Samstag, 30. August 2014

Fall Edathy - BVerfG: Auch, wenn sich der Beschuldigte rechtmäßig verhält , darf die Strafverfolgungsbehörde von einem Anfangsverdacht ausgehen.

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde des Abgeordneten Sebastian Edathy gegen die Durchsuchung seiner Wohnräume und seiner Mail-Postfächer jetzt zurückgewiesen.
Edathy, der im Internet Nacktfotos junger Männer bezogen hatte, die nicht pornografischer Natur waren, hatte sich gegen die Hausdurchsuchung ebenso gewendet wie gegen die Durchsuchung seiner EMail-Postfächer. Wer sich Fotos diesen Inhalts besorge, bei dem bestehe grundsätzlich auch Anlass zur Annahme und damit ein Anfangsverdacht dahingehend, dass er sich auch mit Kinderpornografie eindecke, so die zuständige Staatsanwaltschaft und das Gericht, dass die Beschlüsse gegen Edathy erließ.

Dem folgte letztlich auch das BVerfG (Beschluss vom 15.08.2014, Az.: 2 BvR 969/14). Auch der Bezug nicht strafrechtlich relevanten Materials könne zu einem Anfangsverdacht führen, "...wenn weitere Anhaltspunkte hinzutreten".  Das sei hier der Fall. Bei den von Edathy bezogenen Bildern handele es sich um "... Darstellungen «vermeintlicher» Alltagssituationen mit selbstzweckhaften Fokussierungen auf Geschlechtsteile ohne einen erkennbaren Handlungskontext". Damit seien die Bilder zumindest in den Grenzbereich zu kinderpornografischen Darstellungen einzuordnen und damit dürfe auch rechtsfehlerfrei ein Anfangsverdacht geschöpft werden, der zum Erlass von Durchsuchungsbeschlüssen berechtige.

Quelle und weitere Informationen: Pressemeldung des BVerfG und  Beck Aktuell.

(C) Foto blu-news.org via http://www.flickr.com/photos/95213174@N08/12476960065/ unter cc-by-sa-2.0 - Linzenz.

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