Donnerstag, 6. Juni 2013

Dem Partner hinterher schnüffeln: Vorsicht bei den Methoden!

Wer unbedingt wissen will, was der Partner so macht, wenn er gerade nicht mit einem zusammen ist, ist oft nicht heikel in der Wahl der Mittel. Da werden Handys durchgeschnüffelt, E-Mails abgefangen und sogar Privatdetektive beauftragt. Diese dürfen allerdings bei ihren Nachforschungen auch nicht alles tun, was technisch möglich ist.
Insbesondere dürfen sie keinen GPS-Empfänger am Fahrzeug des Partners anbringen, um seine Fahrtstrecke bzw. seinen Aufenthaltsort zu ermitteln.
Das Landgericht Mannheim konstatierte, mit einem entsprechenden Verhalten eines Privatdetektivs konfrontiert, Verstöße gegen das Bundesdatenschutzgesetz. Dem hat sich der BGH (Urteil vom 4.6.2013  - 1 Str. 32/13) grundsätzlich angeschlossen. Die heimliche Überwachung von „Zielpersonen“ mittels GPS-Empfänger ist grundsätzlich strafbar. Nur bei vorliegen eines starken berechtigten Interesses könne eine Abwägung des Sachverhalts ausnahmsweise eine notwendige ähnliche Situation ergeben, die solche Nachforschungen gerechtfertigt erscheinen lasse.
Und wenn es nur darum geht, zu ermitteln, ob sich der Partner eventuell anderweit vergnügt, dürfte dies wohl noch keinen notwehrähnliche Situation sein, jedenfalls nicht vom Standpunkt eines objektiven Betrachters.

© Foto: Wolfgang Dirscherl  / pixelio.de

BVerfG: Ehegattensplitting auch für "Homo-Ehen"

Im Prinzip war es ein Urteil mit Ansage: Das Verfassungsgericht hatte schon mehrfach angedeutet, gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartnerschaften den heterosexuellen Ehen vollständig gleichzustellen. Nun hat das Gericht in steuerlicher Hinsicht einen weiteren Schritt getan. Nach einer heute ergangenen Entscheidung des BverfG müssen auch eingetragene Lebenspartnerschaften vom Ehegattensplitting profitieren können. Die Ungleichbehandlung von Ehen und eingetragenen Lebenspartner sei verfassungswidrig, so das Gericht (Az.: 2 BvR 909/06 u.a.). Und der eigentliche Knüller: Das Gericht verlangt, dass die Gesetze rückwirkend zum 1. August 2001 geändert werden. Mit anderen Worten: Steuerliche Nachveranlagung für gleichgeschlechtliche Paare rückwirkend für die letzten 12 Jahre! Es wird nicht der fiskalische GAU sein, aber es wird was kosten...

(C) Foto: Gerd Altmann auf www.pixelio.de

Mittwoch, 5. Juni 2013

Eigener Straftatbestand für Genital-Verstümmelung

Der Organisation „Terre des Femmes“ sieht in Deutschland etwa 6000 Mädchen und junge Frauen von Genital-Verstümmelung bedroht. Selbst die bisherige Strafdrohung für schwere Körperverletzung (maximal zehn Jahre Freiheit Strafe) scheint einschlägige Kreise von solchen Grausamkeiten nicht abhalten zu können.
Dem will die Bundesregierung jetzt einem noch stärkeren Riegel vorschieben. Sie plant einen eigenen Straftatbestand für die Genital-Verstümmelung, der ein maximales Strafmaß von 15 Jahren Freiheit Strafe vorsieht. Die Kabinettsvorlage des Bundesjustizministeriums soll, wenn es nach der Bundesregierung geht, noch vor der Bundestagswahl Gesetz werden.
Überfällig ist eine Reaktion auf die traditionellen oder rituellen Beschneidungen schon lange. Leider hat die Vergangenheit gezeigt, dass Täter sich allein durch höhere Strafen kaum von einer Straftat abschrecken lassen. Die jetzt kommende neue Vorschrift kann daher nur ein Schritt in die richtige Richtung sein. Aufklärung und Prävention sind sicher die wichtigeren Komponenten zur Bekämpfung dieser flagranten Frauenrechtsverletzung.

© Foto: Rike  / pixelio.de

Dienstag, 4. Juni 2013

SG Dortmund: Keine Haftung des Kontobevollmächtigen für Rückzahlung überzahlter Rente

Der Verstorbene hatte seinem Sohn Kontovollmacht erteilt. Der Sohn war jedoch nicht ständig mit der Kontoführung betraut, wie dies etwa ein Betreuer wäre. Er war auch über den Kontostand nicht informiert, und dieser war, wie bei älteren Mitbürger mit schmaler Rente nicht eben selten, um Einiges im Minus.

Nach dem Tode des Verstorbenen überwies die gesetzliche Rentenversicherung irrtümlich noch eine Monatsrente. Anschließend führte die Bank vom Konto des Verstorbenen aus weitere Abbuchungen durch, wodurch die zu Unrecht überwiesene Rente verbraucht wurde.

Die Rentenversicherung nahm nun hinsichtlich der Rückzahlung den kontobevollmächtigten Sohn in die Haftung. Er habe mit den Lastschriften bankübliche Zahlungsgeschäfte zugelassen und damit über die Rente verfügt.
Dem folgte das SG Dortmund (Urteil vom 13.05.2013 - S 34 R 355/12 jedoch nicht. Der Sohn habe nicht über das Konto verfügt. Er sei zwar verfügungsberechtigt gewesen. Eine Handlungsverpflichtung seinerseits wenige Tage nach dem Tod des Vaters setze aber voraus, dass ihm einerseits die Rentenüberzahlung und andererseits auch der aktuelle Kontostand und die laufenden Einzugsermächtigungen bzw. Lastschriften bekannt seien. Er habe aber lediglich eine Kontovollmacht besessen, ohne je davon Gebrauch gemacht zu haben. Unter diesen Umständen bestehe im Verhältnis zum Rentenversicherer keinerlei Rechtspflicht, unmittelbar nach dem Tode des Vaters durch entsprechende Verfügungen den Verbrauch der überzahlten Rente zu verhindern. Daher können diese Rente auch von ihm nicht zurückgefordert werden.

© Foto: derateru  / pixelio.de

Zwei-Jahresfrist für erneute Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gilt auch für Altfälle

Wer die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte, war bis zum 31.12.2013 für drei Jahre vor weiterer Zwangsvollstreckung geschützt, wenn nicht der Gläubiger vortrug, dass sich an den Vermögensverhältnissen des Schuldners etwas geändert hatte.
 Diese Frist hat der Gesetzgeber nun per 1.1.2013 auf zwei Jahre verkürzt, und das Landgericht Ansbach (Az.: 1 T 573/13) hat festgehalten, dass diese kürzere Frist auch für Altfälle gibt. Konnte früher der Gläubiger vor Ablauf der 3-Jahres-Frist Antrag auf neuerliche Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nur dann stellen, wenn er glaubhaft machte, dass sich die Vermögensverhältnisse des Schuldners wesentlich geändert hatten, so ist nun ein solcher Antrag nach zwei Jahren ohne besondere Begründung oder Glaubhaftmachung möglich.

Im übrigen hat die Verpflichtung des Schuldners, sich zu offenbaren, noch einmal eine weitere kosmetische Veränderung über sich ergehen lassen müssen. Hieß die Sache früher ganz einfach „Offenbarungseid“, nannte man sie anschließend lange Zeit „eidesstattliche Offenbarungs-Versicherung“. Auch das scheint aber nun zu diskriminierend zu sein. Der Vorgang trägt nun den schönen neutralen Titel „Vermögensauskunft des Schuldners“.

© Foto: Uli Carthäuser auf www.pixelio.de