Montag, 4. Juli 2016

Wer zahlt bei Trennung der Eheleute die Miete?

Diese Frage hat das OLG Bremen ( NZM 2016, 439) noch einmal beantwortet: die Eheleute lebten seit Januar 2015 getrennt, der Ehemann zog aus. Die Ehefrau blieb mit den beiden gemeinsamen Kindern bis zum Ende der Kündigungsfrist, also bis Ende April 2015 in der gemeinsam angemieteten Wohnung wohnen und zahlte auch die Miete (allein) weiter. Nach dem Auszug verlangte sie für die Monate Januar bis April die Hälfte der Miete vom Ehemann und bekam LG Bremen tatsächlich Recht:

Grundsätzlich schulden die Eheleute die Miete gemeinsam. Im vorliegenden Fall ändert sich daran nichts, auch wenn der Ehemann ausgezogen ist. Zwar hat die Ehefrau mit den Kindern die Wohnung allein genutzt. Der Ehemann hatte für Frau und Kinder auch Unterhalt gezahlt. Bei der Berechnung des Unterhaltes hatte die Miete aber keine Rolle gespielt, und die Ehefrau hatte bereits im März 2015 Anspruch auf Zahlung der Miete erhoben. Erst anschließend war der Unterhalt berechnet worden, wobei Mietschulden außer Betracht geblieben. Unter diesen Umständen sah es das OLG Bremen als gerechtfertigt an, wenn sich der Ehemann auch über die Zahlung des Unterhalts hinaus mit der Hälfte der Miete beteiligte.

Etwas anderes hätte gelten können, wenn die Frage der Miete bei der Berechnung des Unterhalts ausdrücklich angesprochen worden wäre. Hatte der Ehemann beispielsweise höheren Unterhalt als geschuldet gezahlt, um damit die Mietkosten zu decken, wäre die Forderung nicht gerechtfertigt gewesen.

OLG Bremen, 4 WF 184/15

Montag, 8. Februar 2016

Schwiegerelternschenkung: Der Rückforderungsanspruch verjährt innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist

Schwiegerelternschenkung: Der Rückforderungsanspruch verjährt innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist

Scheitert eine Ehe in dessen Verlauf die Schwiegereltern dem Schwiegerkind Schenkungen gemacht hat, dann kann nach der geänderten Rechtsprechung des BGH den Schwiegereltern ein Rückforderungsanspruch gegenüber dem Schwiegerkind wegen Störung der Geschäftsgrundlage zustehen.
Der BGH hat jetzt (XII ZB 516/14 vom 16.12.2015) entschieden, dass diese Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist (Genauer: drei Jahre zum Jahresende) des §195 BGB unterliegen. Das gilt nur dann nicht, wenn eine Immobilie geschenkt wurde. Hierfür gilt die Verjährungsfrist des § 196 BGB, nämlich zehn Jahre.

Für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist kommt es darauf an, wann die Schwiegereltern vom Scheitern der Ehe Kenntnis erlangt haben. Insoweit hat der BGH entschieden, dass das Scheitern der Ehe regelmäßig spätestens mit Zustellung des Scheidungsantrags feststeht. Haben die Schwiegereltern von dieser Zustellung Kenntnis erlangt oder hätten Sie Kenntnis erlangen müssen, ohne grob fahrlässig zu handeln, haben sie auch vom Scheitern der Ehe des Kindes gewusst.
Auch für in der Vergangenheit liegende Vorgänge gelten diese Regeln. Der Beginn der Verjährungsfrist war nicht etwa bis zur Veröffentlichung der die Rechtsprechung des BGH ändernden Senatsentscheidung vom 3. Februar 2010 hinausgeschoben.

BGH: XII ZB 516/14 vom 16.12.2015

Freitag, 5. Februar 2016

Neue Düsseldorfer Tabelle zum 1.1.2016

Nachdem die letzte Düsseldorfer Tabelle erst vom 1.8.2015 datierte, hat das OLG Düsseldorf sehr rasch, nämlich schon zum 01.01.2016 die Tabelle wiederum aktualisiert. Das hat seinen Grund in der zum gleichen Zeitpunkt ebenfalls aktualisierten Mindestunterhaltsverordnung (Verordnung zur Festlegung des Mindestunterhalts minderjähriger Kinder nach § 1612 a BGB). Der Unterhalt nach der ersten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle entspricht immer dem in der Mindestunterhalts Verordnung festgesetzten Mindestunterhalt. Nachdem durch die aktuelle Version dieser Satz geringfügig angehoben wurde, wurde auch die Anpassung der Düsseldorfer Tabelle notwendig.

Auch die Anmerkungen zur Tabelle mussten angepasst werden, da sich zum 1. Januar 2016 auch das Kindergeld geringfügig erhöht hat, nämlich für das erste und zweite Kind auf Euro 190,00, für das dritte Kind auf Euro 196,00 und für das vierte und jedes weitere Kind auf Euro 221,00.

Wie üblich ist zu beachten, dass das Kindergeld bei minderjährigen Kindern zur Hälfte auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen ist. Der sich dann ergebende Zahlbetrag ist aus den Tabellen im Anhang zu Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen.


 Pressemitteilung OLG Düsseldorf