Ereignet sich ein Unfall zwischen zwei PKWs und lässt sich die Schuldfrage nicht klären, führt dies über die Betriebsgefahr beider Fahrzeuge zu einer hälftigen Haftungsteilung. Anders ist es, wenn am Unfall ein Quad beteiligt ist. Bleibt hier die Schuldfrage offen, haftet das Quad allein, so hat es jetzt das OLG München entschieden (Entscheidung vom 17. September 2013 (AZ: 10 U 2166/13).
Begründung: Ein Quad ist auch ohne Fahrfehler besonders gefährlich., Daher kann die
Mithaftung des Autofahrers bei einem Unfall mit einem Quad völlig entfallen. Ein Quad
sei beispielsweise bei erlaubter, aber riskanter Fahrweise instabiler und
verfüge über kein ABS. Seine technischen Besonderheiten lassen
die Betriebsgefahr von Autos lt. OLG München in solchen Fällen völlig in den
Hintergrund treten.
© Foto Steffen Fleck / www.pixelio.de
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