Der Werbeslogan der Fa. Ehrmann, sein Früchtequark "Monsterbacke" sei "so wichtig wie das tägliche Glas Milch", ist unzulässig. Das hat der BGH gestern entschieden. Zwar werde der Verbraucher durch den Slogan nicht in die Irre geführt. Denn durch die Formulierung"...wichtig, wie..." werde gerade deutlich, dass es sich bei Monsterbacke eben nicht um Milch handele sondern um etwas anderes.
Allerdings sei der Werbespruch "als gesundheitsbezogene Angabe grundsätzlich nicht zulässig", stellte der BGH im Hinblick auf die "europäische Verordnung über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel" fest.
Trotzdem gibt es zweifach Hoffnung für "Monsterbacke": Zum einen lässt der BGH vom Europäischen Gerichtshof prüfen, ob solcherart Werbung auch schon 2010, also zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmals betrieben wurde, schon unzulässig war. Offenbar ist die EG-Verordnung wolhl jüngeren Datums. Zum anderen kann Ehrmann auf seinen Werbespruch doch noch zurückgreifen, wenn sich die Behauptung, Monsterbacke sei "so wichtig wie das tägliche Glas Milch" durch wissenschaftliche Studien bestätigen lassen. Also: Auf geht's, ihr Lebensmittelbiologen: Tut mal was Vernünftiges, anstatt nur dafür zu sorgen, dass Joghurt durch Beimischung von Sägemehl nach Himbeeren schmeckt :-(
BGH, Beschl. v. 05.12.2012, Az. I ZR 36/1; hier die Pressemitteilung.
Quelle: lto
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