Unter der Bezeichnung "Edition Mild" und dem Hinweis auf "sanfte Säure" wollte eine Winzergenossenschaft aus der Pfalz ihre Weine der Rebsorten Dornfelder und Grauer/Weißer Burgunder anpreisen. Ihre Weine seien besonders bekömmlich, so die beabsichtigte Werbung der Genossenschaft. Das aber stieß auf das Missfallen der zuständigen Behörden, die derartige Äußerungen im Hinblick auf geltendes EG-Recht nicht zulassen wollten. Es kam zum Gerichtsverfahren, und tatsächlich: Das BVerwG stellt jetzt die Rechtswidrigkeit solcherart Behauptungen fest und untersagte die Werbung (Urt. v. 14.02.2013, Az. 3 C 23.12).
Unter dem Begriff "bekömmlich" verstehe ein durchschnittlicher Verbraucher nämlich, dass der Wein besonders magenfreundlich sei. Damit handele es sich aber um eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (Health-Claims-Verordnung über die Verwendung nährwert- und gesundheitsbezogener Angaben bei Lebensmitteln). Für alkoholische Getränke dürfen solche gesundheitsbezogenen Angaben aber grundsätzlich nicht gemacht werden. Schon der EuGH hat entschieden, dass Angaben, die auf einen geringen Säuregehalt und die leichtere Verdauung abzielten, die Gefahren beim Trinken von Alkohol verschweigen und daher unzulässig sind (Urt. v. 06.09.2012, Az. C-544/10, Legal Online Tribune berichtete seinerzeit). Diese Entscheidung nahm das BVerwG als Referenz her und entschied identisch.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen