Schwiegerelternschenkung: Der Rückforderungsanspruch verjährt innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist
Scheitert eine Ehe in dessen Verlauf die Schwiegereltern dem Schwiegerkind Schenkungen gemacht hat, dann kann nach der geänderten Rechtsprechung des BGH den Schwiegereltern ein Rückforderungsanspruch gegenüber dem Schwiegerkind wegen Störung der Geschäftsgrundlage zustehen.
Der BGH hat jetzt (XII ZB 516/14 vom 16.12.2015) entschieden, dass diese Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist (Genauer: drei Jahre zum Jahresende) des §195 BGB unterliegen. Das gilt nur dann nicht, wenn eine Immobilie geschenkt wurde. Hierfür gilt die Verjährungsfrist des § 196 BGB, nämlich zehn Jahre.
Für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist kommt es darauf an, wann die Schwiegereltern vom Scheitern der Ehe Kenntnis erlangt haben. Insoweit hat der BGH entschieden, dass das Scheitern der Ehe regelmäßig spätestens mit Zustellung des Scheidungsantrags feststeht. Haben die Schwiegereltern von dieser Zustellung Kenntnis erlangt oder hätten Sie Kenntnis erlangen müssen, ohne grob fahrlässig zu handeln, haben sie auch vom Scheitern der Ehe des Kindes gewusst.
Auch für in der Vergangenheit liegende Vorgänge gelten diese Regeln. Der Beginn der Verjährungsfrist war nicht etwa bis zur Veröffentlichung der die Rechtsprechung des BGH ändernden Senatsentscheidung vom 3. Februar 2010 hinausgeschoben.
BGH: XII ZB 516/14 vom 16.12.2015
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