Die Sicherungspflicht kann sogar durch Formularklausel übertragen werden.
Die Mieterin einer Doppelhaushälfte hatte einen Bekannten zu Besuch, der sein Fahrzeug vor dem Haus parkte. Durch eine abgehende Dachlawine wurde das Fahrzeug beschädigt. Der Besucher verlangte Schadensersatz vom Vermieter, den dieser mit Hinweis darauf ablehnte, die Sicherungspflicht für Dachlawinen sei im Mietvertrag formularmäßig auf die Mieterin übertragen worden.
Das AG München gab mit Urteil v. 29.11.11, Az. 433 C 19170/11 dem Vermieter Recht. Werde ein ganzes Haus oder eine Doppelhaushälfte vermietet, habe nicht mehr der Vermieter sondern allein der Mieter die Sachherrschaft über das Mietobjekt. Unter diesen Umständen sei es angemessen, dass der Mieter auch sämtliche eigentlich dem Vermieter und Hauseigentümer obliegenden
öffentlich-rechtlichen Pflichten und privatrechtlichen
Verkehrssicherungspflichten übernehme. Und deren Übertragung sei auch formularmäßig möglich.
Quelle: lto
(C) Foto: w.r.wagner / pixelio.de
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