Nicht in jedem Fall, sagt uns das LAG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 24.07.2014, Az.: 5 Sa 55/14).
Im zu entscheidenden Fall hatte der Angestellte seinen Chef zunächst immer nicht persönlich beleidigt sondern die Bemerkung nur im Kollegenkreise verloren und das, nachdem er kurz zuvor im Rahmen eines Personalgesprächs vom Chef aus dem Zimmer geworfen worden war. Von jeher waren unter Kollegen solche in der Raucherpause geführten Gespräche vertraulich behandelt worden. Der erboste Angestellte, der seinem Ärger einfach Luft machte, konnte deshalb davon ausgehen, dass auch diese Bemerkung nicht nach außen dringen würde.
Unter diesen besonderen Umständen war das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz der Ansicht, dass eine Abmahnung des Angestellten ausreichend gewesen wäre. Für eine außerordentliche Kündigung reichte sein Verhalten nicht.
Quelle: Beck-aktuell
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