Das Gericht führt in seiner Begründung an, dass Klavier- und Reitstunden nur teilweise im "Regelbedarf" eines Kindes berücksichtigt sind. Dieser Regelbedarf ist in der Düsseldorfer Tabelle festgehalten. Doch der dort für "Freizeit, Unterhaltung, Kultur" eingesetzte Betrag reichte nach Ansicht des Gerichts im konkreten Fall nicht aus, um die gesamten Kosten für den zusätzlichen Unterricht abzudecken, denn hierunter fallen beispielsweise auch Kino- oder Theaterbesuche.
Der unterhaltspflichtige Vater wurde also verurteilt, die Kosten zusätzlich zum Unterhalt zu bezahlen.
In der Praxis bedeutet das, dass genau aufgeschlüsselt werden muss, welche Kosten zusätzliche Sport- oder Musikstunden verursachen und welche davon vom Regelunterhalt abgedeckt sind. Allerdings sind natürlich auch die tatsächlichen finanziellen Verhältnisse der Eltern zu berücksichtigen.
Foto: (c) J. Baltes
Quelle: NJW aktuell 44/12, Oberlandesgericht Hamm, II-12 UF 319/11
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