Der Betroffene war mit 0,54 Promille am Steuer angetroffen worden. Das ist ordnungswidrig, § 24a StVG. Und damit ist auch der Führerschein weg: Fahrverbot nach § 25 StVG!
Nun gab es all die Jahre immer eine Kulanzregelung. War der Betroffene unbescholten, hatte er also ein sauberes Verkehrszentralregister oder eins, das wenigstens keine einschlägigen Untaten verzeichnete, ließ sich so mancher Amtsrichter erweichen, das Fahrverbot gegen eine Verdoppelung der Geldbuße wegfallen zu lassen. Die Schreckwirkung des angedrohten Fahrverbots sei groß genug, den Sünder auf den Pfad der Tugend zurückzuführen.
Diesen Handlungsspielraum der Amtsrichter hat das OLG Bamberg jetzt für Alkoholdelikte empfindlich eingeschränkt: Mit Beschluss vom 29.10.2012, Az. 3 Ss OWi 1374/12 konstatierte das OLG, Alkoholdelikte hätten per se einen höheren Unrechtsgehalt als andere Ordnungswidrigkeiten. Und angesichts der Gefährlichkeit einer derartigen
Ordnungswidrigkeit verstehe sich die grundsätzliche Angemessenheit eines
Fahrverbots regelmäßig von selbst. Von daher komme ein Erlass des Fahrverbots gegen ein Verdoppelung der Geldbuße von Haus aus nicht in Frage.
Weiter wurde der Amtsrichter auch im Übrigen erheblich gerüffelt: Er habe die Berufs- und Vermögensverhältnisse des Betroffenen nicht genau genug recherchiert. Das OLG habe gar keine Möglichkeit gehabt, zu prüfen, ob dem Betroffenen durch das Fahrverbot ein nicht zu ersetzender Nachteil entstanden wäre.
Es reicht eben einfach nicht mehr, wortreich darzulegen, wie arm man dran wäre, wenn der Schein vier Wochen weg ist. Notwendig ist eine ausführliche Darlegung aller Umstände - und damit auch eine Honorarvereinbarung zwischen Anwalt und Verteidiger. Denn für das Geld, das die Rechtsschutzversicherung für Sachen wie diese zu zahlen bereit ist, kann kein Anwalt die notwendige Arbeit erbringen.
(C) Foto: Arno Bachert / pixelio.de
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