Sonntag, 7. August 2011

OLG Köln: Kein Lotto-Verbot für Hartz-IV-Empfänger

Lotto-Einsätze gehören nicht mit zu den Grundbedürfnissen, die Bestandteil des Hartz-IV Satzes  sind. Trotzdem steht des dem Hartz-IV Empfänger aber grundsätzlich frei, seine Stütze unter Verzicht auf irgendetwas Anderes aus dem ihm zugestandenen Regelbedarf auch fürs Lotto-Zocken auf den Kopf zu hauen. Nachvollziehbar ist das auch irgendwie: Wer länger auf Hartz IV ist, wird seine Chancen beim Lotto (1 : 143 Mio) vermutlich subjektiv höher einschätzen als seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt.

Nun kam das LG Köln aber auf die Schnapsidee, Hartz-Vierern das Lottospielen zu untersagen.
Nach § 8 des Glücksspiel-Staatsvertrags müsse nämlich ein Spieler gesperrt, also vom Lotto-Spiel ausgeschlossen werden, wenn man aufgrund der Wahrnehmung des Personals der Lotto-Annahmestelle oder aufgrund von Meldungen Dritter wisse oder aufgrund sonstiger tatsächlicher Anhaltspunkte annehmen müsse, dass der Spieler spielsuchtgefährdet oder überschuldet sei, seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkomme oder Spieleinsätze riskiere, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen oder Vermögen stehen. Im zu entscheidenden Fall war in der Lotto-Annahmestelle gesprächsweise deutlich geworden, dass der Zocker ein Hartz-Vierer war. Nun war Lotto-NRW aber nicht etwa hergegangen und hatte ihm das Lotto-Spiel untersagt. Das Verfahren hatte vielmehr ein maltesischer Glücksspielveranstalter ins Rollen gebracht, der auf den deutschen Glücksspielmarkt keine Wetten veranstalten darf und durch "Testgespräche" in Lotto-Annahmestellen nachweisen wollte, dass auch bei deutschen Veranstaltern nicht alles mit rechten Dingen zugehe. Das LG Köln folgt dem Antrag und wies Lotto-NRW an, Hartz-Vierer vom Lotto auszusperren.

Das OLG Köln revidierte das: Wenn in einer Lotto-Annahmestelle jemand verkünde, er sei auf Hartz IV oder  zahlungsunfähig, dann sei zunächst fraglich, ob das im Massengeschäft tätige Personal das auch wirklich wahrnehme. Selbst wenn man dies unterstelle, lägen die Voraussetzungen des § 8 Glücksspielstaatsvertrags noch nicht vor; jedenfalls könne darauf nicht mit ausreichender Verlässlichkeit geschlossen werden. Im Klartext: Wer fünf Euro verzockt, muss deswegen noch kein Verschwender sein.
Im Übrigen müsse jeder Spieler vor seiner Sperre erst angehört werden, das sehen tatsächlich alle Ausführungsgesetze zum Staatsvertrag so vor, vgl. z.B. § 9 II BW-AusführungsG. Und hier fragt sich doch, ob man jeden, von dem man weiß, dass er auf Hartz-IV angewiesen ist, als Lotto-Veranstalter automatisch fragen muss, ob er spielsüchtig oder zahlungsunfähig ist. Dagegen spricht vieles.

Quelle: Legal Online Tribune


(C) Foto Andreas Morlock auf www.pixelio.de

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