Donnerstag, 21. November 2013

Muss Papa das Auslandsstudium des Kindes bezahlen?

Zu dieser Frage hat neulich noch einmal das Kammergericht (Aktenzeichen 17 WF 232/12 = FamRZ 2013,1407) Stellung genommen. Es beantwortet die Frage differenziert:

Wenn es eine Absprache zwischen dem Kind und den Eltern gibt, aus der sich ergibt, dass das Kind im Ausland studieren darf, dann müssen die Eltern die Kosten von Haus aus übernehmen.

Gibt es eine solche Absprache nicht, müssen die Eltern nur einspringen, wenn ihnen die finanzielle Mehrbelastung wirtschaftlich zumutbar ist, wenn der Auslandsaufenthalt sachlich begründet und sinnvoll ist, um das angestrebte Ausbildungsziel zu erreichen und wenn der zusätzliche Unterhaltsbedarf unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls insgesamt angemessen ist.

Ähnlich haben sich auch weitere Gerichte geäußert: BGH, FamRZ 1992, 1064, OLG Karlsruhe, FamRZ 2011,1303; OLG Dresden, 21 UF 619/05 und Amtsgericht Köln, FamRZ 2002,482.

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Mittwoch, 20. November 2013

BGH: Großzüglger "Notgroschen" beim Elternunterhalt

Für die Wechselfälle des Lebens sollte man immer einen angemessenen Betrag "in der Hinterhand" haben. Deswegen gesteht einen die Rechtsprechung, wenn man Unterhalt für seine Eltern zahlen und hierfür sein Vermögen angreifen muss, einen "Notgroschen" zu. In Höhe dieser Notreserve muss man sein Vermögen nicht angreifen, wenn es um die Bezahlung des Unterhalts geht.
Bislang war ungeklärt, in welcher Höhe man sein Vermögen für diese Notfälle zurückhalten darf. Der Bundesgerichtshof ( XII ZB 269/12 , hier die Pressemitteilung zum Urteil ) hat nun entschieden, dass auch jemand, der nur relativ wenig verdient (im vorliegenden Falle belief sich das Jahres-Brutto auf unter Euro 25.000,00) von seinem Vermögen einen Notgroschen von immerhin Euro 10.000,00 behalten darf.
In der Literatur werden gar Beträge bis Euro 26.000,00 diskutiert (Fundstellen dazu vergleiche BGH-Urteil).

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