Mittwoch, 14. November 2012

Wer schwätzenden Schülern den Mund zuklebt, kann als Lehrer fristlos gekündigt werden.

Irgendwann hatte sie genug davon, dass dauernd der Unterricht gestört wurde. Und dann griff die Lehrerin angeblich zum Tesafilm und versiegelte die Schallquelle. Und wurde deswegen vom Land Sachsen-Anhalt fristlos gekündigt. Und erhob dagegen Kündigungsschutzklage.
Das Verfahren ging hoch bis zum Bundesarbeitsgericht, wie der Beck-Blog berichtet. Und das BAG ( Urteil vom 19. April 2012 - 2 AZR 156/11= BeckRS 2012, 74958) entschied wie folgt:

  1. Natürlich geht es nicht an, schwätzenden Schulkindern den Mund zuzukleben. "Eine Grundschullehrerin hat ihr Verhalten in der Schule so einzurichten, dass die Verwirklichung des ihr zukommenden gesetzlichen Erziehungsauftrags nicht gefährdet wird. Sie verletzt erheblich ihre arbeitsvertraglichen Pflichten, wenn sie Schülern zu Disziplinierungszwecken die Münder mit Tesafilm verklebt".
  2. Aber: Im vorliegenden Fall war noch gar nicht richtig bewiesen, dass sie das auch getan hatte. Die Lehrerin hatte vorgetragen:
    Der neben dem Lehrertisch sitzende Schüler E sei unruhig gewesen. Sie habe deshalb zu ihm gesagt, der Streifen gehöre ja wohl eher auf seinen Mund als auf das Papier. E habe lachend mit „Ja" geantwortet. Daraufhin habe sie ihm den Streifen Tesafilm in Höhe des Mundes lose auf die Wange geklebt. Der Schüler P habe dies gesehen und für sich ebenfalls einen Streifen gewollt. Sie habe deshalb auch ihm lose ein Stück Tesafilm auf die Wange geklebt. Die Streifen hätten nicht fest geklebt. Sie seien sogar abgefallen und beide Jungen hätten sie jeweils wieder aufgedrückt. Die Sache sei von allen Kindern als „Spaß" empfunden worden, beide Schüler hätten mitgelacht und sich vom weiteren Erzählen und Mitarbeiten während des Unterrichts nicht abhalten lassen.
    Was tatsächlich passiert sei, hätten Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht noch nicht endgültig festgestellt.
Das BAG verwies den Fall deshalb zur weiteren Verhandlung und Beweisaufnahme zurück an die Vorinstanz.

(C) Foto Bejanmin Thorn / pixelio.de

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