Werden die Bahn oder Fluggesellschaften bestreikt, bleibt
dem Reisenden, der mit dem Ticket in der Tasche am Flughafen oder Bahnhof
strandet, eigentlich nur eins: Geduldig
abzuwarten.
Denn Schadenersatz verlangen oder eine
Reiserücktrittsversicherung in Anspruch nehmen, kann der Reisende nicht. Der
Bundesgerichtshof hat’s zementiert: Streiks sind „außergewöhnliche Umstände“ ,
und die wiederum werden gleich behandelt wie „höhere Gewalt“ . Das
bedeutet: Transportunternehmer müssen
dem Kunden keinen Schaden ersetzen, auch der Versicherungsfall tritt nicht ein.
Immerhin zwei
Möglichkeiten hat der von diesen „Umständen“ betroffene Reiselustige:
Er kann seine Fahkarte am Schalter zurückgeben und die Bahn / Fluggesellschaft muss den Reisepreis komplett erstatten – ohne Stornogebühren zu verlangen.
Oder: Er kann darauf bestehen, dass dafür gesorgt wird, ihn irgendwie anders an sein Reiseziel zu bringen.
Er kann seine Fahkarte am Schalter zurückgeben und die Bahn / Fluggesellschaft muss den Reisepreis komplett erstatten – ohne Stornogebühren zu verlangen.
Oder: Er kann darauf bestehen, dass dafür gesorgt wird, ihn irgendwie anders an sein Reiseziel zu bringen.
Trotz aller Warterei und aller Umstände dürfte das in den
meisten Fällen der beste Weg für streikgeplagte Reisfüchse sein. Denn:
Fluggesellschaften – und im Zweifel auch die Bahn -
haben einfach die besseren Möglichkeiten, einen solchen Ersatztransport
in die Tat umzusetzen. Außerdem dürfte die
selbst organisierte Fahrt zum Ziel meistens teurer sein als das ursprünglich
gebuchte Reiseticket.
Weitere Infos gibt’s hier: http://anwaltauskunft.de/magazin/mobilitaet/reise/682/lufthansa-und-bahn-vorm-streik-rechte-reisender/
(C) Foto: Aero Icarus Flickr Lizenz CC BY-SA 2 0
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen