Schon bislang war es nicht ohne Risiko, einen Seitensprung einfach zu verschweigen, insbesondere, wenn er eine Schwangerschaft im Gefolge hatte. Es mag zwar verlockend sein, einfach davon ausgehen, dass das Kind „schon von meinem Mann sein wird“. Forscht dieser jedoch später nach (was ja nach § 1598a BGB inzwischen geht) und stellt sich das Gegenteil heraus, dann kann dies nach der Rechtsprechung den Verlust des Unterhalts nach § 1579 Nr. 7 BGB zur Folge haben , und zwar dann, wenn frau sich im Empfängniszeitraum den Luxus des Mehrverkehrs geleistet, den Göttergatten nach Bekanntwerden des anderen Umstandes darüber jedoch nicht ungefragt aufklärt hat, vgl. zuletzt BGH XII
ZR 137/09 vom 15.2.2012.
Eine Gesetzesänderung, die der Bundestag gerade in Arbeit hat und die durch eine Entscheidung des europäischen Gerichtshofs angestoßen wurde, verschärft diese Situation noch:
Bislang hatte nur derjenige Rechte gegenüber dem Kind, der auch der rechtliche Vater war. Nun soll auch der nur leibliche Vater , also derjenige, der den Seitensprung aktiv mit betrieben hat, Umgangs- und Auskunftsrechte zugesprochen bekommen. Hierzu soll ins BGB eine neue Vorschrift wie folgt eingefügt werden:
§ 1686 a BGB
Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters
(1) Solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht, hat der leibliche Vater, der nachhaltiges Interesse an dem Kind gezeigt hat,
1. ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient, und
2. ein Recht auf Auskunft von jedem Elternteil über die persönlichen Verhältnisse des Kindes, soweit er ein berechtigtes Interesse hat und dies dem Wohle des Kindes nicht widerspricht.
(2) Hinsichtlich des Rechts auf Umgang mit dem Kind nach Abs. 1 Nummer 1 gilt § 1684 Abs. 2-4 entsprechend. Eine Umgangspflegschaft nach § 1684 Abs. 3 Satz 3-5 kann das Familiengericht nur anordnen, wenn die Voraussetzungen des § 1666 Abs. 1 erfüllt sind.
Für das Verfahren sieht der zukünftige § 167a FamFG folgendes vor:
§ 167a FamFG
Besondere Vorschriften für Verfahren nach § 1686a des Bürgerlichen Gesetzbuchs
(1) Anträge auf Erteilung des Umgangs-oder Auskunftsrechts nach § 1686a des bürgerlichen Gesetzbuchs sind nur zulässig, wenn der Antragsteller an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben.
(2) Soweit es in einem Verfahren, dass das Umgangs-oder Auskunftsrechts nach § 1686a des Bürgerlichen Gesetzbuchs betrifft, zur Klärung der leiblichen Vaterschaft erforderlich ist, hat jede Person Untersuchungen, insbesondere die Entnahme von Blutproben, zu dulden, es sei denn, dass ihr die Untersuchung nicht zugemutet werden kann.
(3) § 177 Abs. 2 Satz 2 und § 178 Abs. 2 gelten entsprechend.
Die Details des Gesetzesentwurfs können Sie hier nachlesen.
Also empfiehlt es sich für jede Frau, einen Seitensprung bei der nächsten günstigen Gelegenheit wirklich zu beichten. Denn wenn sich der Lover vornimmt, die Ehe auseinander zu bringen, um eventuell den Ehemann zu beerben, kann er nun behaupten, der Vater des Kindes zu sein und entsprechende Umgangs-und Auskunftsanträge stellen. Dann erfährt der gehörnte Ehemann von dritter Seite, was geschehen ist, und das dürfte die Sprengkraft des Ganzen noch erheblich erhöhen.
Der Bundestag hat dem Gesetz in erster Lesung bereits zugestimmt. Auch der Bundesrat hat keine wesentlichen Einwände. Letzte Woche hat der Entwurf auch den Rechtsausschuss passiert und dort einhellige Zustimmung gefunden. Mit der zweiten und dritten Lesung, sprich mit dem Inkrafttreten des Gesetzes müssen wir wohl trotz des bevorstehenden Wahlkampfs noch in dieser Legislaturperiode rechnen.
Mehr zum Thema vergleiche unter www.tagesschau.de
© Foto: Jerzy auf www.pixelio.de
Wenn nach §1598a herauskommt, dass Ihr Vater nicht Ihr Vater ist, können Sie Ihre Kanzlei sicher zusperren. Zumindest bricht Ihnen sicherlich ein Teil Ihrer Mandantschaft weg. Alles ok in Deutschland.
AntwortenLöschenBzgl. des Gesetzesvorhabens kann dann jeder, der glaubhaft nur behauptet, mit einer Frau verkehrt zu haben, ein unschuldiges Kind zu einem Gentest zwingen.
AntwortenLöschenWas bei uns gerade im Abstammungs- und Familenrecht vor sich geht, ist hochgefährlich und ein Rückschritt ins Mittelalter.