Die im islamischen Recht vorgesehene „Talaq“-Scheidung ist eine problematische Angelegenheit. Sie läuft mehr oder weniger auf eine Verstoßung des Ehepartners hinaus, etwas, was mit dem deutschen ordre public nicht unbedingt vereinbar ist. Diese Methode der Beendigung einer Ehe ist doch recht weit entfernt vom rechtsförmigen Verfahren, wie es das deutsche Recht vorsieht.
Gleichwohl akzeptiert das OLG Hamm (Beschluss vom 7.5.2013 - Az.: 3 UF 267/12) die „Talaq“-Scheidung unter bestimmten Umständen, nämlich dann, wenn in einer nach iranischem Recht erstellten Heiratsurkunde die Eheleute vereinbart haben, dass beide auf diese Art und Weise die Scheidung herbeiführen können.
Im vom Gericht zu entscheidenden Fall hatte die Ehefrau den „Talaq“ ausgesprochen (und nebenher im übrigen das zivilrechtliche Scheidungsverfahren betrieben, wobei hier aber die gesetzlichen Voraussetzungen einer Scheidung noch nicht vorlagen).
Der iranische Ehemann, der nicht so einfach verstoßen werden wollte, hatte sich dagegen gewehrt. Trotzdem sprach das Amtsgericht Essen die Scheidung aus, und das OLG Hamm wies die dagegen erhobene Beschwerde des Ehemannes zurück. Nach der Heiratsurkunde sei die Ehefrau zum Ausspruch des „Talaq“ berechtigt gewesen. Überdies hätten auch die übrigen in der Heiratsurkunde vereinbarten Scheidungsgründe vorgelegen; der Ehemann habe seiner Frau während des Zusammenlebens nämlich mindestens sechs Monate lang keinen Unterhalt gezahlt. Ihr sei außerdem das weitere ihr Leben mit ihm nicht zuzumuten, weil der Mann sich ihr gegenüber „schlecht benommen habe“: Aus einem parallelen Strafverfahren ergebe sich, dass der Ehemann seine Frau eifersüchtig überwacht, bedroht und beleidigt habe.
© Foto: Rike / pixelio.de
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