Nunmehr schickte der Vater seine Tochter wiederum nicht zur Schule, weil es dort Sexualkundeunterricht gab.
Er beantragte für seine Tochter Befreiung vom Unterricht; er widerspreche den religiösen Überzeugungen seiner Religionsgemeinschaft. Er sei nicht wertneutral und entspreche nicht der Reife seines Kindes. Das Kind habe schon nach der ersten Unterrichtsstunde einen verstörten Eindruck gemacht und geklagt, es sei über "eklige" Dinge gesprochen worden. Er legte sogar ein ärztliches Attest vor, wonach seine Tochter wegen des Sexualkundeunterrichts mit psychosomatischen Störungen rechnen müsse. Anschließend wurde das Kind durch die Schulärztin untersucht, und auf deren Urteil hin lehnte die Schule die Befreiung vom Sexualkundeunterricht ab.
Die Feststellungsklage des Vaters zum VG Minden blieb ebenfalls erfolglos. Das Verwaltungsgericht wertete das vorgelegte Attest als offenkundige Gefälligkeitsbescheinigung. Konkrete Beobachtungen vor Ort hätten keinerlei Hinweise darauf gegeben, dass die Tochter durch den Unterricht irgendwie gesundheitlich belastet gewesen sei. Der Unterricht sei altersangemessen und berücksichtige den Reifegrad der Kinder. Vor diesem Hintergrund habe der schulische Bildungs- und Erziehungsauftrag Vorrang vor den religiösen Bedenken der Eltern.
VG Minden, Aktenzeichen 8 K 1623/12 vom 13.9.2013
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