Eigentlich stand es ja schon im Gesetz; das Finanzgericht Köln hat es mit Urteil vom 16.07.2013 aber noch einmal ausdrücklich klargestellt: Für volljährige Kinder zwischen 21 und 25 Jahren (auch, wenn sie verheiratet sind!), die sich in der Erstausbildung befinden, haben Eltern auch dann einen Anspruch auf Kindergeld, wenn die eigenen Einkünfte des Kindes und die Unterhaltsleistungen des Ehegatten den Grenzbetrag von 8.004 Euro überschreiten.
Denn § 32 Abs. 4 EStG, in dem bisher die genannte Obergrenze vorgesehen war, wurde zum 1.1.2012 geändert. Seitdem sind die eigenen Bezüge der Kinder für die Zahlung des Kindergeldes ohne Bedeutung (Aktenzeichen 9 K 935/13). Das Finanzgericht hat allerdings die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
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