Montag, 5. August 2013

Sozialgericht Dortmund findet harte Worte für die AOK: Behinderte Kinder sind ohne Altersgrenze familienversichert.

Die 27-jährige Frau lebte bei ihren Eltern und war von Geburt an geistig behindert. Der Gerichtssachverständige bezeichnete sie als "debil" und ermittelte einen Intelligenzgrad, welcher "von knapp 100 % der vergleichbaren Altersgruppe übertroffen" werde. Die Frau könne zwar eine rein körperlich ausgerichtete Tätigkeit verrichten, Arbeiten, die mit Zeitdruck oder Ansprüchen an das geistige Leistungsvermögen oder die Konzentration einhergingen, sei sie jedoch nicht gewachsen.
Gleichwohl war die AOK der Meinung, die Frau könne sich selbst unterhalten, weil sie überhaupt eine - wenn gleiche rein körperliche - Erwerbstätigkeit ausüben könne. Und aus diesem Grunde verweigerte sie den Eltern der Frau, diese kostenlos in der Familienversicherung mitzuversichern. Die Voraussetzungen des § 10 II Nr. 4 SGB V lägen nicht vor.

Dem wollte sich das Sozialgericht Dortmund (Urt. v. 27.06.2013, Az. S 39 KR 490/10) nicht anschließen und kritisierte die AOK mit harten Worten:

"Der Schluss der Beklagten, die Beigeladene könne sich selbst unterhalten, weil sie eine Erwerbstätigkeit ausüben könne, ist augenscheinlich in Verkennung der seit einigen Jahren bestehenden Arbeitsmarktsituation und der in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden Entlohnungspraxis gezogen worden. Im November 2012 haben 1,3 Millionen Menschen in Deutschland trotz Erwerbstätigkeit sich nicht selbst unterhalten können, vielmehr Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) bezogen (Bundesagentur für Arbeit, online-Tabellenanhang zu Geldleistungen an Bedarfsgemeinschaften mit Einkommen aus Erwerbstätigkeit). Etwa 330.000 Menschen haben dabei sogar ein Monatseinkommen von mehr als 800,00 EUR erzielt. Bestenfalls zu diesem Personenkreis würde auch die Beigeladene gehören, selbst wenn es ihr gelingen würde, einen Arbeitsplatz zu erlangen. Die fehlende geistige Leistungsfähigkeit der Beigeladenen erlaubt es zur Überzeugung des Gerichts nicht, eine Qualifikation zu erreichen, mit der sie ein Arbeitsentgelt erzielen könnte, welches Aufstockungen nicht erforderlich machen würde."

Demzufolge sei die 27-jährige Frau selbstverständlich über ihre Eltern familienversichert.

(C) Foto: Thommy Weiss / pixelio.de

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen