Dienstag, 4. Juni 2013

Zwei-Jahresfrist für erneute Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gilt auch für Altfälle

Wer die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte, war bis zum 31.12.2013 für drei Jahre vor weiterer Zwangsvollstreckung geschützt, wenn nicht der Gläubiger vortrug, dass sich an den Vermögensverhältnissen des Schuldners etwas geändert hatte.
 Diese Frist hat der Gesetzgeber nun per 1.1.2013 auf zwei Jahre verkürzt, und das Landgericht Ansbach (Az.: 1 T 573/13) hat festgehalten, dass diese kürzere Frist auch für Altfälle gibt. Konnte früher der Gläubiger vor Ablauf der 3-Jahres-Frist Antrag auf neuerliche Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nur dann stellen, wenn er glaubhaft machte, dass sich die Vermögensverhältnisse des Schuldners wesentlich geändert hatten, so ist nun ein solcher Antrag nach zwei Jahren ohne besondere Begründung oder Glaubhaftmachung möglich.

Im übrigen hat die Verpflichtung des Schuldners, sich zu offenbaren, noch einmal eine weitere kosmetische Veränderung über sich ergehen lassen müssen. Hieß die Sache früher ganz einfach „Offenbarungseid“, nannte man sie anschließend lange Zeit „eidesstattliche Offenbarungs-Versicherung“. Auch das scheint aber nun zu diskriminierend zu sein. Der Vorgang trägt nun den schönen neutralen Titel „Vermögensauskunft des Schuldners“.

© Foto: Uli Carthäuser auf www.pixelio.de

1 Kommentar:

  1. auf einem hohlen Stein des Schuldenberges, kann auch durch Gesetz, nun mal kein frisches Gras der Finanzen wachsen...weder nach 3 oder nun 2 Jahren. B. J. C. Böckmann

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