Donnerstag, 28. August 2014

Streiks bei Bahn und Fluggesellschaften: Kein Schadensersatzanspruch für Reisende



Werden die Bahn oder Fluggesellschaften bestreikt, bleibt dem Reisenden, der mit dem Ticket in der Tasche am Flughafen oder Bahnhof strandet, eigentlich nur eins:  Geduldig abzuwarten.
Denn Schadenersatz verlangen oder eine Reiserücktrittsversicherung in Anspruch nehmen, kann der Reisende nicht. Der Bundesgerichtshof hat’s zementiert: Streiks sind „außergewöhnliche Umstände“ , und die wiederum werden gleich behandelt wie „höhere Gewalt“ . Das bedeutet:  Transportunternehmer müssen dem Kunden keinen Schaden ersetzen, auch der Versicherungsfall tritt  nicht ein.
 Immerhin zwei Möglichkeiten hat der von diesen „Umständen“ betroffene Reiselustige:
Er kann seine Fahkarte am Schalter zurückgeben und die Bahn / Fluggesellschaft muss den Reisepreis komplett erstatten –  ohne Stornogebühren zu verlangen.
Oder: Er kann darauf bestehen, dass dafür gesorgt wird, ihn irgendwie anders an sein Reiseziel zu bringen.
Trotz aller Warterei und aller Umstände dürfte das in den meisten Fällen der beste Weg für streikgeplagte Reisfüchse sein. Denn: Fluggesellschaften – und im Zweifel auch die Bahn  -  haben einfach die besseren Möglichkeiten, einen solchen Ersatztransport in die Tat umzusetzen. Außerdem  dürfte die selbst organisierte Fahrt zum Ziel meistens teurer sein als das ursprünglich gebuchte Reiseticket.


(C) Foto:  Aero Icarus  Flickr Lizenz CC BY-SA 2 0

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