Der Verstorbene hatte seinem Sohn Kontovollmacht erteilt. Der Sohn war jedoch nicht ständig mit der Kontoführung betraut, wie dies etwa ein Betreuer wäre. Er war auch über den Kontostand nicht informiert, und dieser war, wie bei älteren Mitbürger mit schmaler Rente nicht eben selten, um Einiges im Minus.
Nach dem Tode des Verstorbenen überwies die gesetzliche Rentenversicherung irrtümlich noch eine Monatsrente. Anschließend führte die Bank vom Konto des Verstorbenen aus weitere Abbuchungen durch, wodurch die zu Unrecht überwiesene Rente verbraucht wurde.
Die Rentenversicherung nahm nun hinsichtlich der Rückzahlung den kontobevollmächtigten Sohn in die Haftung. Er habe mit den Lastschriften bankübliche Zahlungsgeschäfte zugelassen und damit über die Rente verfügt.
Dem folgte das SG Dortmund (Urteil vom 13.05.2013 - S 34 R 355/12 jedoch nicht. Der Sohn habe nicht über das Konto verfügt. Er sei zwar verfügungsberechtigt gewesen. Eine Handlungsverpflichtung seinerseits wenige Tage nach dem Tod des Vaters setze aber voraus, dass ihm einerseits die Rentenüberzahlung und andererseits auch der aktuelle Kontostand und die laufenden Einzugsermächtigungen bzw. Lastschriften bekannt seien. Er habe aber lediglich eine Kontovollmacht besessen, ohne je davon Gebrauch gemacht zu haben. Unter diesen Umständen bestehe im Verhältnis zum Rentenversicherer keinerlei Rechtspflicht, unmittelbar nach dem Tode des Vaters durch entsprechende Verfügungen den Verbrauch der überzahlten Rente zu verhindern. Daher können diese Rente auch von ihm nicht zurückgefordert werden.
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