Freitag, 28. September 2012

LG Essen: Filesharer gehören nicht an den "Porno-Pranger"

So manchem Filesharer mag in den letzten Wochen unheimlich gewesen sein. Drohte doch eine Regensburger Anwaltskanzlei Net-Usern die im Wege des File-Sharings Filme einer von der Kanzlei vertretenen Porno-Produktionsfirma weiterverbreitet hatten damit, ihre Namen auf einer im Internet veröffentlichten Liste, dem sog. "Porno-Pranger" zu veröffentlichen, sollten Sie die ihnen auferlegten Abmahn-Gebühren nicht zahlen. Selbst wenn man Porno-Filesharer nicht also besonders schutzwürdig ansieht - das System hätte sich auch auf andere gesharte Produkte übertragen lassen. Und bei allem Respekt vor dem Urheberrecht - das wäre beim Sharing von Musik oder Literatur doch ein wenig zu viel des Guten gewesen.

Zum "Porno-Pranger" nahm jetzt das LG Essen Stellung. In der Entscheidung vom 26.09.2012, Az. 4 O 263/12. Es stellte sich auf den Standpunkt, grundsätzlich seien sog. "Gegnerlisten" im Internet zwar nicht verboten, sie müssten aber einen gewissen Informationsgehalt haben. Im konkreten Fall sei das jedoch nicht zu erkennen. Jede Privatperson habe das Recht, selbst zu entscheiden, ob und wann persönliche Daten an die Öffentlichkeit gebracht werden.

Damit ist dem "Porno-Pranger" ein erster beachtlicher Riegel vorgeschoben.

Siehe dazu auch den Bericht der Legal Online Tribune vom 26.09.2012

(C) Foto W.R.Wagner auf www.pixelio.de

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