Mittwoch, 19. Dezember 2012

Wenn zwei süße Teddys sich in die Wolle kriegen...

Ring frei zum Süßigkeiten-Kampf des Jahres, hieß es gestern vor dem Landgericht Köln:  Der Haribo-Goldbär und der Lindt-Teddy trafen im Ring aufeinander. Allerdings prügelten sie sich nicht rein körperlich, sondern einer von beiden war nur als Beschreibung vorhanden, und beide ließen sich überdies auch noch durch clevere Juristen vertreten.
So war die Lage:
Der Haribo-Goldbär ist seit Jahren unter den Goldbären der Platzhirschbär auf dem Markt. Seine Name "Haribo-Goldbär" ist als sog. Wortmarke geschützt. Nun kreuzte der Lindt-Teddy auf, der das Wort "Gold" zwar nicht im Namen trägt, jedoch in entsprechender Aufmachung daherkommt: Eingehüllt in goldschimmerndes  Metall-Papier und mit einem roten Bändchen um den Hals.
Es war also ein Kampf Wortmarke gegen dreidimensionale Produktgestaltung. Ob letztere eine eingetragene Wortmarke tatsächlich in ihren Rechten beeinträchtigen kann, das hatte bisher noch kein Gericht entschieden.
Nun tat es das LG Köln (Urt. v. 18.12.2012, Az. 33 O 803/11). Und es entschied: Wer sich den Lindt-Teddy in seinem güldenen Gewand so anschaut, der muss unwillkürlich sofort "Goldbär" denken, das umso mehr, als sein österlicher Verwandter aus dem (selben) Hause Lindt ja sogar offiziell den Namen "Goldhase" trägt. Wenn ich jedoch einen Schoko-Bären so anziehe, dass sofort jeder sagt: "Schau mal - ein Goldbär!", dann verletze ich die Wortmarke "Goldbär". Und deshalb untersagte das LG Köln dem Lindt-Teddy seine güldene Bekleidung. Runde eins ging damit glatt an den TitelWortmarkenverteidiger aus dem Hause Haribo.

Runde zwo ist angesagt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Vermutlich wird das OLG Köln zu einem Zeitpunkt entscheiden, in dem überall schon wieder der "Goldhase" auf seine Käufer wartet.

Quelle und weitere Infos: lto
(C) Foto: S. Hofschlaeger  / pixelio.de

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