Dumm gelaufen: Der Arbeitnehmer hatte noch einen (teils aus den Vorjahren übertragenen) Urlaubsanspruch von 140,5 Tagen. Mit anderen Worten: Er hatte seit 5 Jahren keinen ordentlichen Urlaub gemacht. Dass sich sowas auf die Gesundheit nicht gut auswirkt, liegt auf der Hand. Aber unseren Arbeitnehmer traf es besonders hart: Er erkrankte schwer und segnete nach 2 Jahren Arbeitsunfähigkeit das Zeitliche, ohne dass er seinen Urlaub vorher noch einbringen konnte. Sowas ist natürlich doppelt tragisch.
Die Witwe unseres Arbeitnehmers wandte sich nun an den Arbeitgeber und argumentierte - nicht ohne eine gewisse Logik -, der Urlaub könne ja nun nicht mehr genommen werden und sei deshalb abzugelten, § 7 BUrlG. Und nun wurde es dreifach ärgerlich: Der Arbeitgeber stellte sich auf den Standpunkt, Urlaub seine höchstpersönliche Sache (womit er recht hat; man kann ja schließlich niemand andern für sich in den Urlaub schicken). Deshalb sei auch die Abgeltung des Urlaubs eine höchstpersönliche Forderung, die nicht vererblich und deshalb auf die Witwe auch nicht übergegangen sei. Er verweigerte die Zahlung.
Das Landesarbeitsgericht in Hamm war sich der Sache nicht ganz sicher und fragte beim europäischen Gerichtshof nach. Und der EuGH entschied (Urteil vom 12.6.2014 - Rs. C-118/13): Auch ein Urlaubsabgeltungsanspruch ist vererblich, so dass die Witwe gegen den Arbeitgeber grundsätzlich einen Anspruch hat.
Hier die Pressemeldung des europäischen Gerichtshofs
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