Donnerstag, 15. März 2012

Hintergrundmusik beim Zahnarzt ist nicht GEMA-pflichtig

Das ist das erfreuliche Resultat eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom heutigen Tage. Der Gerichtshof stellte fest, dass Patienten zum Zahnarzt ausschließlich deshalb kommen, um ihre Zähne behandeln zu lassen. Würden sie dabei mit Musik beschallt, habe dies mit der Zahnbehandlung nichts zu tun. Spiele der Zahnarzt also Tonträger ab, geschehe das nicht im Zusammenhang mit seiner Berufsausübung. Das Abspielen der Musik diene mithin nicht Erwerbszwecken und sei deshalb abgabenfrei.


Etwas anderes gilt für Hotels, wenn sie ihre Zimmer mit TV und Radiogeräten ausrüsten. Schafft ein Hotel seinen Kunden diese Möglichkeit, Zugriff auf urheberpflichtige Werke zu nehmen, sei das Hotel abgabepflichtig, weil diese Form der Verwertung dem Erwerbszweck des Hotels diene.
Rechtssache C-162/10 Phonographic Performance (Ireland) Limited / Irland, Attorney General.

(C) Foto Karl Heinz Laube auf www.pixelio.de
Quelle: Tagesschau

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