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Der Presserat rügte das: Auf Presserecht-Aktuell.de finden Sie alles Nähere. Der Presserat monierte zu Recht, so lange keine Verurteilung erfolgt sei, gelte die Unschuldsvermutung. Bis dahin müsse auch die Identität eines Angeklagten geschützt werden.
"Bild" ist natürlich ganz anderer Meinung und fordert seine Leser sogar auf, dem Presserat die Meinung zu sagen - unter Angabe der Post- und der EMail-Adresse. Den Presse-Kodex scheint "Bild" nur noch als lästiges Übel zu empfinden.
Den Pressekodex können Sie hier einsehen. Maßgeblich ist diese Klausel:
Richtlinie 8.1 – Nennung von Namen/Abbildungen
(1) Bei der Berichterstattung über Unglücksfälle, Straftaten, Ermittlungs- und Gerichtsverfahren (s. auch Ziffer 13 des Pressekodex) veröffentlicht die Presse in der Regel keine Informationen in Wort und Bild, die eine Identifizierung von Opfern und Tätern ermöglichen würden.
Mit Rücksicht auf ihre Zukunft genießen Kinder und Jugendliche einen besonderen Schutz.
Immer ist zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen abzuwägen. Sensationsbedürfnisse allein können ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit nicht begründen.
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