Nachdem die letzte Düsseldorfer Tabelle erst vom 1.8.2015 datierte, hat das OLG Düsseldorf sehr rasch, nämlich schon zum 01.01.2016 die Tabelle wiederum aktualisiert. Das hat seinen Grund in der zum gleichen Zeitpunkt ebenfalls aktualisierten Mindestunterhaltsverordnung (Verordnung zur Festlegung des Mindestunterhalts minderjähriger Kinder nach § 1612 a BGB). Der Unterhalt nach der ersten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle entspricht immer dem in der Mindestunterhalts Verordnung festgesetzten Mindestunterhalt. Nachdem durch die aktuelle Version dieser Satz geringfügig angehoben wurde, wurde auch die Anpassung der Düsseldorfer Tabelle notwendig.
Auch die Anmerkungen zur Tabelle mussten angepasst werden, da sich zum 1. Januar 2016 auch das Kindergeld geringfügig erhöht hat, nämlich für das erste und zweite Kind auf Euro 190,00, für das dritte Kind auf Euro 196,00 und für das vierte und jedes weitere Kind auf Euro 221,00.
Wie üblich ist zu beachten, dass das Kindergeld bei minderjährigen Kindern zur Hälfte auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen ist. Der sich dann ergebende Zahlbetrag ist aus den Tabellen im Anhang zu Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen.
Pressemitteilung
OLG Düsseldorf
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