Donnerstag, 15. November 2012

Horror-Szenario: Generalschlüssel verloren! Nicht immer müssen Arbeitnehmer oder Mieter gleich die ganze Schließanlage ersetzen!

Es ist der Super-GAU: Der Arbeitnehmer hat für das große Geschäftsgebäude des Arbeitgebers einen Generalschlüssel bekommen, der 150 Türen schließt. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der Schlüssel nicht mehr aufzufinden. Der Arbeitgeber kündigt an, die Schließanlage komplett austauschen zu wollen. Kosten: horrend! Man korrespondiert geraume Zeit hin und her, und schließlich geht der Arbeitgeber mit seiner Schadensersatzforderung zum Arbeitsgericht. Und handelt sich eine Klageabweisung ein! Warum?

Das haben das LAG München und das LAG Rheinland-Pfalz wie folgt eindrücklich erläuter:

  • LAG München, Urt. v. 16.06.2006, 2 Sa 100/11:  "Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, liegt zwischen dem Schlüsselverlust am 2.10.2002, der Einholung des Kostenvoranschlags für den Austausch der Schließanlage am 4.5.2003 und der Klageerhebung am 25.1.2005 ein derart langer Zeitraum, dass ein Schaden nicht anerkannt werden kann. Der Kläger hat die Schließanlage bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht ausgewechselt. Der sehr lange Zeitraum von mehr nunmehr vier Jahren, innerhalb dessen es von Anfang an zu keinem Missbrauch des verloren gegangenen Schlüssels gekommen ist, lässt den Schluss zu, dass im vorliegenden Fall keine ernsthafte Möglichkeit des Missbrauchs des verloren gegangenen Schlüssels bestanden hat und auch in Zukunft nicht besteht. Wie das Arbeitsgericht zutreffend bemerkt hat, kann aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass der verlorene Schlüssel entweder von niemandem gefunden oder zumindest nicht der Schule der Klägerin zuordenbar gefunden wurde. Damit kann eine missbräuchliche Verwendung des verlorenen Schlüssels für die Zukunft ausgeschlossen werden."
  • LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 16.06.2011, 2 Sa 100/11: "Zum zweiten ist die Kausalität des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs für den Austausch sämtlicher Schlösser nicht dargelegt. Die Beklagte hat weder einen Schließplan vorgelegt, noch substantiiert und rechtzeitig dargelegt und unter Beweis gestellt, dass zum Zeitpunkt des Schlüsselverlustes noch alle anderen zur Schließanlage gehörigen Schlüssel vorhanden gewesen sind...Wenn nicht feststeht, dass der Verlust des Schlüssels, welcher vom Kläger wohl zu vertreten ist, der einzige Eingriff in die Gesamtanlage seit 1984 gewesen ist, besteht kein Schadensersatzanspruch der Beklagten, selbst dann, wenn sie auf eigene Kosten die Schließanlage mit Austausch sämtlicher Schlüssel und Schlösser auf einen neuen Stand versetzt."
(C) Foto: Benjamin Klack  / pixelio.de

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen