Dienstag, 9. September 2014

Kaskoversicherung bei Fahrzeugdiebstahl sofort informieren!



Das Fahrzeug war geleast, und die Leasingfirma hatte für den PKW eine Vollkasko-Versicherung abgeschlossen, für die der Fahrzeugnutzer und Leasingnehmer die Versicherungsprämien zahlte. Als die Leasingzeit endete, gab der Fahrzeugnutzer den PKW nicht zurück und begründete dies damit, dass der PKW wenige Tage nach dem Ende der Leasingzeit in Berlin gestohlen worden sei. Die Leasingfirma versucht zunächst, den Diebstahls-Schaden über die Kaskoversicherung zu regulieren. Diese zweifelte jedoch den Diebstahl an und weigerte sich, zu zahlen. Daraufhin nahm die Leasingfirma den Fahrzeugnutzer in die Haftung, und das zu Recht, wie das OLG Hamm  Entscheidung vom 10. März 2014, Az. 18 U 84/13 ) entschied. Der Fahrzeugnutzer und Leasingnehmer habe es versäumt, die Kaskofirma über die Umstände des Diebstahls vollständig und rechtzeitig zu informieren. Deshalb trage er die Verantwortung dafür, dass die Kaskoversicherung nicht zahle und das führe dazu, dass die Leasingfirma

von ihm den Fahrzeugwert (das waren Euro 13.000,00) verlangen könne.

(C) Foto Thorben Wengert auf www.pixelio.de

Montag, 8. September 2014

Auch ein Uralt-Auto kann durch einen Unfall noch an Wert verlieren




Der gute alte Diesel hatte schon 195.000 km auf dem Buckel, als er bei einem Unfall beschädigt wurde. Die Versicherung, die den Schaden regulieren musste, meinte nun, der Heizöl-Ferrari sei so alt, dass es auf den Unfall nicht mehr ankomme. Durch den Schaden hätte das Fahrzeug keinen Wertverlust mehr erleiden können.
Dieser Ansicht erteilte das Amtsgericht Hamburg (Entscheidung vom 24. 10. 2013, Aktenzeichen 52 C 63/13) eine Absage: Auch ein 7 Jahre altes Fahrzeug mit hoher Laufleistung können noch einen merkantilen Minderwert erleiden. Denn PKW sein heutzutage erheblich haltbarer geworden, insbesondere Fahrzeuge mit einem Dieselmotor.

(C) Foto: http://archiv.mb100.de Lizenz: Creative Commons cc 3.0

Freitag, 5. September 2014

"Also der Chef ist doch wirklich ein Psychopath!" - Reicht das für eine Kündigung?

Nicht in jedem Fall, sagt uns das LAG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 24.07.2014, Az.: 5 Sa 55/14).
Im zu entscheidenden Fall hatte der Angestellte seinen Chef zunächst immer nicht persönlich beleidigt sondern die Bemerkung nur im Kollegenkreise verloren und das, nachdem er kurz zuvor im Rahmen eines Personalgesprächs vom Chef aus dem Zimmer geworfen worden war. Von jeher waren unter Kollegen solche in der Raucherpause geführten Gespräche vertraulich behandelt worden. Der erboste Angestellte, der seinem Ärger einfach Luft machte, konnte deshalb davon ausgehen, dass auch diese Bemerkung nicht nach außen dringen würde.

Unter diesen besonderen Umständen war das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz der Ansicht, dass eine Abmahnung des Angestellten ausreichend gewesen wäre. Für eine außerordentliche Kündigung reichte sein Verhalten nicht.

Quelle: Beck-aktuell

Mittwoch, 3. September 2014

Penis-Attrappe und Kunst-Urin helfen beim Drogentest auch nicht weiter...

Erstaunliches hat heute die Süddeutsche Zeitung unter Berufung auf dpa zu berichten: Im pfälzischen Kandel hat ein unter Drogen stehender Autofahrer versucht, die Polizei beim Drogentest zu täuschen. Der Autofahrer wurde angehalten und aufgefordert, eine Urinprobe abzugeben. Dabei fiel den kontrollierenden Polizeibeamten auf, dass er ungewöhnlich lange an seiner Hose herum nestelte. Daraufhin hielten die Beamten dort eine Nachschau und stellten fest, dass der vierundzwanzigjährige Autofahrer eine Penis-Attrappe umgeschnallt hatte. In dieser befand sich Kunsturin, eine Flüssigkeit, die sich laut dpa käuflich erwerben lässt und die natürlich keinerlei Hinweisstoffe enthält, die auf Drogenkonsum schließen lassen.
Nach dieser Entdeckung ließen sich die Polizeibeamte natürlich nicht mehr mit der abgelieferten Urinprobe abspeisen sondern bestanden auf einer weiteren Probe. Diese fiel dann tatsächlich positiv aus.

Nicht zu fassen! Die passende Penis-Attrappe lässt sich doch tatsächlich bei Amazon käuflich erwerben- "... Jetzt auch in den Versionen beschnitten, schwarz und schwarz/beschnitten!" So jedenfalls wird das Produkt dort annonciert. Und Amazon teilt mit:" Wird oft zusammen gekauft mit CleanU, dem synthetischen Urin". Beides zusammen ist für lächerliche Euro 166,90 zu kriegen. Aber Achtung: Eile ist geboten: Nur noch 13 Stück auf Lager.

Die Kundenrezensionen, 30 an der Zahl, sprechen Bände über den Kreis der Interessenten. Zum Ablachen komisch! Unbedingt lesen!

Dienstag, 2. September 2014

EuGH: Urlaubsabgeltungsanspruch des Verstorbenen geht auf die Witwe über.

Dumm gelaufen: Der Arbeitnehmer hatte noch einen (teils aus den Vorjahren übertragenen) Urlaubsanspruch von 140,5 Tagen. Mit anderen Worten: Er hatte seit 5 Jahren keinen ordentlichen Urlaub gemacht. Dass sich sowas auf die Gesundheit nicht gut auswirkt, liegt auf der Hand. Aber unseren Arbeitnehmer traf es besonders hart: Er erkrankte schwer und segnete nach 2 Jahren Arbeitsunfähigkeit das Zeitliche, ohne dass er seinen Urlaub vorher noch einbringen konnte. Sowas ist natürlich doppelt tragisch.

Die Witwe unseres Arbeitnehmers wandte sich nun an den Arbeitgeber und argumentierte - nicht ohne eine gewisse Logik -, der Urlaub könne ja nun nicht mehr genommen werden und sei deshalb abzugelten, § 7 BUrlG. Und nun wurde es dreifach ärgerlich: Der Arbeitgeber stellte sich auf den Standpunkt, Urlaub seine höchstpersönliche Sache (womit er recht hat; man kann ja schließlich niemand andern für sich in den Urlaub schicken). Deshalb sei auch die Abgeltung des Urlaubs eine höchstpersönliche Forderung, die nicht vererblich und deshalb auf die Witwe auch nicht übergegangen sei. Er verweigerte die Zahlung.

Das Landesarbeitsgericht in Hamm war sich der Sache nicht ganz sicher und fragte beim europäischen Gerichtshof nach. Und der EuGH entschied (Urteil vom 12.6.2014 - Rs. C-118/13): Auch ein Urlaubsabgeltungsanspruch ist vererblich, so dass die Witwe gegen den Arbeitgeber grundsätzlich einen Anspruch hat.

Hier die Pressemeldung des europäischen Gerichtshofs

(c) Foto böhringer friedrich, Wikipedia, Lizenz: cc-by-sa 2.5

Montag, 1. September 2014

OLG Hamm: "Talaq“-Scheidung nach iranischem Recht auch nach deutschem Recht akzeptabel

Die im islamischen Recht vorgesehene „Talaq“-Scheidung ist eine problematische Angelegenheit. Sie läuft mehr oder weniger auf eine Verstoßung des Ehepartners hinaus, etwas, was mit dem deutschen ordre public nicht unbedingt vereinbar ist. Diese Methode der Beendigung einer Ehe ist doch recht weit entfernt vom rechtsförmigen Verfahren, wie es das deutsche Recht vorsieht.

Gleichwohl akzeptiert das OLG Hamm (Beschluss vom 7.5.2013 - Az.: 3 UF 267/12) die „Talaq“-Scheidung unter bestimmten Umständen, nämlich dann, wenn in einer nach iranischem Recht erstellten Heiratsurkunde die Eheleute vereinbart haben, dass beide auf diese Art und Weise die Scheidung herbeiführen können.
Im vom Gericht zu entscheidenden Fall hatte die Ehefrau den „Talaq“ ausgesprochen (und nebenher im übrigen das zivilrechtliche Scheidungsverfahren betrieben, wobei hier aber die gesetzlichen Voraussetzungen einer Scheidung noch nicht vorlagen). 
Der iranische Ehemann, der nicht so einfach verstoßen werden wollte, hatte sich dagegen gewehrt. Trotzdem sprach das Amtsgericht Essen die Scheidung aus, und das OLG Hamm wies die dagegen erhobene Beschwerde des Ehemannes zurück. Nach der Heiratsurkunde sei die Ehefrau zum Ausspruch des „Talaq“ berechtigt gewesen. Überdies hätten auch die übrigen in der Heiratsurkunde vereinbarten Scheidungsgründe vorgelegen; der Ehemann habe seiner Frau während des Zusammenlebens nämlich mindestens sechs Monate lang keinen Unterhalt gezahlt. Ihr sei außerdem das weitere ihr Leben mit ihm nicht zuzumuten, weil der Mann sich ihr gegenüber „schlecht benommen habe“: Aus einem parallelen Strafverfahren ergebe sich, dass der Ehemann seine Frau eifersüchtig überwacht, bedroht und beleidigt habe.

© Foto: Rike  / pixelio.de

Der Hund im Büro...

Nun bin ich ja mein eigener Chef, und ich erlaube und verbiete mir die Dinge, wie sie mir in den Sinn kommen. Und deshalb darf mein Hund natürlich mit ins Büro, wie man sieht.
Wie schaut die Sache aber aus, wenn man angestellt ist? Auch da kann es ja durchaus sinnvoll für den Vierbeiner sein, mit zum Arbeitsplatz zu kommen. Vor allem, wenn ihm daheim die Decke auf den Kopf fällt, weil den ganzen Tag niemand da ist, der sich kümmert und mit einem raus geht...
Darf ich meinen Hund ins Büro mitbringen? Also...

1. muss ich den Chef um Erlaubnis fragen. Einfach so mitbringen geht gar nicht.
2, Selbst wenn ich die Erlaubnis habe, muss sich mein Liebling am Arbeitsplatz so aufführen, dass er nicht stört. Also: Nicht in den Besuchersessel wie bei mir (das war auch nur ausnahmsweise - ehrlich!), sondern unter den Schreibtisch oder auf die Decke neben dem Regal. Und dann wird gedöst, bis einer mit ihm Gassi geht. Das ist zwar langweilig, aber immer noch besser, als allein zu Hause zu liegen.
3. Und wenn der Chef einmal die Erlaubnis erteilt hat, dann kann er sie auch widerrufen, wenn dafür ein guter Grund besteht. Das hat jetzt das LAG Düsseldorf (9 Sa 1207/13) entschieden:

In dessen Fall war ein Hund drei Jahre lang friedlich unter dem Schreibtisch gelegen, bis er plötzlich anfing, sich terretorial zu verhalten: Er knurrte vorbeigehende Kollegen der Besitzerin an - noli me tangere... Die waren natürlich verunsichert. Und so was wirkt sich natürlich auf die Arbeitsabläufe und das Büroklima nicht günstig aus.Der Chef verbot nun dem Hund das Büro.
Weil er aber anderen Mitarbeitern die Mitnahme von deren Hunden weiter erlaubte (denn die führten sich weiter manierlich auf), ging die Besitzerin des ausgesperrten Hundes nun vor Gericht: Gleiches Recht für alle, war ihr Argument. Damit kam sie aber nicht durch. Das LAG Düsseldorf entschied, dass der Arbeitgeber bestimmen könne, unter welchen Bedingungen die Arbeit zu leisten sei. Die Erlaubnis, einen Hund mitzubringen, gelte nur so lange, wie die Arbeitsabläufe nicht gestört werden.Und Hunde, die sich unterschiedlich verhalten, dürfen auch unterschiedlich behandelt werden. Der Gleichheitsgrundsatz wird dadurch nicht verletzt. 

( C) Foto: Ich

Sonntag, 31. August 2014

OLG Frankfurt - Kinder nicht zur Schule geschickt: Kein Entzug der elterlichen Sorge!

Die Eltern waren streng religiös und schickten ihre 4 Kinder im Alter von 8-15 Jahren deshalb nicht in eine Regelschule. Sie unterrichteten sie selbst zuhause. Dieses Verhalten verstößt natürlich gegen die in Deutschland obligatorische Schulpflicht. Das Amtsgericht Darmstadt entzog den Eltern deshalb das Sorgerecht für die Kinder.
Das OLG Frankfurt (Aktenzeichen 6 UF 30/14 vom 28. 8. 2014) hob die Entscheidung jedoch wieder auf. Es billigte das Verhalten der Eltern zwar nicht, überzeugte sich jedoch durch eine "Lernstandserhebung" davon, dass die Kinder keinen Besorgnis erregenden Bildungsrückstand hätten. Ihre Sozialkompetenz sei ebenfalls nicht eingeschränkt. Die Eltern kümmert sich sonst sehr um ihre Kinder. Die Kinder wiederum hingen auch sehr an ihren Eltern.
Hiersah das OLG keinen Grund für einen Sorgerechtsentzug: Zwar verstoßen di Elterngegen geltendes Recht; der Verstoß hat aber unmittelbar keine sochen Nachteile für die Kinder zur Folge, dass man bei einer Rechtsgüter-Abwägung zu einem Entzug der Sorge kommen müsse.

Unabhängig davon machen sich die Eltern natürlich strafbar. Die einschlägigen Schulgesetze der Länder sehen für Eltern, die sich weigern, ihre Kinder zur Schule zu schicken, Geldstrafe und Freiheitsstrafen vor, im vorliegenden Falle das hessische Schulgesetz eine Freiheitsstrafe bis zu  6 Monaten. Ein Strafverfahren wird auf die Eltern also zukommen.

Quelle: Beck-Aktuell
(C) Foto: flickr / IowaPolitics.com | CC-BY-SA 2.0

Samstag, 30. August 2014

Fall Edathy - BVerfG: Auch, wenn sich der Beschuldigte rechtmäßig verhält , darf die Strafverfolgungsbehörde von einem Anfangsverdacht ausgehen.

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde des Abgeordneten Sebastian Edathy gegen die Durchsuchung seiner Wohnräume und seiner Mail-Postfächer jetzt zurückgewiesen.
Edathy, der im Internet Nacktfotos junger Männer bezogen hatte, die nicht pornografischer Natur waren, hatte sich gegen die Hausdurchsuchung ebenso gewendet wie gegen die Durchsuchung seiner EMail-Postfächer. Wer sich Fotos diesen Inhalts besorge, bei dem bestehe grundsätzlich auch Anlass zur Annahme und damit ein Anfangsverdacht dahingehend, dass er sich auch mit Kinderpornografie eindecke, so die zuständige Staatsanwaltschaft und das Gericht, dass die Beschlüsse gegen Edathy erließ.

Dem folgte letztlich auch das BVerfG (Beschluss vom 15.08.2014, Az.: 2 BvR 969/14). Auch der Bezug nicht strafrechtlich relevanten Materials könne zu einem Anfangsverdacht führen, "...wenn weitere Anhaltspunkte hinzutreten".  Das sei hier der Fall. Bei den von Edathy bezogenen Bildern handele es sich um "... Darstellungen «vermeintlicher» Alltagssituationen mit selbstzweckhaften Fokussierungen auf Geschlechtsteile ohne einen erkennbaren Handlungskontext". Damit seien die Bilder zumindest in den Grenzbereich zu kinderpornografischen Darstellungen einzuordnen und damit dürfe auch rechtsfehlerfrei ein Anfangsverdacht geschöpft werden, der zum Erlass von Durchsuchungsbeschlüssen berechtige.

Quelle und weitere Informationen: Pressemeldung des BVerfG und  Beck Aktuell.

(C) Foto blu-news.org via http://www.flickr.com/photos/95213174@N08/12476960065/ unter cc-by-sa-2.0 - Linzenz.

Freitag, 29. August 2014

Trennen sich zwei Eheleute, sind gemeinsame Konten im Zweifel hälftig aufzuteilen.

Nur zwei Tage, nachdem sich die polnischen Eheleute getrennt hatten, räumte die Ehefrau dass in Polen existierende gemeinsame Konto komplett ab, um sich Möbel und Elektrogeräte für Ihre neue Wohnung zu kaufen.

Das wollt ihr das Oberlandesgericht Bremen so nicht durchgehen lassen.
An gemeinsamen Konten seien die Eheleute auf gemeinsam berechtigt. Deswegen steht Ihnen das Guthaben auf einem solchen Konto auch gemeinsam zu, d.h. durch. Jeder bekommt die Hälfte. Etwas anderes kann nur gelten, wenn sich aus den Umständen etwas anderes ergibt, etwa, wenn das Konto eingerichtet wurde, um mit dem Kontoguthaben eine gemeinsame Schuld zu begleichen. Das kann auch der Fall sein, wenn das Konto in den "guten Zeiten" eingerichtet wurde, um ein Polster für notwendige Anschaffungen zu bekommen und wenn sich ein Ehegatte jetzt maßvoll nimmt, um beispielsweise Schulranzen oder andere dringend notwendige Anschaffungen für die Kinder zu kaufen.
Das ist aber nach dem Oberlandesgericht Bremen jedenfalls nicht der Fall, wenn man sich trennt und sich einer der beiden Eheleute vom Konto bedient, um sich neu einzurichten.

(Beschluss vom 03.03.2014 - 4 UF 181/13 = BeckRS 2014, 05636)




© Foto Jorma Bork  / pixelio.de

Donnerstag, 28. August 2014

Streiks bei Bahn und Fluggesellschaften: Kein Schadensersatzanspruch für Reisende



Werden die Bahn oder Fluggesellschaften bestreikt, bleibt dem Reisenden, der mit dem Ticket in der Tasche am Flughafen oder Bahnhof strandet, eigentlich nur eins:  Geduldig abzuwarten.
Denn Schadenersatz verlangen oder eine Reiserücktrittsversicherung in Anspruch nehmen, kann der Reisende nicht. Der Bundesgerichtshof hat’s zementiert: Streiks sind „außergewöhnliche Umstände“ , und die wiederum werden gleich behandelt wie „höhere Gewalt“ . Das bedeutet:  Transportunternehmer müssen dem Kunden keinen Schaden ersetzen, auch der Versicherungsfall tritt  nicht ein.
 Immerhin zwei Möglichkeiten hat der von diesen „Umständen“ betroffene Reiselustige:
Er kann seine Fahkarte am Schalter zurückgeben und die Bahn / Fluggesellschaft muss den Reisepreis komplett erstatten –  ohne Stornogebühren zu verlangen.
Oder: Er kann darauf bestehen, dass dafür gesorgt wird, ihn irgendwie anders an sein Reiseziel zu bringen.
Trotz aller Warterei und aller Umstände dürfte das in den meisten Fällen der beste Weg für streikgeplagte Reisfüchse sein. Denn: Fluggesellschaften – und im Zweifel auch die Bahn  -  haben einfach die besseren Möglichkeiten, einen solchen Ersatztransport in die Tat umzusetzen. Außerdem  dürfte die selbst organisierte Fahrt zum Ziel meistens teurer sein als das ursprünglich gebuchte Reiseticket.


(C) Foto:  Aero Icarus  Flickr Lizenz CC BY-SA 2 0

Donnerstag, 14. August 2014

Dashcams dürfen zu Beweiszwecken im Straßenverkehr nicht verwendet werden.

Er fühlte sich ständig von anderen Verkehrsteilnehmer genötigt, die dicht vor ihm in seine Spur hinein schnitten oder ihn durch ihre Fahrweise sonst behinderten. Deshalb beschloss ein deutscher Rechtsanwalt, eine private Aktion gegen solche Autofahrer zu starten. Er installierte auf dem Armaturenbrett seines Wagens einen Camcorder, der ständig den Verkehr vor dem Wagen des Anwalts aufzeichnete. Anhand dieser Aufzeichnungen zeigte der Anwalt dann insgesamt 22 Autofahrer wegen Verkehrsdelikten bei der Polizei an. In 5 Fällen stellte er seine Dashcam- Aufnahmen der Polizei zur Verfügung.

An dieser Vorgehensweise nahm das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht Anstoß. Es verbot dem Anwalt, eine Dashcam zur Aufzeichnung von Verkehrsverstößen anderer Verkehrsteilnehmer einzusetzen. Die Behörde sah darin einen Verstoß gegen deutsche Datenschutzvorschriften, eine Einschätzung, die übrigens von nahezu allen deutschen Datenschutzbehörden geteilt wird.

Gegen diese Entscheidung klagte der Anwalt vor dem Verwaltungsgericht Ansbach. Das Gericht gab der Behörde Recht: Grundsätzlich seien die Datenschutzinteressen der heimlich gefilmten Autofahrer höher zu bewerten als das Interesse des Anwalts an einen Videobeweis für den Fall eines Unfalls, stellte die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts fest. Das Gericht machte aber auch deutlich, dass sich der Gesetzgeber mit dem Problem befassen müsse. Es müsse überprüft werden, ob die geltenden Datenschutzbestimmungen noch auf Auto-Camcorder passen oder ob das Datenschutzgesetz ergänzt werden muss.

Trotzdem hob das Verwaltungsgericht den Bescheid der Datenschutzbehörde auf, allerdings nur wegen eines Formfehlers: Der Verbotsbescheid sei nicht ausreichend eindeutig formuliert gewesen. Er habe beispielsweise nicht die genaue Martin-Typenbezeichnung des vom Anwalt verwendeten Camcorders enthalten.
Entscheidung: VB Ansbach vom 12.8.2014, Az.: 4 K 13.01634

Quelle: http://beck-aktuell.beck.de/news/vg-ansbach-dashcam-einsatz-zur-erlangung-eines-videobeweises-datenschutzrechtlich-unzul-ssig

Update 18.8.2014: Auch das Amtsgericht München ist nun derselben Rechtsansicht:
http://beck-aktuell.beck.de/news/ag-m-nchen-dashcam-aufnahmen-im-zivilprozess-nicht-als-beweismittel-verwertbar

Samstag, 5. Juli 2014

BGH wehrt dem Wucher bei den Abschleppkosten für Falschparker

Unbefugt auf fremden Grundstücken abgestellte Kraftfahrzeuge dürfen von Privat abgeschleppt werden und müssen nur nur gegen Bezahlung der Abschleppkosten herausgegeben werden. Das hat der BGH bereits im Jahre 2009 (V ZR 144/08) klargestellt. Er hat das unbefugte Abstellen des Fahrzeugs als Beeinträchtigung des unmittelbaren Besitzes des Grundstücksbesitzers an der Parkplatzfläche und damit als verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB) qualifiziert. Zur Beseitigung der Beeinträchtigung dürfe der Grundstücksbesitzer sofort sein ihm von dem Gesetz gewährtes Selbsthilferecht (§ 859 BGB) ausüben.Zwar hielt der BGH auch damals schon fest, dass dieses Selbsthilferecht nicht schrankenlos gilt, sondern nur im Rahmen der Regeln von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB ausgeübt werden darf. Das führt aber nicht dazu, dass ein Fahrzeug beispielsweise schon dann nicht mehr abgeschleppt werden kann, wenn es auf dem fraglichen Parkplatz noch freie Plätze gibt. Denn nach Ansicht des BGH kann der Eigentümer nach § 903 BGB mit seinem Eigentum beliebig verfahren und sich verbotener Eigenmacht erwehren. Dies gilt nach dem BGH auch dann, wenn sich die verbotener Eigenmacht nur auf einen Teil des Eigentums bezieht.

Trotzdem deutete der BGH seinerzeit bereits an, dass Fahrzeuge nicht ohne jede Einschränkung abgeschleppt und Kosten dafür nicht ohne jede Einschränkung geltend gemacht werden können. Denn schon seinerzeit wies der BGH darauf hin, dass für den Abschleppvorgang geltendgemachte Kosten durchaus überhöht sein können. Darauf hebt er in seiner aktuellen Entscheidung nun ab:

Die Ersatzpflicht des Falschparkers werde, so der BGH aktuell in der Entscheidung 5 ZR 229/13 durch das Wirtschaftlichkeitsgebot begrenzt. Er habe nur diejenigen Aufwendungen zu erstatten, die ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Besitzers der Parkflächen machen würde. Maßgeblich sei, wie hoch die ortsüblichen Kosten für das Abschleppen und die unmittelbar mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs verbundenen Dienstleistungen sind. Regionale Unterschiede seien zu berücksichtigen. Dies sei durch Preisvergleich, notfalls durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu klären .

Und: die Kosten für Überwachung der Parkfläche dahingehend, ob sie von Falschparker benutzt wird, können vom Parkplatzbesitzer nicht auf die Falschparker umgelegt werden. Der BGH verweist hier auf die Rechtsprechung für Kaufhausdetektive; deren Gehalt kann auch nicht auf die Kaufhausdiebe umgelegt werden.