter-Diskriminierung: Gleichstellungsbeauftragte müssen in Zukunft auch Männer einladen.

Eine an den Petitionsausschuss des deutschen Bundestags gerichtete Beschwerde hat die Diskriminierung der Männer zum Gegenstand. Der Petent fordert, 
"das Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Gerichten des Bundes (BGleiG) zu ändern, damit bei der von der Gleichstellungsbeauftragten jährlich einzuberufenden Versammlung künftig auch männliche Beschäftigte teilnehmen können. Der Petent verweist darauf, dass sich das Gesetz an Frauen und Männer richte, gleichwohl aber durch die Einberufung einer Versammlung lediglich für weibliche Beschäftigte deren männliche Kollegen benachteiligt würden."
Dem ist der Petitionsausschus tatsächlich nähergetreten und hat die Petition zur weiteren Sachbehandlung an das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) weitergeleitet.(vgl. "Heute im Bundestag" v. 24.4.2013). Zur Begründung führt er im wesentlichen an: Die gesellschaftliche Realität sei so, dass nach wie vor vorwiegend Frauen in ihrer beruflichen Position benachteiligt würden. Deswegen sei es grundsätzlich in Ordnung, wenn es gesetzliche Regelungen gibt, die durch Einräumung besonderer Vorteile für Frauen diese Nachteile wettmachen. So habe es das Gleichstellungsgesetz aus dem Jahre 2001 gehandhabt. Wegen der sich ändernden gesellschaftlichen Verhältnisse müsse aber nun geprüft werden, ob die Bevorteilung der Frauen nicht nur deren strukturelle Nachteile egalisiere, sondern inzwischen eine Benachteiligung der Männer schaffe.

Vielleicht können nun Männer auch bald "Frauenbeauftragte" werden. Das wollte das Land Berlin noch 2012 nicht zulassen und hatte die Entsprechendestelle nur für Frauen ausgeschrieben, und das VG Berlin schloss sich dieser Ansicht noch im Dezember 2012 mit der Begründung an."... nach dem Grundgesetz dürfe der Staat faktische Nachteile, die typischerweise Frauen träfen, durch begünstigende Regelungen ausgleichen".

(C) Foto: Wilhelmine Wulff auf www.pixelio.de

Donnerstag, 25. April 2013

Sorgerecht für nichteheliche Väter: Ab 19.5.2013 neues Recht in Kraft

Wir erinnern uns: Mit Beschluss vom 21. Juli 2010 – 1 BvR 420/09 entschied das BVerfG, dass die bisherige Rechtslage zum Sorgerecht nichtehelicher Väter mit dem Grundgesetz nicht vereinbar sei. Es hob die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften auf und setzte als Übergangslösung an deren Stelle eine Regelung, nach dem dem nichtehelichen Vater die gemeinsame Sorge einzuräumen ist, wenn dies dem Kindeswohl entspricht.
Damit war die entstandene Gesetzeslücke provisorisch geschlossen. Und die nichtehelichen Väter hatten über ein Gerichtsverfahren auch gegen den Willen der Mütter Zugang zur elterlichen Sorge erhalten.

Nun hat der Gesetzgeber neue Regeln aufgestellt, die den Weg zum Sorgerecht noch weiter vereinfachen. Jetzt läuft die Sache wie folgt:

1. Der Vater stellt Antrag auf Einräumung der gemeinsamen elterlichen Sorge.
2. Der Mutter wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt, die frühestens sechs Wochen nach der Geburt enden darf.
3. Das Jugendamt wird nicht involviert sondern bekommt nur Nachricht vom Verfahrensergebnis.
4. Rührt sich die Mutter nicht, wird vermutet, dass die gemeinsame Sorge dem Wohl des Kindes nicht widerspricht, und das Gericht spricht dem Vater die gemeinsame Sorge zu. 
5. Widerspricht die Mutter, wird Verhandlungstermin anberaumt. 
6.   Im Verhandlungstermin kann das Gericht auch Sorgeerklärungen zu Protokoll nehmen.

Kurz gefasst: Wer sich nur kümmert, bekommt die elterliche Sorge fast schon automatisch. Die Mütter müssen sich wehren, um das zu verhindern. Das Jugendamt als Kontrollinstanz ist ausgeschaltet.

 Haben die Eltern einmal die gemeinsame Sorge, kann der Vater sogar die Alleinsorge beantragen, wenn dies dem Wohle des Kindes am besten entspricht. Und hat die Mutter das Kind zur Adoption freigegeben (und ruht deshalb ihr Recht auf die elterliche Sorge), kann der Vater die Sorge für sich allein beantragen und bekommt sie, wenn das dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. 

Hier die neuen Vorschriften:
§ 1626 a BGB: Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen

(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu,
1. wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen),
2. wenn sie einander heiraten oder
3. soweit ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt.
(2) Das Familiengericht überträgt gemäß Absatz 1 Nummer 3 auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge beiden Eltern gemeinsam, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht. Trägt der andere Elternteil keine Gründe vor, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können, und sind solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich, wird vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht.
(3) Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.

§ 1671 BGB: Übertragung der Alleinsorge bei Getrenntleben der Eltern
(1) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit
1. der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, das Kind hat das vierzehnte Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder
2. zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
(2) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht die elterliche Sorgenach nach § 1626a Absatz 3 der Mutter zu, so kann der Vater beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit
1. die Mutter zustimmt, es sei denn, die Übertragung widerspricht dem Wohl des Kindes oder das Kind hat das vierzehnte Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder
2. eine gemeinsame Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
(3) Ruht die elterliche Sorge der Mutter nach § 1751 Absatz 1 Satz 1, so gilt der Antrag des Vaters auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1626a Absatz 2 als Antrag nach Absatz 2. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
(4) Den Anträgen nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht stattzugeben, soweit die elterliche Sorge auf Grund anderer Vorschriften abweichend geregelt werden muss.



§ 155a FamFG Verfahren zur Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge
(1) Die nachfolgenden Bestimmungen dieses Paragrafen gelten für das Verfahren nach § 1626a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Im Antrag auf Übertragung der gemeinsamen Sorge sind Geburtsdatum und Geburtsort des Kindes anzugeben

(2) § 155 Absatz 1 ist entsprechend anwendbar. Das Gericht stellt dem anderen Elternteil den Antrag auf Übertragung der gemeinsamen Sorge nach den §§ 166 bis 195 der Zivilprozessordnung zu und setzt ihm eine Frist zur Stellungnahme, die für die Mutter frühestens 6 Wochen nach der Geburt des Kindes endet.
(3) In den Fällen des § 1626a Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat das Gericht im schriftlichen Verfahren ohne Anhörung des Jugendamts und ohne persönliche Anhörung der Eltern zu entscheiden. § 162 ist nicht anzuwenden. Das Gericht teilt dem nach § 87c Absatz 6 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Jugendamt seine Entscheidung unter Angabe des Geburtsdatums und des Geburtsorts des Kindes sowie des Namens, den das Kind zur Zeit der Beurkundung seiner Geburt geführt hat, zu den in § 58a des Achten Buches Sozialgesetzbuch genannten Zwecken formlos mit.
(4) Werden dem Gericht durch den Vortrag der Beteiligten oder auf sonstige Weise Gründe bekannt, die der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können, gilt § 155 Absatz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Termin nach Satz 2 spätestens einen Monat nach Bekanntwerden der Gründe stattfinden soll, jedoch nicht vor Ablauf der Stellungnahmefrist der Mutter nach Absatz 2 Satz 2. § 155 Absatz 3 und § 156 Absatz 1 gelten entsprechend.

(5) Sorgeerklärungen und Zustimmungen des gesetzlichen Vertreters eines beschränkt geschäftsfähigen Elternteils können auch im Erörterungstermin zur Niederschrift des Gerichts erklärt werden. § 1626d Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.“