Wer unbedingt wissen will, was der Partner so macht, wenn er gerade nicht mit einem zusammen ist, ist oft nicht heikel in der Wahl der Mittel. Da werden Handys durchgeschnüffelt, E-Mails abgefangen und sogar Privatdetektive beauftragt. Diese dürfen allerdings bei ihren Nachforschungen auch nicht alles tun, was technisch möglich ist.
Insbesondere dürfen sie keinen GPS-Empfänger am Fahrzeug des Partners anbringen, um seine Fahrtstrecke bzw. seinen Aufenthaltsort zu ermitteln.
Das Landgericht Mannheim konstatierte, mit einem entsprechenden Verhalten eines Privatdetektivs konfrontiert, Verstöße gegen das Bundesdatenschutzgesetz. Dem hat sich der BGH (Urteil vom 4.6.2013 - 1 Str. 32/13) grundsätzlich angeschlossen. Die heimliche Überwachung von „Zielpersonen“ mittels GPS-Empfänger ist grundsätzlich strafbar. Nur bei vorliegen eines starken berechtigten Interesses könne eine Abwägung des Sachverhalts ausnahmsweise eine notwendige ähnliche Situation ergeben, die solche Nachforschungen gerechtfertigt erscheinen lasse.
Und wenn es nur darum geht, zu ermitteln, ob sich der Partner eventuell anderweit vergnügt, dürfte dies wohl noch keinen notwehrähnliche Situation sein, jedenfalls nicht vom Standpunkt eines objektiven Betrachters.
© Foto: Wolfgang Dirscherl / pixelio.de
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