Sonntag, 25. August 2013

OVG Lüneburg schränkt Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ein - Bienensterben soll vermieden werden.

Wer das Sterben der Bienen beklagt, ist nicht etwa ein alternativ abgedrifteter Ökopax, sondern jemand, der knallhart wirtschaftlich denkt: Bienen produzieren nicht nur leckeren Honig (im Jahre 2012 in Deutschland 25.000 Tonnen), sondern sind weltweit auch für das Bestäuben von 70-80 % aller Nutzpflanzen zuständig. Vereinfacht ausgedrückt: Verschwinden die Bienen, herrscht Hungersnot. Unter diesem Gesichtspunkt kann es durchaus als dramatisch bezeichnet werden, dass in den vergangenen Wintern europaweit etwa 53 % der Honigbienenvölker gestorben sind.

Um die Nahrungsmittelproduktion aufrechtzuerhalten, werden weltweit die abenteuerlichsten Maßnahmen ergriffen. Die USA importieren Millionen von Bienenvölkern, um die Bestäubung ihrer Nutzpflanzen sicherzustellen. Im Süden Chinas, in dem die Bienen fast ganz verschwunden sind, sammeln hunderte von Arbeitern Pollen ein und verteilen ihn mit Hühnerfedern auf den Bäumen (zu den Details vergleiche http://www.heise.de/tp/artikel/39/39414/1.html. ). Rechnet man deren Arbeitsaufwand auch nur mit einem Mindest-Stundenlohn hoch, generieren Honigbienen nur durch ihre "Bestäubungs-Arbeit" einen wirtschaftlichen Wert von weltweit 14,6 Milliarden $ jährlich.

Größter Feind der Bienen sind Pflanzenschutzmittel, zum Beispiel der Blattlaus-Bekämpfer Tamaron, hergestellt von der Firma Bayer CropScience. Dieses Mittel hat beispielsweise im Frühsommer 2008 allein in Baden-Württemberg 11.500 Bienenvölker das Leben gekostet, weil großflächig ausgesetzter Mais mit diesem Insektizid gebeizt wurde.

Und gegen die exzessive Anwendung genau dieses Mittels hat sich nun das OVG Lüneburg (Urteile vom 20.8.2013 - 10 LC 113/11 und 10 LC 131/11) gewendet. Es hat die Nutzung von Tamaron nicht nur für den Fall untersagt, in dem feststeht, dass landwirtschaftliche Nutzflächen, die mit diesem Mittel behandelt sind, während dessen Wirkzeit von Bienen zwecks Nahrungssuche angeflogen werden. § 2 Abs. 1 Nr.  2 der Bienenschutzverordnung verbiete die Anwendung des Mittels bereits dann, wenn auch nur damit zu rechnen sei, dass Bienen in das behandelte Gebiet einfliegen. Und das sei im vorliegenden Fall so gewesen:

Der Betroffene Landwirt habe Ende Juli 2006 seine Kartoffelfelder mit dem genannten Pflanzenschutzmittel behandelt. Seine Kartoffelpflanzen seien zu diesem Zeitpunkt stark mit Blattläusen befallen gewesen; dadurch habe sich bereits Honigtau gebildet, der die Bienen angelockt habe, die in der Folge massenhaft verendet seien. Der Landwirt hätte das Mittel nur vor der Honigtau-Bildung anwenden dürfen oder aber auf Pflanzenschutzmittel zurückgreifen müssen, die für Bienen ungefährlich sind.

Das OVG Lüneburg hat die Revision nicht zugelassen.

(C) Foto: luise  / pixelio.de

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