Laut Bundessozialgesetz mit dem Durchschreiten der heimischen Haustür. Und was, wenn genau beim Durchschreiten der Unfall passiert? Zahlt dann die Berufsgenossenschaft?
Der Arbeitnehmer hatte einen Fuß schon über der Schwelle und stand mit dem zweiten noch innen. Plötzlich klemmte die automatisch zufallende Haustür den zweiten Fuß ein; der Arbeitnehmer stürzte und verletzte sich das Knie, das im Außenbereich auf den Boden prallte. Die BG weigerte sich zu zahlen mit der Begründung, die Haustür sei noch nicht vollständig durchschritten gewesen.
Dem wollte das LSG Brandenburg (Urteil vom 20.09.2012, Az.: L 2 U 3/12 )nicht folgen:
"Ein Unfall hat sich schon dann auf dem Weg nach dem Ort der Tätigkeit ereignet, wenn der Sturz im häuslichen Bereich begonnen, der Versicherte sich jedoch erst beim Auffallen vor der Haustür verletzt hat, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Ursache des Sturzes noch im häuslichen Bereich gelegen hat...Unerheblich ist, dass der Kläger die Haustür nicht aufrechten Ganges passiert und sich die Tür nicht erst hinter ihm geschlossen hat..." Eine andere Beurteilung würde nur "... zu unnötigen Zufälligkeiten..." führen.Und wieder einmal bot ein Landessozialgericht dem wiehernden Amtsschimmel Einhalt...
Quelle: lto
(C) Foto: Ilka Funke-Wellstein auf www.pixelio.de
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