Das hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom heutigen Tage entschieden, wie die Süddeutsche Zeitung und die Frankfurter Allgemeine berichten.
Aus dem in Deutschland geltenden Prinzip der Trennung von Kirche und Staat resultiert an sich ein subjektives Recht der Kirchen auf Selbstbestimmung, das Verfassungsrang hat. Die Kirchen haben bislang Ihren Mitarbeitern unter Berufung auf diesen Freiraum besondere Loyalitätspflichten abverlangt und Ihnen insbesondere das Streikrecht verweigert. Das lässt das Bundesarbeitsgericht (1 AZR 179/11, 1 AZR 611/11) in dieser Absolutheit nun nicht mehr zu, belässt allerdings den Kirchen nach wie vor das Beschreiten des sogenannten
Dritte Wegs (Festlegung des kirchlichen Arbeitsrechts durch paritätisch besetzte Gremien, näheres hierzu "auf die Schnelle" bei Wikipedia).
Näheres sofort hier, wenn die Entscheidungen (oder die dazugehörige Pressemeldung) vorliegen.
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