Amazon hat in den letzten Jahren seinen Vertragspartnern zum Teil knebelnde Vertragsbedingungen gestellt. Insbesondere eine Preisparitätsklausel stösst dem Bundeskartellamt jetzt übel auf: Wer ein Produkt bei Amazon anbietet, darf dasselbe Produkt an anderer Stelle im Internet nicht günstiger anbieten. Und dieses Verbot von Amazon betrifft nicht nur andere Online-Marktplätze wie Ebay, sondern auch die eigenen Online-Shops der Vertragspartner, wie tagesschau.de berichtet.
Diese "Preisparitätsklausel" könne gegen das allgemeine Kartellverbot verstoßen, ließ Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamts heute verlauten. Werde der Wettbewerb zwischen den Internet-Marktplätzen durch die Beschränkung der Preisgestaltungbeschränkt, wofür einiges spreche, liege ein Kartellverstoß vor. Händler hätten normalerweise ein Interesse daran, ihre Waren an mehreren Stellen parallel anzubieten.
Das Kartellamt teilt mit, es habe mit der Befragung von 2400 Händlern begonnen habe, die ihre Waren unter anderem über Amazon anbieten.
Hier die Pressemeldung des Bundeskartellamts.
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