Freitag, 2. März 2012

"Tiefstpreisangebote" bei Amazon müssen wenigstens für eine halbe Stunde verfügbar sein.

Lockvogelangebote sind gängiger Bestandteil der Verkaufspraxis im Einzelhandel. Ob sie im Einzelnen immer zulässig sind, darüber wird häufig gestritten. Wer supergünstig Waren anbietet, muss z.B. eine gewisse Menge davon auf Vorrat haben. Es geht nicht an, Kaffee für 1 € das Pfund anzupreisen und dann nur zwei Pack davon im Regal liegen zu haben.

Darüber ist jetzt auch der Onlinehändler Amazon  gefallen. Wochenlang hatte Amazon für seine Sonderaktion "Cyper Monday 2010" geworben, an dem er im Zwei-Stunden-Rhythmus jeweils 5 Produkte zu drastisch reduzierten Preisen anbieten wollte. Das tat er auch, jedoch waren die Angebote jeweils schon nach wenigen Sekunden ausverkauft, so dass die meisten Interessenten nicht zum Zuge kamen. Allerdings teilte Amazon nach Ausverkauf sofort mit, die Dinge seien zwar nicht mehr zum Kampfpreis erhältlich, allerdings noch zum normalen Preis auf Lager und könnten zu diesem geordert werden.
Das hielt die Verbraucherzentrale für unzulässige Werbung und erhob deshalb Klage vor dem Landgericht Berlin. Und das LG stellte tatsächlich fest: Der Internethändler Amazon darf auf seiner deutschen Webseite nur dann mit Tiefstpreisen werben, wenn die für einen Zeitraum von zwei Stunden angebotenen Produkte mindestens eine halbe Stunden vorrätig sind. Damit wenigstens eine reelle Chance besteht, zum Schnäppchenpreis auch zuschlagen zu können. Anderfalls handele es sich um ein unzulässiges Lockvogelangebot (Urteil vom 01.03.2012, Az. 91 O 27/11, nicht rechtskräftig).

(C) Foto Gaby Schoenemann auf www.pixelio.de

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