Ich erinnere mich noch gut an die Strafverteidigung, für die ich damals das Mandat nicht bekommen habe. Irgendwie wollte ich nicht einsehen, dass es in Ordnung ist, wenn sich zwei Hardcore-Fanclubs (damals 1860 und Rostock) verabreden, um den Sieger nicht per Ball im Stadion sondern per Baseballschläger auf der Straße zu ermitteln; und deshalb empfahl ich dem Mandanten, den Einspruch gegen den Strafbefehl auf das Strafmaß zu beschränken. Der Mandant, der mir die Sache antrug, war jedoch der Meinung, solcher Art Street-fighting sei ok; schließlich seien sich die Beteiligten ja über die Vorgehensweise einig. Und dann hätten Polizei und Gerichte beim Ganzen nichts zu suchen.
Wir wurden nicht einig. Er hielt mich nicht für den idealen Strafverteidiger und ging woanders hin.
Ganz außerhalb dieser Welt scheine ich mit den von mir angelegten Maßstäben aber nicht zu sein. Das OLG Nürnberg hat jetzt ähnliche angelegt:
Zu den Szene-Ritualen gehört es, gegnerische Fans mit Gewalt (oder mit Androhung derselben) um ihre Fan-Jacke zu erleichtern - ein zweifellos erniedrigender Vorgang, der aber häufig von den Beteiligten als harmlos und damit als Bagatell-Delikt angesehen wird. Das OLG (Urt. v. 07.11.2012, Az. 1 St OLG Ss 258/12) sah das anders:
Zwei FCN-Fans hatten einen Greuther gewaltsam seiner Fan-Jacke entkleidet und diese (um sie vor der Polizei zu verbergen) in ihrem Auto verstaut. Das sah das OLG als Raub an. Den Einwand der zwei verurteilten Nürnberger, man habe sich die Jacke letztlich gar nicht angeeignet sondern weggeworfen, ließ das Gericht nicht gelten: Schon der, der erst später entscheiden wolle, ob er die gewaltsam ergatterte Beute behalten wolle, eigne sie sich zumindest vorläufig an, womit der Tatbestand des Raubes erfüllt sei.
Strafmaß: Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. *schluck*
Quelle: Legal Tribune Online
(C) Foto: Oliver Weber / pixelio.de
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