Diese Frage hat das OLG Bremen ( NZM 2016, 439) noch einmal beantwortet: die Eheleute lebten seit Januar 2015 getrennt, der Ehemann zog aus. Die Ehefrau blieb mit den beiden gemeinsamen Kindern bis zum Ende der Kündigungsfrist, also bis Ende April 2015 in der gemeinsam angemieteten Wohnung wohnen und zahlte auch die Miete (allein) weiter. Nach dem Auszug verlangte sie für die Monate Januar bis April die Hälfte der Miete vom Ehemann und bekam LG Bremen tatsächlich Recht:
Grundsätzlich schulden die Eheleute die Miete gemeinsam. Im vorliegenden Fall ändert sich daran nichts, auch wenn der Ehemann ausgezogen ist. Zwar hat die Ehefrau mit den Kindern die Wohnung allein genutzt. Der Ehemann hatte für Frau und Kinder auch Unterhalt gezahlt. Bei der Berechnung des Unterhaltes hatte die Miete aber keine Rolle gespielt, und die Ehefrau hatte bereits im März 2015 Anspruch auf Zahlung der Miete erhoben. Erst anschließend war der Unterhalt berechnet worden, wobei Mietschulden außer Betracht geblieben. Unter diesen Umständen sah es das OLG Bremen als gerechtfertigt an, wenn sich der Ehemann auch über die Zahlung des Unterhalts hinaus mit der Hälfte der Miete beteiligte.
Etwas anderes hätte gelten können, wenn die Frage der Miete bei der Berechnung des Unterhalts ausdrücklich angesprochen worden wäre. Hatte der Ehemann beispielsweise höheren Unterhalt als geschuldet gezahlt, um damit die Mietkosten zu decken, wäre die Forderung nicht gerechtfertigt gewesen.
OLG Bremen, 4 WF 184/15
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